Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250756/16/Lg/Bk

Linz, 11.07.2000

VwSen-250756/16/Lg/Bk Linz, am 11. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4. Juli 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 3. Dezember 1998, Zl. MA 2-SV-63-1998, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als die Tatzeit auf die Zeit vom 12.10.1998 bis zum 14.10.1998 reduziert wird. Die Geldstrafe wird auf 8.000 S (entspricht 581,38 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt. Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist BGBl. I Nr. 78/1997 anzugeben.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 800 S (entspricht 58,14 €). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "M verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass die jugoslawische Staatsangehörige L durch oa Firma seit ca 14.9.1998 beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich im Wesentlichen auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates (AI) Wels vom 22.10.1998. Als strafmildernd wird die Unbescholtenheit des Bw, als straferschwerend die lange Beschäftigungsdauer und die fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung gewertet.

2. In der Berufung wird vorgebracht, der Bw sei am Kontrolltag geschäftlich im Ausland gewesen. Während seines Auslandsaufenthaltes sei Herr E der bevollmächtigte Geschäftsführer gewesen. Dieser sei gleichzeitig Gesellschafter der Firma.

Die Ausländerin habe am 11.10.1998 mit E telefoniert und um eine Arbeit ersucht. Sie habe bekannt gegeben, mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet zu sein und daher keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu benötigen. E habe von Wien aus seinen Bruder I angerufen und mitgeteilt, dass die Ausländerin vorbeikomme und als Schankgehilfin aufzunehmen sei. Es sei mit der Ausländerin ein Monatslohn von 12.000 S brutto vereinbart gewesen. Die Anmeldung wollte E dann vornehmen, wenn er in Wels sei. E sei wegen Personalnot so vorgegangen. Die Ausländerin habe am 12.10.1998 zu arbeiten begonnen. Der Bw habe im erstbehördlichen Verfahren den Steuerberater beauftragt, eine Stellungnahme abzugeben, was dieser jedoch nicht getan habe.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Am 29.9.1998 sagte M vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. aus, dass seine geschiedene Gattin, die gegenständliche Ausländerin, seit etwa 20 bis 30 Tagen in einem von einem Ausländer geführten Lokal beim Ö in W einer illegalen Beschäftigung nachgehe. Sie verkaufe dort täglich von 7.00 bis 16.00 Uhr an der Theke Kaffee und Tee. Diese Information habe der Zeuge von einem gemeinsamen Bekannten, einem Lkw-Fahrer.

Bei der Kontrolle durch das AI gab I an, er sei der Bruder des Inhabers E und im Lokal als Bürohilfe beschäftigt. Die Ausländerin sei erst seit 12.10.1998 im Lokal beschäftigt. Sie arbeite acht Stunden pro Tag. Als Lohn wären wahrscheinlich ca 12.000 bis 13.000 S vereinbart worden. Sein Bruder habe ihm am 11.10.1998 gesagt, dass eine Frau vorbeikomme und als Schankarbeiterin beginnen solle. Wenn sie den Vorstellungen entspricht, werde sie angemeldet, ansonsten werde sie wieder entlassen.

Laut Personenblatt gab die Ausländerin an, für die Firma M an der Schank zu arbeiten und seit 12.10.1998 beschäftigt zu sein. Ein Lohn ist nicht angegeben. Die Rubrik "Essen/Trinken" ist als zutreffend gekennzeichnet. Als tägliche Arbeitszeit ist "6-14" angegeben. Als Chef sind E und M angegeben. Angemerkt ist, dass sie hinter der Schank beim Einschenken von Tee angetroffen wurde.

Die Aufforderung zur Rechtfertigung blieb vom Bw unbeantwortet.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw aus, er selbst habe, weil damals im Ausland aufhältig, von der Einstellung der Ausländerin nichts gewusst. Sein Stellvertreter E sei zur Tatzeit in Wien gewesen. Von I telefonisch befragt, habe E I mitgeteilt, dass gegen die Einstellung der Ausländerin keine Bedenken bestünden, da sie, wie von ihr angegeben, mit einem Österreicher verheiratet sei. I sei außerdem davon ausgegangen, dass für die Anmeldung (gemeint zur GKK) ohnehin sieben Tage Zeit bestünde. Die Ausländerin habe bereits zwei oder drei Tage vor dem Tag der Betretung gearbeitet.

Der Zeuge P (AI) sagte aus, dass die Ausländerin beim Ausschenken eines Getränkes angetroffen worden sei. Eine weitere, fließend Deutsch sprechende Person (gemeint: I), habe angegeben, dass eine Entlohnung vereinbart sei. Von einer Probearbeit sei nicht die Rede gewesen. An eine Auskunft hinsichtlich der "Anmeldung" im Fall des Entsprechens der Ausländerin könne er sich nicht erinnern.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt - dass nämlich die gegenständliche Ausländerin vom 12.10.1998 bis zur Kontrolle am 14.10.1998 gegen Entgelt für die gegenständliche GesmbH gearbeitet hatte - ist unbestritten. Da ein darüber hinausgehender Zeitraum nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen ist, ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tatzeit entsprechend zu reduzieren.

Die allfällige Andeutung einer Probearbeit gegenüber den Kontrollorganen wird in der Berufung und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten; in der Berufung wird vielmehr mit Personalnot argumentiert. Überdies wäre eine Probearbeit nur im Fall der Unentgeltlichkeit entscheidungserheblich; Unentgeltlichkeit der Arbeit der Ausländerin wurde jedoch nicht behauptet. Sie wäre im Hinblick auf die Dauer der Arbeit der Ausländerin (Betretung am dritten Tag ihrer Arbeit) auch unglaubwürdig.

Dass der Bw die Verantwortung für die Einstellung von Personal delegierte (eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG lag nicht vor) und bei der Einstellung der Ausländerin sorgfaltswidrig auf eine falsche Auskunft vertraut wurde, vermag den Bw nicht zu entschuldigen. Unerheblich ist auch, dass I oder E davon ausging, für die Anmeldung zur GKK bestünde noch einige Tage Zeit.

Zur Festsetzung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass der Tatzeitraum im Vergleich zum angefochtenen Straferkenntnis erheblich reduziert wurde und die mangelnde Anmeldung zur Sozialversicherung das Fehlen eines Milderungsgrundes - keinen Erschwerungsgrund - darstellt. Überdies ist nicht nur von der Unbescholtenheit sondern auch von einem einem Geständnis zumindest nahekommenden Verteidigungsverhalten des Bw auszugehen. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung des § 20 VStG vertretbar und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die im Spruch verhängte Strafe angemessen.

Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder