Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250750/2/Kon/Pr

Linz, 21.07.1999

VwSen-250750/2/Kon/Pr Linz, am 21. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn S. Z., E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 28.9.1998, SV-96/5-1997-E/Bm, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben am 30.11.1996 die ungarischen Staatsangehörigen 1. E. G. G., geb. , 2. S. K., und 3. H. B., geb., durch Ihre Agentur P., E., in der Diskothek B., etabliert in T., beschäftigt, ohne daß für die Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 VStG. i.V.m. § 3 Abs.1 u. § 28 Abs.1 Ziff.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungs-gesetz, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. Nr. 895/1995."

Hiezu führt die belangte Behörde, betreffend die objektive Tatseite des Schuldspruches, im wesentlichen begründend aus, daß aufgrund der Zeugenaussage des Herrn T. von einer unerlaubten Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von Ausländern, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Inland vorhandenen Betriebssitz im Sinne des § 18 AuslBG beschäftigt worden seien, hätte ausgegangen werden müssen. Für diesen Fall wäre der inländische Vertragspartner, welcher im gegenständlichen Fall die Agentur P. gewesen wäre, für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Entsendebewilligung verantwortlich gewesen.

Da jedoch vom Beschuldigten keine Verträge mit der angeblichen ungarischen Partneragentur beigebracht hätten werden können bzw. beigebracht worden seien, habe davon ausgegangen werden müssen, daß er aus eigenen Stücken heraus die drei ungarischen Staatsangehörigen eingestellt und an die Diskothek B. als Arbeitskräfte überlassen habe.

Daß diese Mädchen vom Beschuldigten bzw. seiner Agentur der Diskothek B. zur Verfügung gestellt worden seien, sei durch die Aussage des Herrn T. bewiesen.

Als Beschäftiger der drei Ungarinnen sei somit die Agentur des Beschuldigten anzusehen und wäre er somit verpflichtet gewesen entsprechende Arbeits-bewilligungen im Sinne des AuslBG zu besorgen. Diese seien jedoch nicht vorgelegen, somit bleibe als Tatsache bestehen, daß die drei ungarischen Staatsangehörigen ohne Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung, Arbeits-erlaubnis oder Befreiungsschein beschäftigt worden seien.

Ergänzend werde bemerkt, daß es als äußerst unglaubwürdig erscheine, daß die drei Tänzerinnen nur aus dem Grund von Ungarn nach Österreich gefahren seien, um "aus Spaß" zu tanzen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Moderator und die Agentur des Beschuldigten nicht unerhebliche Geldbeträge durch deren Tätigkeit verdient hätten.

In Entscheidung über die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 28 Abs.2 AuslBG beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991, BGBl.Nr. 52) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 1 Jahr.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 VStG hat die Aufforderung nach § 40 Abs.2 die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der zuletzt zitierten Gesetzesstelle (§ 44a Z1 VStG) ist es demnach geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß deren Identität (Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht und der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das Erfordernis ausreichender Tatindividualisierung und -konkretisierung im Sinne des § 44a Z1 VStG gilt auch für Verfolgungshandlungen gemäß den §§ 41 Abs.1 und 42 Abs.1 Z1 VStG und darüber hinaus in jeder der im § 32 Abs.2 VStG demonstrativ aufgezählten Verfolgungshandlungen. So beispielsweise der Vorhalt eines Ermittlungsergebnisses oder der Vernehmung eines Zeugen, wenn aus dieser hervorgeht, daß die Behörde einem bestimmten Vorwurf gegen den Beschuldigten erhebt, zudem der Zeuge befragt wurde (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Erläuterungen zu § 32 VStG, Seite 925).

In Ansehung dieser rechtlichen Ausführungen ist aufzuzeigen, daß der Aktenlage nach gegen den Beschuldigten keine taugliche und sohin den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlung gesetzt wurde. So ist diesbezüglich aufzuzeigen, daß weder aus der Niederschrift der Bezirks-hauptmannschaft Gmunden über die als Beschuldigte einvernommene Frau J. Sch. vom 8.1.1997 noch aus den Beschuldigtenladungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.2.1997 (ON 3) und 5.3.1997 (ON 5), der Niederschrift über die Vernehmung der Beschuldigten durch die genannte Behörde vom 24.3.1997 (ON 6), deren schriftlichen Rechtshilfeersuchen vom 23.4.1997 (ON 9), die im Spruch des Straferkenntnisses mit 30.11.1996 angegebene Tatzeit angeführt ist. In der Zeugenladung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.4.1997 (ON 10) wird zwar auf eine Go-Go-Veranstaltung vom 30.11.1996 und die Beschäftigung von drei ungarischen Staatsangehörigen als Tänzerinnen Bezug genommen; mangels namentlicher Anführung dieser Tänzerinnen ermangelt es dieser Ladung - so man sie als Verfolgungshandlung erachtet - wiederum wesentlicher, der Tatkonkretisierung dienender, Sachverhaltselemente, wie eben der namentlichen Anführung der bewilligungslos beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen durch den Beschuldigten. Unabhängig der darin aufscheinenden Tatzeit vermag daher auch diese Ladung keine taugliche Verfolgungshandlung zu bilden. Ebensowenig ist aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Gmunden über die zeugenschaftliche Einvernahme der Frau Jutta Schneider vom 30.4.1997 (ON 12) zu entnehmen, daß die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung sich auf die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses namentlich angeführten ungarischen Staatsangehörigen bezieht. Gleiches, nämlich das Fehlen der Tatzeitangabe bzw. das Anführen wesentlicher Sachverhaltselemente wie die Namen der inkriminierten Ausländerinnen gilt weiters in Bezug auf die Niederschrift über die Beschuldigteneinvernahme des Marktgemeindeamtes Asten vom 1.7.1997, das Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.7.1997, den Zeugenladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.7.1997, dessen Niederschrift über die Zeugeneinvernahme des A. T. vom 21.8.1997 wie auch dem Ersuchen der belangten Behörde an das Gemeindeamt Asten vom 22.10.1997 dem Beschuldigten die Aussagen der Zeugen J. Sch. und M. A. T. in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Aufzuzeigen ist, daß in der Niederschrift des Gemeindeamtes Asten vom 1.7.1997 angeführt ist, daß dem Beschuldigten der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Hiezu ist zu bemerken, daß ein solches Zurkenntnisbringen dem ersuchten Gemeindeamt von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht aufgetragen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat lediglich mit Schreiben vom 14.5.1997 das Marktgemeindeamt Asten ersucht, dem Beschuldigten das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihn zu einer Stellungnahme zu verhalten.

Wenngleich das Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung zu bilden vermag, wäre zur Setzung einer solchen Verfolgungshandlung das Marktgemeindeamt Asten nicht befugt gewesen. Dies deshalb, weil Verfolgungshandlungen nur von Behörden gesetzt werden können, denen die Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes zukommt (VwGH 14.4.1993, 93/18/0050, 28.1.1994, 93/17/0082). Dies ist beim Marktgemeindeamt Asten aber nicht der Fall.

Aufzuzeigen ist weiters, daß die vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk lt. Stellungnahme vom 11.4.1997, Zl.: 8960/89-19/97-Pe bzw. vom 10.10.1997 für gegeben erachtete Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG dem Beschuldigten erst nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nämlich mit dem schriftlichen Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11.12.1997 vorgehalten wurde.

Mangels tauglicher Verfolgungshandlungen standen daher der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses Umstände entgegen, die die Verfolgung ausschließen (§ 45 Abs.1 Z3 VStG), weil hinsichtlich des Tatzeitpunktes 30.11.1998 Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Aus diesem Grund war der Berufung stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskosten befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h 

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