Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250736/66/Lg/Bk

Linz, 26.05.2000

VwSen-250736/66/Lg/Bk Linz, am 26. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach den am 22.9.1999, 1.12.1999 und am 6.4.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1.10.1998, Zl. SV96-5-1998, wegen einer Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R mit beschränkter Haftung, G, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am 11.12.1997 den ungarischen Staatsangehörigen J beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Näherhin wird im angefochtenen Straferkenntnis der Vorwurf erhoben, der Ausländer sei im Hotel "A, bei Bodenlegerarbeiten angetroffen worden. Die Beschäftigung durch die R (im folgenden: R) wird auf die Auskünfte des Ausländers und des Herrn J gegenüber Organen des Arbeitsinspektorats gestützt. Die Verantwortung im erstbehördlichen Verfahren, die Firma K, sei Arbeitgeber des Ausländers gewesen, wurde dem Beschuldigten nicht geglaubt.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

Die Fa. R habe den Auftrag zur Lieferung und Verlegung von Teppichböden im Hotel A erhalten. Da die Fa. R ausschließlich Böden erzeugt bzw produzieren lässt, aber selbst keine Verlegearbeiten durchführt, habe sie auch in diesem Fall die Verlegearbeiten weitergegeben und zwar an die Fa. K. Dafür sei die erste Teilrechnung vom 14.10.1997 der Behörde vorgelegt worden.

Der im Akt auftauchende Herr Z sei nicht, wie von der Erstbehörde angenommen, Vorarbeiter der R. Damaliger Objektleiter der Fa. R sei Herrn P gewesen.

Die Unterkunft für den Ausländer sei nicht von der Fa. R bezahlt worden.

Zum im Akt befindlichen Fax, in welchem mitgeteilt wird, dass die Fa. K nicht Auftragnehmer der Fa. R gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein handschriftliches Fax, ohne Firmenpapier mit einer unleserlichen Unterschrift gehandelt habe. Überdies sei statt der korrekten Bezeichnung "K " die Bezeichnung "K verwendet worden.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

In der Anzeige des AI befindet sich der Vermerk, dass laut der Bauleitung (Herrn T) in den letzten Wochen vier bis sechs Ungarn als Bodenleger für die Firma R tätig gewesen seien. Es sei seitens der Firma R, trotz vertraglicher Vereinbarung, keine Subfirma (Leihfirma) gemeldet worden. Z, Vorarbeiter der Firma R habe angegeben, der im Rahmen der Kontrolle beim Teppichbodenverlegen angetroffene Ausländer P arbeite seit ca 10.00 Uhr. Die Unterkunft des Ausländers sei im Hotel M. Die Unterkunft werde von der Firma R bezahlt. Der Ungar sei ein Leiharbeiter einer Z nicht bekannten ungarischen Leihfirma. Die Firma R erzeuge Böden, lasse diese aber von Fremdfirmen verlegen. In den letzten vier Wochen seien vier bis sechs weitere ungarische Leiharbeiter derselben ungarischen Firma für die Firma R am Werk gewesen. Sie hätten ebenfalls im M gewohnt, was ebenfalls von der Firma R bezahlt worden sei. Das Essen in der Kantine werde ebenfalls von der Firma R bezahlt. Die Anweisungen auf der Baustelle habe nur Z gegeben; er sage den Ungarn, was zu tun sei. Das Werkzeug und Material stamme nur von der Firma R. Es würden Teppichböden im ganzen Hotel verlegt. Chef der Ausländer sei ein Ungar.

Der Aussage des Ausländers vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter Beisein eines Dolmetschers ist zu entnehmen, dass er die Anweisungen von Z erhalten habe. Kost und Quartier seien von der Firma R bezahlt worden. Über die Entlohnung sei noch keine Vereinbarung getroffen worden. Er habe von einem Bekannten erfahren, dass auf der gegenständlichen Baustelle Arbeit zu finden sei. Der Bw sei ihm unbekannt. Er sei mit der Bahn nach Österreich gekommen und von einem ihm unbekannten "Einheimischen" zur Baustelle gebracht worden.

Im Akt befindet sich ferner die Kopie des Verlangens des AI Innsbruck an die Fa. M um Übermittlung verschiedener Auskünfte bzw Unterlagen gemäß § 26 Abs.1 AuslBG und § 7 AVRAG betreffend allfällige weitere von der Firma des Bw beschäftigte Ungarn.

Daraufhin teilte der Bw dem AI Innsbruck mit, dass mangels Beschäftigung solcher Ungarn diese Unterlagen nicht übermittelt werden können.

Hinsichtlich der hier gegenständlichen Baustelle in R teilte der Bw mit, dass die Bodenverlegung an Fa. K, weitergegeben worden sei. Dies aufgrund eines mündlich vereinbarten Vertrages, jedoch unter Hinweis auf das Verbot, illegal Ausländer zu beschäftigen.

Diesem Schreiben des Bw beigefügt ist die Kopie einer Rechnung der Fa. K, Fußbodenverlegungen, an die Firma des Bw vom 14.10.1997. Es handelt sich dabei um eine erste Teilrechnung in Höhe von 105.000 S zuzüglich 20 % Mwst für das BVH "H in.

Ferner befindet sich ein an das AI Innsbruck gerichtetes Schreiben (nach der Fax-Kopfzeile von K) folgenden Inhalts: "Die Aussage der Fa. R GmbH ist nicht korrekt. Dieser Auftrag wurde nicht von der Fa. K übernommen. Die Fremdarbeiter sind von der Fa. R GmbH nur der Kontrolle des Hr. Z als Bauaufsicht übermittelt worden. Ansonsten möchte ich dazu sagen, dass wir für das Bauobjekt "A" nicht verantwortlich sind. Daher bitte ich Sie, sich zu allen Fragen (1-6) an die Fa. R GmbH zu wenden".

Ferner ist aktenkundig, dass mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Innsbruck vom 12.7.1999, Zl.6a-20.030/98 (1) Herr K, I bestraft wurde, weil er "als Arbeitgeber der Fa. K" mit dem Sitz in Wien zu verantworten habe, "dass der ungarische Staatsangehörige P, geb. , zumindest am 11.2.1997 auf der "Baustelle Hotel A. als Bodenleger beschäftigt wurde, ohne dass dafür eine erforderliche gültige Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein vorlag."

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis brachte K vor, eine Firma K habe nie existiert. Z sei als Subverleger der K im Übrigen unbekannten Firma R tätig gewesen. Das gegenständliche Hotel und der gegenständliche Ausländer seien ihm ebenfalls unbekannt. Der Ausländer sei daher entweder von Z oder von der Firma R angestellt worden.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trug der Bw vor, die damals existierende Firma R habe weder über Bodenlegerpersonal noch über Werkzeug verfügt. Die Verlegearbeiten seien stets an Subfirmen vergeben worden. Im gegenständlichen Fall an die Firma K.

Die Vereinbarung sei durch Z als Vertreter der Firma K und vom Bw im Büro des Bw mündlich getroffen worden. K habe der Bw anlässlich einer Besprechung auf der Baustelle durch Z kennen gelernt. Ob K der Chef oder Partner oder dgl von Z gewesen ist, wisse er nicht mehr. Bei der Vereinbarung sei auch Herr W, damals Objektleiter der Firma R gewesen. Es seien sämtliche Teppichbodenverlegungsarbeiten im gegenständlichen Objekt (Hotel A) zu einem vereinbarten Quadratmeterpreis vergeben worden. Eine schriftliche Ausfertigung der Vereinbarung sei an die Firma K zum Zweck der Auftragsbestätigung geschickt worden; eine Bestätigung sei aber in der Firma des Bw nie eingegangen.

Sämtliches Material (Teppichböden, Spachtelmasse, Kleber) sei von der Firma R der Firma K zur Verfügung gestellt (nicht verkauft) worden.

Nach Vorhalt der Auskunft der Frau M (M), räumte der Bw ein, es sei möglich, dass Z für die Firma R mehrere Betten angemietet habe. Der Bw habe aber nie Kontakt mit den Ungarn gehabt. Es sei ausgeschlossen, dass eine ungarische Personalleasingfirma mehrere Ungarn an die Firma R verliehen habe. Mit welchem Personal die Firma K den Auftrag erledigt hatte, wisse der Bw nicht.

Die Firma K habe der Firma R mehrere Teilrechnungen gestellt, welche von dieser auch nachweislich bezahlt wurden (Belege legte der Bw in Kopie vor).

