Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250642/18/Lg/Bk VwSen250643/16/Lg/Bk

Linz, 18.09.1998

VwSen-250642/18/Lg/Bk

VwSen-250643/16/Lg/Bk Linz, am 18. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 12. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufungen der Frau E gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 1. Oktober 1997, Zlen. SV96-9-1996/BA/WT, SV96-10-1996/BA/WT wegen Übertretungen des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird insoweit Folge gegeben, als die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse dahingehend zusammengefaßt werden, daß als Tatzeitraum die Zeit vom 31.1.1996 bis zum 8.2.1996 einzusetzen ist, da der Tat ein und dasselbe Beschäftigungsverhältnis zugrundelag und die Tat daher eine einheitliche Verwaltungsübertretung bildet. An die Stelle der beiden Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S tritt eine einheitliche Geldstrafe von 10.000 S und an die Stelle von zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je fünf Tagen tritt eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 56 Stunden. Die Strafaussprüche der angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben. Überdies werden die Sprüche der angefochtenen Straferkenntnisse dahingehend korrigiert, daß als geltende Fassung des AuslBG BGBl.Nr. 895/1995 zitiert wird. Im übrigen werden die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt und die Berufungen abgewiesen.

II. Die Kosten des erstbehördlichen Verfahrens betragen insgesamt 1.000 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG. Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Hinsichtlich der einzelnen Straferkenntnisse ergibt sich aus den Akten:

1.1. Zu Zl. SV96-9-1996/BA/WT:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie den tschechischen Staatsbürger B, am 31.1.1996 beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien. In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige vom 31.1.1996, wonach der Ausländer als Lenker des auf die Bw zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges am 31.1.1996 beim Grenzübergang W nach Tschechien ausgereist sei. Der Ausländer habe gegenüber Grenzbeamten angegeben, normalerweise in L als Zimmermann beschäftigt zu sein, jedoch manchmal mit dem Lkw der Firma P über die Grenze zu fahren. Der Ausländer sei bereits am 16. Jänner 1996 beim Lenken eines Lkw der Firma P betreten worden. Daraufhin sei er von Gendarmeriebeamten abgemahnt worden. Das angefochtene Straferkenntnis verweist weiter auf die dem Akt beiliegenden Laufzettel. Ferner nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Rechtfertigung der Bw vom 3.12.1996, in welchen die Bw argumentierte, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an die Firma L vermietet zu haben. Die Bw legte diesem Schreiben die Kopie eines Mietvertrages zwischen ihrer Firma und der genannten Firma in Tschechien bei. Der Nutzungszeitraum erstreckte sich laut diesem Papier auf die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. März 1996. Dabei wird ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung vereinbart. In der Stellungnahme vom 12.12.1996 verweist das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk auf die Angabe von B, für P zu fahren sowie auf die Laufzettel. Es wäre die Entlohnung zu erheben. Ferner verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Herren P und M vom Zollamt W. (P hatte ausgesagt, B habe ihm gegenüber offen zugegeben, manchmal für die Firma P mit einem Lkw über die Grenze zu fahren. Der Zeuge habe der Anzeige vom 31.1.1996 nichts hinzuzufügen. M hatte ausgesagt, B Ende Jänner/Anfang Februar 1996 mehrmals nach Tschechien ausreisen gesehen zu haben. Dies würde mittels Laufzettels dokumentiert.) In der Berufung wird nochmals auf den Mietvertrag hingewiesen und bestritten, daß es sich dabei um einen Scheinvertrag handelt. Der Firmenname der Firma P scheine auf den Laufzetteln nur deshalb auf, weil der Laufzettel nach Wissen der Bw "mit der Adresse vom Zulassungsschein auszufüllen" sei. Der Laufzettel habe jedoch nichts mit der Zollabwicklung zu tun, da es dafür eigene Zollpapiere gibt. 1.2. Zu Zl. SV96-10-1996/BA/WT:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie den tschechischen Staatsbürger B, am 8.2.1996 beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien. In der Begründung nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Anzeige vom 9.2.1996, wonach der Ausländer als Lenker des auf die Bw zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges am 8.2.1996 beim Grenzübergang W nach Österreich eingereist sei. Bei dieser Einreise habe es sich um eine Leereinfahrt gehandelt, wobei die erforderlichen Papiere durch die Bw am Schalter vorgelegt und dann an den Lenker weitergegeben worden seien. Somit sei die Paßkontrolle von E am Laufzettel vermerkt und keine Paßkontrolle von B vorgenommen worden. B habe dann das Sattelkraftfahrzeug nach L gelenkt.

