Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250760/2/Lg/Bk

Linz, 03.03.1999

VwSen-250760/2/Lg/Bk Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. November 1998, Zl. 101-6/3-33-70797, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er am 21.10.1997 drei näher bezeichnete Ausländer als "privater Arbeitgeber" in L illegal beschäftigt habe. Tatort ist daher L, Bezirk P. Eine Abtretung gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde (Magistrat Linz) ist nicht erfolgt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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