Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240413/2/Gf/Km

Linz, 03.10.2001

VwSen-240413/2/Gf/Km Linz, am 3. Oktober 2001

DVR.0690392
 
 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Juli 2001, Zl. 101-6/1-688-330124735, wegen zweier Übertretungen der Nährwertkennzeichnungsverordnung zu Recht erkannt:
 
I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.
 
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Juli 2001, Zl. 101-6/1-688-330124735, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) sowie eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil die am 9. Jänner 2001 der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung zur Begutachtung übermittelte Ware nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 106/2000 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 896/1996 (im Folgenden: NWKV), einerseits bzw. i.V.m. § 9 Abs. 2 NWKV andererseits begangen, weshalb er jeweils nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 20. August 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. September 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie der gutachtlichen Feststellungen der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei.
 
Im Zuge der Strafbemessung sei der Umstand, dass die beanstandeten Produkte nicht mehr weiter verkauft werden, als mildernd, die durch die Tat bewirkte maßgebliche Irreführung der Konsumenten hingegen als erschwerend zu werten gewesen; im Übrigen seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden.
 
2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass die bemängelten Produkte von seinem Großhändler im gesamten EU-Raum anstandslos vertrieben würden und er sohin darauf vertrauen durfte, dass deren Aufmachung auch den österreichischen Rechtsvorschriften entspricht.
 
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung bzw. ein Absehen von der Strafe beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-6/1-688-330124735; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z. 1 NWKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel mit nährwertbezogenen Angaben in Verkehr bringt, ohne den Brennwert sowie den Gehalt an Eiweiß, Kohlehydraten und Fett anzugeben.
 
Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 NWKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel mit Angaben über Vitamine und Mineralstoffe in Verkehr bringt, ohne dabei zusätzlich auf die diesbezüglich empfohlene Tagesdosis hinzuweisen.
 
4.1.2. Gemäß § 44a Z.1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. auch die als erwiesen angenommene Tat enthalten.
 
Hiezu hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung u.a. fest, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles individualisiert werden muss (vgl. z.B. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Wien 1996, 970 ff, m.w.N.).
 
4.2. Diesem Erfordernis wird der Spruch des mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Straferkenntnisses offenkundig jedoch schon insofern nicht gerecht, als sich darin keine Konkretisierung des essenziellen Tatbestandsmerkmales des Inverkehrbringens (vgl. § 1 Abs. 1 NWKV) und des nach § 2 Abs. 2 NWKV für den Umfang der Strafbarkeit maßgeblichen Umstandes, ob die Lebensmittel verpackt waren, findet, wenn dem Beschwerdeführer hier lediglich angelastet wird, dass er es zu verantworten habe, dass "anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Kontrolle ..... eine Probe ..... entnommen und der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung ..... zur Begutachtung übermittelt" wurde und diese dann festgestellt hat, "dass das Produkt nicht den unten angeführten gesetzlichen Bestimmungen entspricht".
 
In diesem Tatvorwurf ist kein strafbares Verhalten zu erblicken.
 
4.3. Der gegenständlichen Berufung war somit schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.
 
Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte jedoch im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. § 74 Abs. 7 LMG) nicht zu erfolgen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum