Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250748/15/Lg/Bk

Linz, 05.07.2000

VwSen-250748/15/Lg/Bk Linz, am 5. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn J gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Oktober 1998, Zl. SV96-35-1998-E/Bm, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses BGBl I Nr. 78/1997 anzugeben.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens eine Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ , 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er vom 1.5. bis 11.5.1998 in seinem G den polnischen Staatsangehörigen E beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Angaben des Bw und des Ausländers gegenüber den Organen des AI. Laut diesen Angaben sei der Ausländer seit 1.5.1998 gegen eine Entlohnung von 55 S pro Stunde beschäftigt gewesen. Die spätere Verantwortung, wonach ein Freundschaftsdienst vorgelegen sei, wird als unglaubwürdig angesehen.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Pole habe sich für seine Landwirtschaft in Polen Kenntnisse im Gemüseanbau erwerben wollen, weshalb ein Volontariat vorgelegen sei. Der Bw habe daher allenfalls eine Anzeigepflicht verletzt. Da keine nachteiligen Folgen entstanden seien, lägen die Voraussetzungen der §§ 21 Abs.1 bzw 20 VStG vor.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut den von den Kontrollorganen aufgenommenen Niederschriften mit dem Bw und dem Ausländer habe der Ausländer als Hilfsarbeiter seit 1.5.1998 als Hilfskraft gegen einen Stundenlohn von 55 S pro Stunde gearbeitet. Er sei beim Blumen- bzw Gemüsegießen angetroffen worden.

In der Stellungnahme vom 23.6.1998 leugnete der Bw die Entlohnung. 55 S pro Stunde sei lediglich der Kollektivvertragslohn. Da keine Beschäftigung vorgelegen sei, habe der Bw den Polen nicht bei der GKK angemeldet. Der Pole sei ein langjähriger Bekannter und Jagdfreund des Bw. Am 2.10.1998 bestätigte der Bw nochmals seine Aussage.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Zeuge P (AI) dar, der Bw habe zunächst vorgebracht, der Ausländer sei ein Verwandter. Diese Rechtfertigung habe er widerrufen, als ihm gesagt worden sei, dass dies an der Anwendbarkeit des AuslBG nichts ändere. Später habe der Bw auch behauptet, der Ausländer sei ein Jagdfreund. Von einem Ausbildungsverhältnis sei nicht die Rede gewesen. Der Bw habe bekannt gegeben, der Ausländer würde 55 S pro Stunde verdienen, was sich mit der Angabe des Ausländers gedeckt habe. Aus den Angaben des Ausländers habe sich ergeben, dass er seit 1.5.1998 tätig gewesen sei.

Der Zeuge L (AI) sagte aus, der beim Besprühen von Jungpflanzen angetroffene Ausländer habe in Übereinstimmung mit dem Bw angegeben, 55 S pro Stunde zu verdienen. Er sei seit ca zwei Wochen in der Gärtnerei. Von einem Ausbildungsverhältnis sei nicht gesprochen worden. Der Bw habe zunächst angegeben, der Ausländer sei ein Verwandter und später gesagt, es handle sich um einen von der Jagd her Bekannten. Die Äußerungen über die 55 S pro Stunde seien nicht in einem Gesprächszusammenhang mit dem Kollektivvertrag erfolgt. Der Ausländer habe ausreichend Deutsch gekonnt. Das Personenblatt sei vom Ausländer selbst ausgefüllt worden.

Der ordnungsgemäß geladene Bw war unter Hinweis auf andere (geschäftliche) Prioritäten nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen. Sein Anwalt erklärte, es genüge die Einräumung einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit nach Zusendung des Tonbandprotokolles statt einer Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

In der Stellungnahme vom 20.6.2000 führt der Vertreter des Bw sinngemäß aus, aus den Zeugenaussagen ergebe sich keine Widerlegung des Vorliegens eines Ausbildungsverhältnisses. Außerdem sei der Ausländer ein Jagdfreund gewesen. Deshalb sei das Strafverfahren einzustellen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Aussagen der Kontrollorgane in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu zweifeln. Ihr Auftreten war nach dem persönlichen Eindruck glaubwürdig, ihre Aussagen standen im Einklang mit dem früheren Verfahren und für die Richtigkeit ihrer Aussagen spricht die größere Wahrscheinlichkeit unter dem Blickwinkel der Lebenserfahrung. Während die Kontrollorgane unter Wahrheitspflicht standen, konnte sich der Bw frei verantworten. Seine Verantwortung war wechselnd und hatte im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung gängige Behauptungen zum Gegenstand. Insbesondere erschiene es als seltener Zufall, dass sich ein ausländischer Jagdfreund gleichzeitig zum Gärtner ausbilden wollte.

Insbesondere ist festzuhalten, dass das Geständnis der Entlohnung des Ausländers im Zuge der Kontrolle sowohl durch den Bw als auch durch den Ausländer in Übereinstimmung mit der Aktenlage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung doppelt zeugenschaftlich bestätigt wurde. Die diesbezügliche Behauptung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung überdies nicht - oder zumindest nicht explizit - in Frage gestellt. Selbst wenn man die Entlohnung als in Form einer Fragestellung des Vertreters des Bw in Richtung eines Gesprächs über den Kollektivvertrag bei der Kontrolle als verklausuliert bestritten ansähe, wären die Aussagen der Zeugen aus den genannten Gründen auch in diesem Punkt glaubwürdiger.

Geht man aber von einer Entlohnung aus, ist schon aus diesem Grund ein Volontariat auszuschließen (vgl. statt vieler Schnorr, AuslBG, 4. Auflage, 1998, RZ 13 zu § 3; überdies hat der Bw nicht ausreichend dargetan, durch welche - über die in § 3 Abs.5 zweiter Satz hinausgehenden - Tätigkeiten er sich in welchen Fertigkeiten bzw Kenntnissen ausbilden wollte, wobei zusätzlich zu vermerken ist, dass das Gießen von Pflanzen in Widerspruch zu dem im § 3 Abs.5 erster Satz AuslBG aufgestellten Ausschließlichkeitserfordernis steht). War die Tätigkeit entlohnt, ist auch unerfindlich, inwiefern der - ohnehin zweifelhafte - Umstand der Jagdfreundschaft die Annahme einer Beschäftigung ausschließen sollte.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde. Ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG wurde nicht konkret behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- (beachte die Beschäftigungsdauer) und Schuldgehalt (bei Ungehorsamsdelikten genügt Fahrlässigkeit) zurückbleibt, scheidet auch die Anwendung des § 21 VStG aus.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder