Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250762/8/Lg/Bk

Linz, 25.05.2000

VwSen-250762/8/Lg/Bk Linz, am 25. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 4. April 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 26.11.1998, Zl.Sich96-113-1998/KG/CW, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf zweimal je 8.000 S (entspricht  581,38 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zweimal je 45 Stunden herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf zweimal je 800 S (entspricht  58,14 Euro) .

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 15.000 S bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 84 Stunden verhängt, weil er am 2.4.1998 die bosnischen Staatsbürger K und P in seiner Villa in S, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird auf die Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 19. Aufsichtsbezirk (AI) vom 21.4.1998 sowie auf die Rechtfertigung des Bw vom 25.5.1998 hingewiesen.

2. In der Berufung wird auf die aus der Notwendigkeit der Hintanhaltung von Gefahren resultierende Dringlichkeit der Kaminsanierungsarbeiten hingewiesen. Der Bw sei sich nicht bewusst gewesen, damit gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu verstoßen. Die Bosnier seien mit dem Bw befreundet gewesen. Es wird ersucht, das Straferkenntnis "zu revidieren".

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut der der Anzeige beiliegenden Niederschrift mit dem Bw hat dieser bei der Betretung angegeben, die beiden eben aus der Nachbarschaft bekannten Ausländer als Helfer für Ausbesserungsarbeiten angestellt zu haben. Sie hätten seit 30.3.1998 ca. 3 bis 4 Stunden pro Tag gearbeitet und dafür 50 S pro Stunde bekommen. Essen und Trinken sei vom Bw beigestellt worden.

In den Niederschriften mit den Ausländern wird der Bw als Arbeitgeber angeführt. Als Beschäftigungsbeginn ist der 1.4.1998, als Verdienst 50 S pro Stunde, als tägliche Arbeitszeit 3 bis 4 Stunden angegeben.

In der Rechtfertigung vom 25.5.1998 verweist der Bw auf die persönliche Bekanntschaft mit den Ausländern. Es sei eine drei Tage jeweils am Vormittag dauernde Mithilfe bei Sanierungsarbeiten vereinbart gewesen. Es handle sich dabei um eine einmalige Mithilfe im Rahmen der Nachbarschaft. Für diese Leistungen hätten die Ausländer eine geringfügige Entschädigung sowie Essen und Getränke erhalten.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Bw den Sachverhalt in Einklang mit seinem bisherigen Vorbringen dar und ergänzte dieses dahingehend, dass er den Kamin selbst saniert und die Ausländer nur zum Hinauftragen des Materials benötigt habe. Die Arbeit habe, wegen der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr, sofort erledigt werden müssen. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Bw an, durchschnittlich 20.000 S netto pro Monat zu verdienen, kein Vermögen zu haben und die Sorgepflicht für zwei Kinder und eine Gattin zu tragen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde geklärt, dass der Bw den Sachverhalt nicht bestreitet. Die Berufung zielt auf die Herabsetzung der Strafe.

Die Tat ist dem Bw aufgrund seines Geständnisses in objektiver und subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom gesetzlichen Strafrahmen (10.000 S bis 60.000 S pro illegal beschäftigtem Ausländer), der Dauer der illegalen Beschäftigung (drei Tage, jeweils drei bis vier Stunden) und der Schuldform der Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd wirkt das Geständnis. Unter diesen Umständen erscheint unter Anwendung des § 20 VStG (also des außerordentlichen Milderungsrechts) die Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Festsetzung der Geldstrafe mit 8.000 S und der Ersatzfreiheitsstrafe mit 45 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer als angemessen. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG angebracht wäre.

Die Herabsetzung der Strafe führt dazu, dass kein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten ist und sich die Kosten für das erstbehördliche Verfahren gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verringern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht: 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum