Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250318/11/KON/Pr

Linz, 19.10.1998

VwSen-250318/11/KON/Pr Linz, am 19. Oktober 1998
DVR.0690392
B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Mag. J. W., vertreten durch RA Dr. W. R., 4040 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.6.1994, SV96/20/1993, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

Begründung:

Im eingangs angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber Mag. J. W. der Verletzung der Bestimmungen der §§ 3 Abs.1 iVm 28 Abs.1 Z1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.

Gleichzeitig wurde der Bestrafte verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Berufungswerber wurde dabei angelastet, von Juli 1993 bis 5.11.1993 die tschechische Staatsbürgerin M. L. in seinem Haus in als Hausmädchen entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG (ohne Beschäftigungsbewilligung) beschäftigt zu haben.

Der dagegen erhobenen Berufung des Bestraften Mag. J. W. hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 11.10.1995, VwSen-250318/5/Kon/Fb, keine Folge gegeben, und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 1997, 95/09/0316, der dagegen vom Bestraften erhobenen Beschwerde Folge gegeben und das h. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im vorliegenden Fall war die strafbare Tätigkeit mit 5.11.1993 abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr mit Ablauf des 16.3.1998 Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem Spruche einzustellen war. Aufgrund der erfolgten Einstellung ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskosten befreit.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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