W sei Projektleiter auf der Baustelle gewesen. Er sei daher laufend auf der Baustelle gewesen und habe sich um das reibungslose Eintreffen des Materials und der Qualität der Bodenverlegung gekümmert.

Dem Bw sei K gelegentlich durch Z auf der Baustelle - als Partner, Chef usw Z wisse er nicht mehr - vorgestellt worden. Von der fehlenden Gewerbeberechtigung der Firma K habe der Bw nichts gewusst. Z sei jedoch für ihn eine ausreichende Garantie für ordentliche Verlegearbeiten gewesen.

Der Zeuge W bestätigte die Aussagen des Bw hinsichtlich seiner Tätigkeit auf der Baustelle. Im Büro des Bw sei vom Bw Z mit der Durchführung der Verlegearbeiten beauftragt worden. Anwesend seien M, Z und der Zeuge gewesen. Nach dieser Auftragsvergabe sei auf der Baustelle laufend und ausschließlich Z der Ansprechpartner des Zeugen gewesen. Einen Herrn K oder einen Herrn K habe der Zeuge trotz seiner regelmäßigen Anwesenheit auf der Baustelle nie angetroffen. Wer der Firma R Rechnungen gelegt habe, wisse der Zeuge nicht, ebenso wenig, warum der Bw trotz Beauftragung Z Rechnungen der Firma K bekommen habe. Der Zeuge zog aber im Hinblick auf die angesprochene Rechnungslegung die Möglichkeit in Betracht, dass Z den Auftrag an die Firma "K oder K oder so ähnlich weitergegeben" haben könnte oder dass "ein Zusammenschluss" zwischen Z und der "Firma K" erfolgt sein könnte. Über das Rechtsverhältnis zwischen Z, K wisse der Zeuge nichts; er habe davon erst anlässlich des gegenständlichen Verfahrens erfahren.

Das Werkzeug auf der Baustelle sei von Z gewesen. Dieser hätte auch im Falle fehlerhafter Verlegung gehaftet. Z habe immer 4 bis 5 Leute angestellt gehabt. Über diese wisse der Zeuge aber nichts Näheres.

Der Zeuge Z gab an, seine Abmachung mit dem Bw habe darin bestanden, dass er selbst Böden verlegen sollte und - da er dies in Anbetracht der Größenordnung des Objekts nicht alleine zu bewältigen imstande gewesen sei - er die Oberaufsicht über zur Verlegung herangezogene weitere Firmen bzw Personen führen sollte. Z habe daher eine Art "Objektleitung" übernommen. Dafür sei er vom Bw entlohnt worden. Ursprünglich sei ein Quadratmeterpreis vereinbart gewesen, danach seien jedoch Abzüge wegen des zusätzlich erforderlichen Personals erfolgt und eine Art reduziertes Pauschale vereinbart worden. Da der Bw mit dem Zeugen nie korrekt abgerechnet habe, sei dem Zeugen ein sehr großer finanzieller Verlust entstanden. Der Zeuge sei außerdem wegen der schlechten Zahlungsmoral des Bw de facto gezwungen gewesen, dem Bw zum Teil Geld für die Verköstigung und Beherbergung der Ungarn vorzustrecken. Auch dieses Geld habe Z an den Bw verloren.

Der Zeuge sei gegenüber dem Bw nie und nimmer als Vertreter der Firma K aufgetreten. Es könne allenfalls sein, dass der Zeuge gegenüber dem Bw K - ua - als denkbare, vom Bw erst zu kontaktierende Zusatzkräfte, erwähnt habe. Er kenne K und K flüchtig aus früheren Zeiten persönlich. Sie seien jedoch nie auf der gegenständlichen Baustelle tätig gewesen. Selbst die Aussage des Bw, K sei für Besprechungszwecke auf der Baustelle gewesen, sei falsch. K und K seien an der Arbeit nicht beteiligt gewesen und der Bw habe dies gewusst. Die durch die Rechnungslegung verursachte Vermutung W, der Auftrag sei durch Z an K weitergegeben worden, sei ebenfalls falsch.

Die Ungarn seien über den Bw auf die Baustelle gekommen. Der Zeuge habe dem Bw erklärt, allein die Termine nicht halten zu können bzw mit der Baustelle aufzuhören. Der Bw habe erklärt, dass dies kein Problem sei und daraufhin die Ungarn - vermutlich über eine ungarische Teppichverlegungsfirma - besorgt, wobei der Eindruck, dass es sich im konkreten Fall um Leasing gehandelt hatte, wohl nicht falsch sei. Die Ungarn hätten dann unter Anweisung Z täglich von 6.00 morgens bis 6.00 bzw auch 10.00 Uhr abends gearbeitet. Die Ungarn hätten ihre Arbeitsstunden selbst aufgeschrieben. Die Ungarn seien fachlich ausreichend qualifiziert gewesen um relativ selbständig zu arbeiten. Arbeitgeber der Ungarn sei eine ungarische Firma gewesen, welche vom Bw bezahlt worden sei. Der Zeuge habe gegenüber den Ungarn auf der Baustelle die Chefrolle gespielt. Da einmal ein gut Deutsch sprechender als Chef der Ungarn auftretender Ungar auf der Baustelle gewesen sei, wisse der Zeuge, dass auch dieser über die schlechte Zahlungsmoral des Bw geklagt habe.

Das Quartier für die Ungarn habe der Zeuge im Auftrag des Bw organisiert.

Der Bw habe damals mehrere Baustellen in T gehabt, auf denen die Ungarn zum Einsatz kamen. Dass nur ein Ungar (P, den der Zeuge selbstverständlich gekannt habe) von den Kontrollorganen betreten worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass an diesem Tag die übrigen Ungarn auf einer anderen Baustelle des Bw tätig gewesen seien.

Den Umstand, dass der durch Rechnungen, Belege usw erweckte Anschein dafür spreche, dass der Bw die Firma K beauftragt habe, erklärte der Zeuge so, dass ihn "das Finanzamt in Konkurs geschickt" habe und er damals "eigentlich legal nicht arbeiten" habe dürfen. Daher habe der Bw ihm vorgeschlagen, die Rechnungen (zum Schein) über K laufen zu lassen. Der Bw habe auf K lautende Verrechnungsschecks ausgestellt, dem Zeugen "in die Hand gedrückt", welche dann von K oder K für den Zeugen eingelöst worden seien, welche dafür einen gewissen Betrag einbehalten hätten dürfen. Im Wesentlichen habe es sich dabei um Zahlungen vom Bw an den Zeugen gehandelt. Darin habe sich die Funktion von K bzw K auf der Baustelle erschöpft. Dem Bw sei völlig klar gewesen, dass K nicht an der Arbeit beteiligt sondern nur als "finanzieller Umweg" eingeschaltet waren. Wenn die Belege insgesamt eine relativ hohe Summe ausweisen, so sei dies darauf zu führen, dass auch die anderen Baustellen der Einfachheit halber so abgewickelt worden seien.

Schriftliche Verträge mit dem Bw habe der Zeuge nicht gemacht. Der Bw habe die Notsituation des Zeugen ausgenutzt und ihm im Endeffekt viel zu wenig bezahlt.

Material und Werkzeug der Baustelle sei ausschließlich vom Bw zur Verfügung gestellt worden. Weder der Zeuge noch die Ungarn hätten - abgesehen von Kleinwerkzeug - eigenes Werkzeug gehabt. Keineswegs seien Teile des Materials vom Bw an Z oder die ungarische Firma verkauft worden. W habe für den reibungslosen Materialnachschub gesorgt.

Der im Firmenbuch als Gesellschafter der R GesmbH aufscheinende rechtliche Vertreter des Bw gab in der ersten mündlichen Teilverhandlung bekannt, der dem Akt beiliegende Firmenbuchauszug (vom 15.1.1998) sei veraltet. Er sei nur Treuhänder der mittlerweile gelöschten Firma gewesen. Der Bw sei derzeit Niederlassungsleiter einer Schweizer Firma. Der Vertreter des Bw habe die Firma R in einem Rechtsstreit mit dem damaligen Auftraggeber der hier gegenständlichen Baustelle vertreten. In der zweiten Teilverhandlung wurde der Bw durch eine andere Person aus derselben Kanzlei anwaltlich vertreten. Zur dritten Teilverhandlung erschien die anwaltliche Vertretung des Bw (bzw der Bw selbst) unentschuldigt nicht mehr.

Weitere Beweisanträge wurden am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Aussagen des Zeugen Z in den entscheidungswesentlichen Punkten glaubwürdig sind. Dies einerseits im Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den der Zeuge in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterließ, andererseits im Hinblick auf seine unter Wahrheitspflicht vorgebrachte, logisch geschlossene Darstellung, welche sich auch gut in das auch sonst vorhandene Beweismaterial einfügt.

Unglaubwürdig ist insbesondere die Behauptung des Bw, er habe die "Firma K " mit der Durchführung der Verlegungsarbeiten betraut. Dagegen spricht nicht nur, dass die angebliche Vertretung der Firma K durch Z von diesem nicht bestätigt wurde, eine solche Vertretung wenig Sinn gemacht hätte und die diesbezüglichen Behauptungen des Bw von diesem nicht mit voller Sicherheit vorgetragen wurden, sondern auch, dass W nur von einer Beauftragung Z wusste (im Zusammenhang mit dem Vorhalt von Belegen mit Bezug auf eine Firma K konnte er nur diffuse Mutmaßungen äußern) und er trotz regelmäßiger Anwesenheit auf der Baustelle immer nur Z, niemals jedoch K oder K angetroffen hatte. Ferner spricht gegen diese Behauptung des Bw, dass eine Firma K rechtlich nie existierte und die Betriebsmittel dieser Firma im Wesentlichen auf den Firmenstempel beschränkt gewesen zu sein scheinen. (Die "Firmenadresse" stellte sich bei Erkundigungen des Verhandlungsleiters im Zuge des Versuches, K zu laden, als die Wohnung der Mutter K heraus, die als "kleine Pensionistin" für ihren arbeitslosen Sohn sorgt und diesen bei sich wohnen lässt.) Ferner hat K schon im erstbehördlichen Verfahren mittels Fax an das AI für den 14. Aufsichtsbezirk mit Nachdruck in Abrede gestellt, dass die "Firma K" einen solchen Auftrag erhalten haben soll. Gleiches behauptete mit Nachdruck K in einem gegen ihn wegen illegaler Ausländerbeschäftigung geführten Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Es ist daher die Hypothese abzulehnen, der gegenständliche Ausländer sei von der "Firma K" bzw von K oder von K engagiert worden.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Ungar von Z beschäftigt wurde. Vielmehr erscheint die Darstellung des Zeugen Z glaubwürdig, dass die Ungarn (darunter der gegenständliche Ausländer) von ihm nur die Arbeitsanweisungen erhalten hatten. Die Aussage Z, dass Verpflegung und Quartier der Ungarn von der Firma R bezahlt wurden (bzw bezahlt werden sollten), wird auch von der Aussage des Ungarn im erstbehördlichen Verfahren bestätigt. Der Ausländer bestätigte auch, die Anweisungen von Z erhalten zu haben. Ferner bestätigte die Quartiergeberin der Ungarn (die Wirtin des "M"), die Kontakte mit Z bzw die Rechnungslegung gegenüber der Firma R

Glaubwürdig ist auch die Aussage Z, dass ihm die Ungarn über den Bw zur Verfügung gestellt wurden und die Bezahlung dafür auch durch den Bw erfolgte. Dass Z das Rechtsverhältnis zwischen den Ungarn und dem Bw nicht mit letzter Sicherheit qualifizieren konnte, spielt keine Rolle, da es unter dem Blickwinkel des Beschäftigungsbegriffs des AuslBG nicht darauf ankommt, ob der Bw (die R GesmbH) die Ausländer "direkt" oder in Form einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigte. Entscheidend ist, dass kein "echter" Werkvertrag (Subauftrag) zwischen der R GesmbH und einer ungarischen Firma vorlag.

In Übereinstimmung mit der Aussage Z geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die Ungarn (darunter der gegenständliche Ausländer) einen ungarischen Arbeitgeber hatten, welcher in einem Rechtsverhältnis zur R GesmbH stand. Für die - dem Bw, wie gesagt, nicht entlastende - alternative Sachverhaltsannahme, dass der Ausländer "direkt" durch die Firma R beschäftigt wurde, spricht die Zurverfügungstellung von Kost und Quartier durch die Firma R sowie die fehlenden Hinweise auf eine "Zwischenfirma" in der erstbehördlichen Aussage des Ausländers. Der unabhängige Verwaltungssenat hält jedoch dafür, dass eher als den ohnehin gewundenen Aussagen des Ausländers der klaren Auskunft Z zu vertrauen ist. Die Finanzierung des Aufenthalts der Ungarn durch die Firma R steht der Annahme einer Beschäftigung durch die ungarische Firma nicht zwingend entgegen.

Der Inhalt des Vertrages zwischen der Firma R GesmbH und der ungarischen Firma bestand nach der Lage der Beweisergebnisse darin, dass der ungarische Arbeitgeber zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs der Firma R Leute schickte, welche nach Anweisung einer der Firma R zuzuordnenden Person, nämlich Z, Arbeit leisteten. Ob die ungarische Firma nach ihrem Hauptbetätigungsfeld ein Leasingunternehmen oder ein Bodenverlegeunternehmen war, ist unerheblich. Entscheidungswesentlich ist vielmehr, dass der Bw einen ungarischen Arbeitgeber mit der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften beauftragte, welche nach Anweisung der Firma R tätig wurden. Das Material wurde von der Firma R zur Gänze, das Werkzeug (nach glaubwürdiger Aussage Z) von der Firma R zur Verfügung gestellt, soweit es sich nicht um das Kleinwerkzeug gehandelt hatte. Eine Haftung der ungarischen Firma für einen Erfolg (iS eines Werkvertrages) wurde vom Bw nicht behauptet und erscheint auch nach der Lage der sonstigen Umstände unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen kann von einem Werkvertrag zwischen der Firma R und einer ungarischen Firma keine Rede sein: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Vereinbarung über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer vom Auftraggeber übernommenen, zu seinem Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienen, keinen (nach dem AÜG unbedenklichen) Werkvertrag sondern eine Arbeitskräfteüberlassung dar (vgl. VwGH 7.7.1999, Zl.97/09/0311 - Herstellung einer Vollwärmeschutzfassade, Abrechnung nach Quadratmetern). Im gleichen Sinn äußerte sich der VwGH beispielsweise zur Montage von Aufzugsteilen (13.9.1999, Zl. 97/09/0147), zur Herstellung von Durisol-Mauern (6.5.1999, Zl.97/09/0174), zu Verputzarbeiten (10.3.1999, Zl.97/09/0310), zu Innenverputz - (Mauer-) Arbeiten (10.3.1999, Zl.98/09/209), zur Aufstellung von Zwischenwänden (21.10.1998, Zl.96/09/0183), zur Errichtung von Ziegelmauern (19.12.1996, Zl.95/09/0198) und zu Verfliesungsarbeiten (6.9.1994, Zl. 93/11/0162). Dies gilt auch dann, wenn Termin und Leistungsumfang klar definiert sind (vgl. zB VwGH 6.9.1994, Zl. 93/11/0162). Weiters ist folgender Aspekt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten: Selbst für den Fall eines gültigen Werkvertrages kann nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, wenn es dem Vertragspartner auf die Zurverfügungstellung dieser Arbeitskräfte ankommt; wann dies jedenfalls der Fall ist, legt § 4 Abs.2 AÜG typisierend nach der Art einer unwiderleglichen Vermutung fest (VwGH 21.9.1999, Zl. 97/08/0053 mit Vorjudikatur). Trotz allfälligen Vorliegens eines zivilrechtlich gültigen Werkvertrags liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn auch nur eines der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs.2 Z1 bis Z4 AÜG gegeben ist (vgl. zB. VwGH 18.11.1998, Zl. 96/09/0281; 10.3.1998, Zl. 95/08/0345; 17.7.1997, Zl. 95/09/0218; 22.10.1996, Zl. 94/08/0178). Einer Gesamtbeurteilung bedarf es nur dann, wenn keine der vier Ziffern des § 4 Abs.2 AÜG (gemeint: iSd Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung) zur Gänze erfüllt ist (vgl. VwGH 10.3.1998, Zl. 95/08/0345; 22.10.1996, Zl. 94/08/0178). Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 4 Abs.2 AÜG davon auszugehen, dass der Bw mehrere Ungarn, darunter den gegenständlichen Ausländer, als überlassene Arbeitskräfte beschäftigte.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist bei Zugrundelegung der im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Kriterien davon auszugehen, dass die Verhängung der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe angemessen erscheint. ISd § 20 VStG sind überwiegende Milderungsgründe nicht hervorgekommen. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vertretbar wäre. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht: 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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