Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250757/3/Lg/Rd

Linz, 09.11.1999

VwSen-250757/3/Lg/Rd Linz, am 9. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Klempt, Berichter Dr. Langeder, Beisitzer Dr. Fragner) über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 1. Dezember 1998, SV-96/61-1997-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, beschlossen:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig gesprochen, am 28.8.1997 auf der Baustelle in M, zwei näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige beschäftigt zu haben, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses liegt der Tatort (M) außerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Eine Abtretung gemäß § 29a VStG ist nicht erfolgt. Die sogenannte "Unternehmenssitz-Judikatur" des VwGH kommt nicht zum Tragen, da im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kein im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land liegender Unternehmenssitz angegeben ist und es sich überdies nach der Aktenlage um eine "private Baustelle" handelte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Klempt

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