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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250738/7/Kon/Pr

Linz, 01.09.1999

VwSen-250738/7/Kon/Pr Linz, am 1. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A. St., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13.10.1998, Sich96-122-1998, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungs-gesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloßer mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Berufung.

Gemäß 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Gemäß § 24 VStG gelten die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. im Akt erliegenden RSa-Rückschein dem Berufungswerber A. St. am 14.10.1998 an der Abgabestelle K. zugestellt. Genannter hat die Inempfangnahme mit seiner Unterschrift bestätigt.

Demnach begann gemäß § 32 Abs.2 AVG ab diesem Tag die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete mit Ablauf Mittwoch, den 28. Oktober 1998.

Die vorliegende Berufung wurde aber trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis lt. Poststempel des Postamtes K. erst am 29.10.1998 zur Post gegeben und ist daher um einen Tag verspätet eingebracht worden.

Die vorliegende Berufung war daher ohne auf das Vorbringen in der Sache eingehen zu können, gemäß der zitierten Bestimmung des § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als verspätet zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird. Eine Sachentscheidung war der Berufungsbehörde von Gesetzes wegen verwehrt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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