Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250745/5/Lg/Shn

Linz, 31.08.1999

VwSen-250745/5/Lg/Shn Linz, am 31. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Oktober 1998, Zl. SV96-44-1998-E/Bm, mit welchem Frau E, wegen illegaler Beschäftigung des polnischen Staatsangehörigen S am 24.6.1998 eine Ermahnung erteilt worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Über die Beschuldigte wird eine Geldstrafe von 5.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschuldigte, Frau E ermahnt, weil sie in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in den polnischen Staatsangehörigen S am 24.6.1998 beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird im wesentlichen der Wortlaut des § 21 Abs.1 VStG wiederholt.

2. In der Berufung wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG bestritten und eine Bestrafung unter Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) beantragt.

3. Die Beschuldigte nahm dazu dahingehend Stellung, daß vom 2. Weltkrieg her Kontakte nach Polen bestünden und seit der Ostöffnung einer alten Frau, welche früher als Zwangsarbeiterin in Österreich gewesen sei, Gastfreundschaft gewährt werde. Ein Verwandter der Frau sei mitgekommen und habe kurze Zeit bei der Arbeit geholfen. Auf diesen Polen sei zurückgegriffen worden, weil das AMS L keine Arbeitskräfte zu vermitteln in der Lage gewesen sei. Ferner wird auf die Unbescholtenheit der Berufungswerberin hingewiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nur das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk (AI), nicht auch die Beschuldigte, gegen den gegenständlichen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land Berufung erhoben hat. Diese - einzige - Berufung richtet sich nur gegen die Erteilung einer Ermahnung, somit nicht gegen den Schuldspruch. Aufgrund der vom AI erhobenen Strafberufung und der hinsichtlich des Schuldspruches der Behörde erster Instanz eingetretenen Teilrechtskraft ist vom unabhängigen Verwaltungssenat die Schuldfrage nicht mehr zu prüfen (vgl etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.5.1999, Zl. 97/09/0364, vom 23.2.1994, Zl. 93/09/0383 und vom 19.5.1993, Zl. 92/09/0031).

Aus diesem Grund hat der unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, daß der Tatvorwurf, wie er sich im Spruch des angefochtenen Bescheides präsentiert, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht besteht. Fraglich ist lediglich, ob aufgrund der im erstbehördlichen Verfahren festgestellten bzw aufgrund der von der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme vorgebrachten, für die Bestimmung der Strafhöhe relevanten Tatsachen, zu Recht von einer Bestrafung abgesehen wurde. Verneinendenfalls hat der unabhängige Verwaltungssenat die Strafhöhe festzulegen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG hat das Absehen von der Strafe (nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH) kumulative Voraussetzungen: die Geringfügigkeit des Verschuldens und die Unbedeutendheit der Tatfolgen.

Bei der illegalen Ausländerbeschäftigung handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", zu dessen Verwirklichung Fahrlässigkeit genügt. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Verschuldensgrad im vorliegenden Fall deliktsuntypisch gering sein soll. Vielmehr ist aufgrund der Kontaktierung des AMS durch die Beschuldigte davon auszugehen, daß dieser die Problematik der Verwendung ausländischer Arbeitskräfte ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere wenigstens in Ansätzen bekannt war. Schon aus diesem Grund ist § 21 Abs.1 VStG nicht anwendbar.

Im Hinblick auf die Kürze der Beschäftigungsdauer und die Unbescholtenheit der Berufungswerberin erscheint jedoch die Anwendung des § 20 VStG zulässig und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Verhängung der Mindestgeldstrafe bzw einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe zulässig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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