Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250767/22/Lg/Bk

Linz, 12.07.2000

VwSen-250767/22/Lg/Bk Linz, am 12. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 27. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4. Februar 1999, Zl. MA2-SV-35-1998, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als zur Tatzeit geltende Fassung ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses BGBl. I Nr. 78/1997 einzusetzen.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zwei Mal je 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 28 Stunden verhängt, weil er vom 15. bis 17.6.1998 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wels die beiden tschechischen StA K und S beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des AI Wels vom 8.7.1998. Die Rechtfertigung des Bw, wonach die Ausländer von der unter Sachwalterschaft stehenden Frau P verpflichtet worden seien, wird im Hinblick auf die Zeugenaussagen der Herren S und P als unglaubwürdig gewertet.

2. In der Berufung wird vorgebracht, dass sämtliche Maurer- und Verfliesungsarbeiten von portugiesischen Leasingarbeitern durchgeführt worden seien, für die eine - der tschechischen Sprache jedoch nicht mächtige - Dolmetscherin zur Verfügung gestanden sei. Für die Zeugen P und S seien die Sprachen tschechisch und portugiesisch nicht unterscheidbar gewesen. Im Übrigen würden einander die Aussagen der beiden Zeugen hinsichtlich des Ansichtigwerdens der Dolmetscherin massiv widersprechen. Laut "Polizeiaussage" hätten die gegenständlichen Ausländer einen Tisch geschweißt, laut P Fliesen- und Verputzarbeiten durchgeführt. Überdies sei der Bw "zur angegebenen Zeit" nicht in Wels und somit nicht auf der Baustelle gewesen.

3. Anlässlich der Berufungsvorlage hält die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen entgegen, dass die entscheidungswesentlichen Informationen von den gegenständlichen Ausländern stammen. Diese hätten dem Bw (nicht Frau P) als Arbeitgeber angegeben. Von der Einvernahme der Frau P sei wegen deren geistiger Verwirrtheit, welche von der Sachwalterin bestätigt worden sei, Abstand genommen worden.

4. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI gaben die Ausländer an, seit 15.6.1998 täglich von 7.00 bis 17.00 Uhr gegen eine Entlohnung von 50 S pro Stunde für den Bw zu arbeiten. Dies wird durch die von den Ausländern ausgefüllten Personenblättern bestätigt. Niederschriftlich gaben die Ausländer unter Beisein eines Dolmetsch auf der BPD Wels dasselbe an. Sie hätten mit dem Bw gesprochen und dieser hätte sie am folgenden Freitag (vor der Rückkehr nach Tschechien) entlohnen sollen. Die Ausländer hätten auch auf der Baustelle genächtigt. Der Bw habe ihnen die Klappbetten gezeigt. Als Beruf gab K Maurer und S Schlosser an. Laut Aktenvermerk wurde K bei Putz- und Aufmauerungsarbeiten und S beim Schweißen eines Metallrahmens angetroffen.

In der Rechtfertigung vom 29.6.1998 gab der Bw an, nach seinen Recherchen seien die Ausländer von Frau P zum Schweißen eines Tisches verpflichtet worden. Frau P könne es nicht verwinden, dass der Bw zum Teil Eigentümer ihrer Hallen geworden sei und sie sei nicht bereit, Arbeitskräfte entsprechend zu entlohnen. Die beiden letztgenannten Behauptungen wurden durch eine Stellungnahme der Sachwalterin der Frau P schriftlich bestätigt.

Der Zeuge S sagte am 13.10.1998 vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aus, ab 10.6.1998 für die Firma M mit der Installation der Heizung auf der gegenständlichen Baustelle tätig gewesen zu sein. Seit diesem Zeitpunkt seien auch die beiden tschechischen Staatsangehörigen auf dieser Baustelle beschäftigt gewesen. Ein Ausländer habe Maurerarbeiten durchgeführt, der andere ein Tor gestrichen. Während der Zeuge auf der genannten Baustelle war, sei der Bw zumindest einmal ebenfalls auf der Baustelle gewesen. Dabei muss er die beiden Ausländer gesehen haben. Ob er mit ihnen gesprochen hat, wisse der Zeuge nicht. Weiters könne er nicht angeben, ob jemand anderer vom Architektenbüro M auf der Baustelle gewesen sei und Anweisungen gegeben habe. Der Zeuge habe jedenfalls nie mit den Ausländern gesprochen. Ob dies jemand anderer getan habe, wisse er nicht. Eine weibliche Person sei während seiner Anwesenheit nie auf der Baustelle gewesen. Portugiesische Arbeitnehmer habe er auf der Baustelle nicht gesehen. Als der Zeuge und der Lehrling mit der Installation der Heizung fertig gewesen sei, hätten ca drei männliche Personen im angrenzenden Schlafraum zur Heizung Unterkunft genommen. Es seien sicher Ausländer gewesen, dem Zeugen sei jedoch nicht bekannt, welcher Nationalität sie angehörten. Wo die tschechischen Staatsangehörigen geschlafen haben, wisse der Zeuge nicht.

Am 9.11.1998 sagte der Zeuge P vor der Gemeinde Fischlham zeugenschaftlich einvernommen aus, die beiden tschechischen Staatsbürger hätten verschiedenste Arbeiten, wie Ausmalen, Grobverputz anbringen, Rigipswände aufstellen und Fliesen legen durchgeführt. In der Zeit vom 15. bis 17.6.1998 habe er den Bw auf der Baustelle nicht gesehen. Vom Architekturbüro habe ein Herr Z den Baufortschritt überwacht und Anweisungen gegeben. Der Zeuge habe mit den Ausländern nicht gesprochen; diese hätten nicht Deutsch verstanden. Das Architekturbüro habe sich mit diesen Ausländern unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin verständigt. Ausschließlich diese habe mit den Ausländern Kontakt gehabt und ihnen Anweisungen gegeben. Es seien portugiesische Arbeitnehmer (zwei oder auch mehr) auf der Baustelle gewesen.

Am 23.12.1998 nahm der Bw dahingehend Stellung, dass die Dolmetscherin (eine Brasilianerin) nicht tschechisch könne. Sie sei auf der Baustelle gewesen. Die portugiesischen Arbeitnehmer hätten auf der Baustelle Unterkunft bezogen. Die Verputz- und Fliesenklebearbeiten hätten "unsere Maurer" durchgeführt.

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, dass die gegenständliche Halle einerseits als Lagerhalle andererseits als Arbeiterquartier adaptiert worden sei. Das Architekturbüro würde diese Vorrichtungen benötigen, da es auch als Generalunternehmer mit Leasingarbeitern tätig sei. Die Adaptierungsarbeiten seien mit portugiesischen Leasingarbeitern sukzessiv vorgenommen worden, nämlich jeweils dann, wenn die Leasingarbeiter an Baustellen des Architekturbüros (etwa witterungsbedingt) nicht einsetzbar gewesen seien. Daneben seien, wo nötig, Professionisten betraut worden.

Weiters legte der Bw eine von ihm handschriftlich verfasste und von der Dolmetscherin unterschriebene Mitteilung vor. Darin bestätigt die Dolmetscherin für die Portugiesen, Frau G, trotz ihrer fast täglichen Anwesenheit, auch am Abend, nie tschechische Arbeiter angetroffen zu haben und dass keine tschechischen Arbeiter im Quartier genächtigt hätten. Sie habe auch nie tschechisch übersetzt. Der Bw fügte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinzu, dass die Dolmetscherin, wegen anderer, auch familiärer Verpflichtungen etwa drei Mal pro Woche, vor allem abends, auf der Baustelle gewesen sei.

Da der Bw zur Tatzeit nicht in Wels gewesen sei (sondern Vorträge an den Universitäten Linz und Wien gehalten habe) sei es ausgeschlossen, dass er persönlich die Tschechen eingestellt habe. Er kenne die Tschechen nicht. Die Behauptung, dass Frau P die Tschechen eingestellt habe, beruhe auf einer Schlussfolgerung basierend auf der Information des Bw, dass sie auch seinen portugiesischen Arbeitern 20 S pro Stunde und Essen für Arbeiten angeboten habe und diesen auch Essen vor die Tür gestellt habe.

Der Zeuge B (AI) sagte aus, die Tschechen bei Schweiß- und Maurerarbeiten angetroffen zu haben. Sie hätten den Bw als Chef bezeichnet bzw angegeben für diesen tätig zu sein und von diesem entlohnt zu werden. In diesem Sinne hätten sie auch das Personenblatt ausgefüllt. Die Ausländer seien zur BPD Wels zur Einvernahme mitgenommen worden. Bei dieser Einvernahme sei der Zeuge nicht mehr zugegen gewesen. Die beiden Tschechen hätten persönliche Gegenstände (Plastiksäcke bzw Reisetaschen) im Arbeiterquartier abgestellt gehabt.

Der Zeuge S sagte aus, die Arbeit der Firma M habe ca zwei Wochen mit einer Unterbrechung gedauert. Ob der Bw zwei oder drei Tage vor der Kontrolle auf der Baustelle war, wisse er nicht mehr. Er habe einmal ein oder zwei Ausländer in der Schlafstelle gesehen; ob es sich dabei um die gegenständlichen Ausländer gehandelt habe, wisse er nicht mehr, vermute aber eher das Gegenteil. Die gegenständlichen Ausländer hätten in relativ weiter Entfernung von seiner eigenen Arbeitsstelle gearbeitet. Tschechisch und Portugiesisch könne er nicht unterscheiden. Dass er nie portugiesische Arbeiter gesehen habe bzw dass tschechische Arbeiter das Arbeiterquartier benutzt hätten, seien vor dem Hintergrund seines mangelnden Sprachverständnisses nicht sicher zu beantwortende Fragen.

Auch beim Zeugen P stellte sich heraus, dass er Tschechisch und Portugiesisch nicht unterscheiden kann und daher Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind. Er habe den Ausländern keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Der am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung außerprotokollarisch geäußerten Hauptsorge des Bw in Richtung eines Ausschlusses von der öffentlichen Auftragsvergabe hielt der Vertreter des AI entgegen, dass eine solche Befürchtung erst ab einer zweiten rechtskräftigen Bestrafung gerechtfertigt sei.

6. Nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung übermittelte der Bw dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Schreiben, wonach er erforderlichenfalls - unter enormem Arbeitsaufwand - über die portugiesische Leasingfirma damals tätige portugiesische Leasingarbeiter auftreiben könnte, welche bestätigen könnten, dass im Arbeiterquartier nie tschechische Arbeiter mit ihnen genächtigt hätten und dass während der Anwesenheit der portugiesischen Arbeiter nie Tschechen für den Bw gearbeitet hätten.

7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Bei der Feststellung des Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Ausländer - wie vom Zeugen B in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt und überdies aus dem Personenblatt ersichtlich und zusätzlich durch die Aussagen der gegenständlichen Ausländer vor der BPD Wels bekräftigt - den Bw dahingehend belasteten, er habe sie gegen Entlohnung für Arbeiten engagiert.

Diesen Aussagen steht die Vermutung des Bw gegenüber, eine Geisteskranke habe die Ausländer für sich über mehrere Tage erstreckende Arbeiten in den Räumlichkeiten des Bw angeworben. Nun ist nicht undenkbar (wenngleich nicht wahrscheinlich), dass die Geisteskranke eine solche Handlung tatsächlich gesetzt haben könnte. Dies würde aber bejahendenfalls nicht erklären, warum die - geistig gesunden - Ausländer den Bw als Arbeitgeber angaben (und zwar beide jeweils mehrfach). Dass die Geisteskranke die Ausländer auch für diese Falschaussagen bezahlt haben könnte, wurde nicht behauptet und erschiene auch abwegig. Damit ist der Vermutung des Bw der Boden entzogen.

Wenn der Bw die Belastung durch die Ausländer dadurch zu widerlegen können glaubt, dass er selbst zur Tatzeit nicht in Wels gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der behauptete Vortrag in Linz oder Wien am 15. Juni 1998 es nicht ausschließt, dass der Bw dennoch kurzen Kontakt mit den Ausländern gehabt haben könnte. Abgesehen davon ist der Bw Beweise für seine tatsächliche Ortsabwesenheit schuldig geblieben. Die Glaubwürdigkeit der Ausländer ist durch die gegenständlichen Behauptungen des Bw daher nicht in Zweifel gestellt.

Dass, wie behauptet, weder die Dolmetscherin noch die portugiesischen Arbeiter gesehen hatten, dass die Tschechen die Schlafstellen benutzten, ändert selbst bei Richtigkeit der Behauptung nichts daran, dass die Tschechen unbestrittenermaßen bei der Kontrolle arbeiteten. Dass die Dolmetscherin die Tschechen nicht arbeiten sah, ist, die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, auch daraus erklärlich, dass sie nicht ständig auf der Baustelle war (laut Bw ohnehin nur dann, wenn portugiesische Arbeiter dort waren und zwar hauptsächlich abends, durchschnittlich drei Mal pro Woche). Dass, wie behauptet, die portugiesischen Arbeiter die Tschechen nicht arbeiten sahen, erklärt sich, die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, daraus, dass sie während der Arbeit der Tschechen nicht auf der Baustelle waren. Laut Bw arbeiteten sie dort nur sozusagen "subsidiär", also nur dann, wenn sie auf anderen Baustellen nicht gebraucht wurden. Schon daraus ist ersichtlich, dass auch die portugiesischen Leasingarbeiter nicht lückenlos in der gegenständlichen Halle arbeiteten. Aufgrund lebensnah denkbarer zeitlicher Inkongruenzen - nämlich weil einerseits die Portugiesen und ihre Dolmetscherin und andererseits die Tschechen nicht gleichzeitig auf der Baustelle waren - erscheint es zwanglos erklärbar, warum die Dolmetscherin bzw die Portugiesen nichts sahen. Damit ist aber der Tatvorwurf weder bewiesen noch widerlegt. Als hartes Faktum bleibt demgegenüber, dass bei der Kontrolle keine Portugiesen und keine Dolmetscherin sondern nur tschechische Ausländer (neben den beiden Arbeitern der Firma M) auf der Baustelle waren und die gegenständlichen Ausländer zum Zeitpunkt der Kontrolle dort arbeiteten.

Auch die Behauptung des Bw, der Einsatz der Tschechen wäre für ihn ökonomisch sinnlos gewesen, da er ohnehin die portugiesischen Leasingarbeiter zur Hand gehabt hätte, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, da die Bedürfnisse und Präferenzen des Bw zur Tatzeit unüberprüfbar sind und überdies ein Stundenlohn in der Höhe von 50 S durchaus als "günstig" anzusehen ist.

Die Angaben der Zeugen S und P trugen, da Missverständnisse betreffend ihre erstbehördlichen Aussagen aufgeklärt wurden, wenig zur Wahrheitsfindung bei.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Belastung des Bw durch den Eindruck des Kontrollorgans B sowie durch die Aussagen der Ausländer bei und unmittelbar nach der Betretung keine Beweismittel oder Beweisanbote gegenüberstehen, die ernsthafte Zweifel an den den Bw belastenden Momenten aufkommen lassen könnten.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts die Strafen auf die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt wurden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen.

Zum - ohnehin verspätet und nur bedingt vorgebrachten - "Beweisantrag" einer Einvernahme allenfalls stellig zu machender Portugiesen ist zu bemerken, dass die in diesem Zusammenhang angegebenen Beweisthemen (keine gleichzeitige Arbeit und Nächtigung der Tschechen) aus den besagten Gründen irrelevant sind: Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass am Betretungstag nur tschechische und keine portugiesischen Arbeiter auf der Baustelle waren und nichts die Annahme nahe legt, dass dies nicht auch schon die beiden vorangehenden Tage der Fall gewesen sein könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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