Ferner nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf eine telefonische Auskunft des Vaters der Bw vom 13.5.1996, wonach die Bw mit B überhaupt nichts zu tun habe. Die Bw hätte B nur als Autostopper mit über die Grenze genommen (gemeint: bei dessen Ausreise am Abend des Tattags in einem Pkw, in dem sich auch Herr P und dessen Sohn befunden haben sollen). Ferner verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Herren K und M vom Zollamt W. (K hatte ausgesagt, B habe ihm gegenüber offen zugegeben, für die Firma P "diese Fahrt" durchgeführt zu haben. M hatte ausgesagt, B Ende Jänner/Anfang Februar 1996 mehrmals nach Tschechien ausreisen gesehen zu haben. Dies würde mittels Laufzettels dokumentiert.) In der Stellungnahme vom 12.9.1996 verweist das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk auf die (bis dahin) fehlende Rechtfertigung der Bw und die Zeugenaussage der Beamten des Zollamtes. Ferner nimmt das angefochtene Straferkenntnis Bezug auf die Rechtfertigung der Bw vom 29.1.1997, in welcher die Bw argumentierte, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an die Firma L. vermietet zu haben. Die Bw legte diesem Schreiben die Kopie eines Mietvertrages zwischen ihrer Firma und der genannten Firma in Tschechien bei. Der Nutzungszeitraum erstreckte sich laut diesem Papier auf die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. März 1996. Dabei wird ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung vereinbart. In der Berufung wird nochmals auf den Mietvertrag hingewiesen und bestritten, daß es sich dabei um einen Scheinvertrag handelt. Der Firmenname der Firma P scheine auf den Laufzetteln nur deshalb auf, weil der Laufzettel nach Wissen der Bw "mit der Adresse vom Zulassungsschein auszufüllen" sei. Der Laufzettel habe jedoch nichts mit der Zollabwicklung zu tun, da es dafür eigene Zollpapiere gibt. 2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trat der Vater der (nicht erschienenen) Bw als deren Vertreter auf und wurde dabei vom Bruder der Bw unterstützt. Beide zeigten sich über die Geschäftstätigkeit der Firma der Bw und jener der Firma L in Tschechien (an der der Vater der Bw zu 50 % beteiligt ist) sehr informiert.

Der Vertreter der Bw behauptete, B habe gefälligkeitshalber Leerfahrten für "unsere" Firma (gemeint wohl: die Firma L) vorgenommen. Er sei zwei Jahre in dieser Firma angestellt gewesen. Ob dies auch auf den Tatzeitraum zutreffe, wisse er nicht. Der Ausländer habe zu dieser Zeit "in L" gearbeitet. Die Kontaktaufnahmen mit B für die einzelnen Gefälligkeitsfahrten seien von Fall zu Fall erfolgt; so habe er einmal den Ausländer zufällig an der Grenze getroffen, wo der Lkw gestanden sei; da habe er den Ausländer gebeten, den Lkw über die Grenze zu fahren. Nach Einvernahme der Zeugen behauptete die Verteidigung, der Ausländer sei zur Tatzeit bei der Firma L beschäftigt gewesen und kündigte an, Bestätigungen der Firma L beizubringen. Diese Ankündigung wurde nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Bruder der Bw gegenüber dem Verhandlungsleiter nochmals telefonisch bekräftigt, sie wurde jedoch nicht verwirklicht. Der Ausländer sagte zeugenschaftlich einvernommen aus, er habe zur Tatzeit für einen Monatslohn von durchschnittlich ca 4.000 S bis 5.000 S für die Bw gearbeitet. Diese Zeugenaussage paßt damit zusammen, daß die Beschäftigungsbewilligung des Ausländers für die Firma K (B) im Jahre 1995 abgelaufen war. Weiters sagte der Ausländer aus, es sei nicht richtig, daß er für die Firma der Bw nur Leerfahrten gemacht habe. Am Beispiel des Laufzettels für den 31.1.1996 erläuterte er, daß dies keine Leerfahrt war. Der Zeuge führte auch Beispiele für die ansonsten von ihm transportierten Güter auf.

Der Zeuge P sagte aus, er habe den Ausländer bereits am 16.1.1996 bei einer Fahrt mit dem Firmen-Lkw betreten. Er habe den Ausländer darauf aufmerksam gemacht, daß er - wegen offensichtlicher Erwerbsmäßigkeit - einen Sichtvermerk benötige und daß im Falle der Wiederholung Anzeige erstattet würde. Am 31.1.1996 war eine solche Wiederholung gegeben. An diesem Tag habe der Ausländer außerdem keine Tachoscheibe eingelegt gehabt. Die Firma der Bw sei am Posten nicht nur wegen Bilek bekannt gewesen, sondern auch wegen laufender kraftfahrrechtlicher Anstände hinsichtlich der Firmenfahrzeuge. Überdies habe es einen Vorfall am Grenzposten gegeben, bei dem ein Beamter, der mit der Bw liiert war, den Kontrollvorgang zu beeinflussen versucht habe.

Der Zeuge K sagte aus, daß der Ausländer ihm gegenüber am Abend des 8.2.1996 klar und eindeutig eingestanden habe, bei der Bw beschäftigt zu sein und am Vormittag desselben Tages eine Fahrt mit dem Lkw durchgeführt zu haben.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, daß B im Zeitraum vom 31.1.1996 bis 8.2.1996 bei der Bw beschäftigt war. Dies ergibt sich aus der Aussage des Ausländers und den Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Beamten. Die Aussage des Ausländers ist glaubwürdig, wenngleich die Auskunft über die konkrete Zeit der Beschäftigung durch die Bw erst nach einem gewissen Zögern und anfänglichen Irrtümern über die Zeiträume seiner Beschäftigungen (bei der Firma L, hierauf bei der Firma K, hierauf bei der Bw) gegeben wurden. Dennoch erschienen die diesbezüglichen Auskünfte des zeugenschaftlich einvernommenen Ausländers letztlich von dem Bemühen getragen, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Auch die Aussage des Beamten über ein Geständnis des Ausländers am 8.2.1996 erscheint (wegen der Schlüssigkeit und der Sanktionierung falscher Zeugenaussagen durch Beamte) glaubwürdig, wenngleich der Vertreter der Bw meinte, daß der Ausländer bei Zutreffen der Behauptung notwendigerweise bereits vormittags von den Grenzbeamten gesehen (und da beanstandet) hätte werden müssen, was aber vom betreffenden Beamten bestritten wurde und außerdem mit der im erstbehördlichen Verfahren behaupteten "Autostoppervariante" im Widerspruch steht.

Die entgegenstehenden Behauptungen des Vertreters der Bw erscheinen demgegenüber unglaubwürdig. Dies betrifft insbesondere die Behauptung, der Ausländer habe nur unentgeltliche Gefälligkeitsdienste durchgeführt, was nicht nur der Aussage des Ausländers sondern auch der Lebenserfahrung widerspricht. Diese Behauptung steht außerdem im Widerspruch zu der Rechtfertigung, der Ausländer habe zur Tatzeit für die Firma L gearbeitet. Die diesbezügliche Behauptung des Vertreters der Bw wurde zunächst nur als Möglichkeit in den Raum gestellt und erst später als definitive Verteidigungslinie präsentiert. Die angekündigten Belege für diese Behauptung wurden nicht beigebracht. Vor allem aber steht der Richtigkeit dieser Behauptung die glaubwürdige Aussage des Ausländers entgegen, die auch mit der Situationsbeschreibung durch die Grenzbeamten harmoniert. Welche nähere Bewandtnis es mit der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung der Fahrzeuge der Firma der Bw an die Firma L hat, ist unerheblich: Es ist daraus weder zwingend zu schließen, daß der Ausländer bei der Firma L beschäftigt war, noch der Beweis erbracht, daß der Ausländer bei der Bw beschäftigt war. Hinsichtlich des Tatzeitraumes ist zunächst festzuhalten, daß nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ein längerer Tatzeitraum als der hier vorgeworfene wahrscheinlich ist, da der Ausländer von einem durchschnittlichen Monatslohn ausging und eine weitere Betretung (am 16.1.1996) aktenkundig ist. Gleichwohl ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum auf die Zeit vor dem 31.1.1996 bzw auf die Zeit nach dem 8.2.1996 auszudehnen. Wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, ist, im Gegensatz zum angefochtenen Straferkenntnis, nicht von zwei Verstößen gegen das AuslBG sondern von einer einheitlichen Tat auszugehen. Diese Zusammenfassung stellt, allgemein gesprochen, eine Begünstigung des Beschuldigten dar, da sie ihn vor einer Aufspaltung einer Tat in mehrere Einzeltaten und damit vor einer insgesamt höheren Bestrafung (auch etwa iS einer Erhöhung der Strafobergrenze durch Addition) schützt, wobei bei einer solchen Zusammenfassung die Summe der erstbehördlich verhängten Strafen iSd Verschlechterungsverbotes nicht überschritten werden darf.

Die Tat ist der Bw mithin in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von einem Strafrahmen von 10.000 S bis 60.000 S (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a erste Alternative AuslBG) auszugehen. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erscheint die Mindestgeldstrafe von 10.000 S angemessen. Dem entspricht das im Spruch verhängte Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Überwiegen von Milderungsgründen ist nicht hervorgekommen, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG ausscheidet. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, kommt auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

Beschlagwortung: Zusammenfassung von Taten wegen Tateinheit

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum