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VwSen-250770/17/Lg/Bk

Linz, 07.07.2000

VwSen-250770/17/Lg/Bk Linz, am 7. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn Z gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Jänner 1999, Zl. SV-96/49-1998-E/Mü, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt, weil er am 27.6.1998 in seinem Lokal "R, die kroatische Staatsangehörige L beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GP Enns. Die Rechtfertigung des Bw, die Ausländerin sei nicht entlohnt worden, sei unglaubwürdig.

2. In der Berufung wird behauptet, die Ausländerin sei auf Besuch bei Frau M gewesen und habe das Fleisch nur freiwillig umgedreht, um zu verhindern, dass es anbrennt. Die beiden Frauen hätten am Ende der Küche bei Tisch Kaffee getrunken.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP Enns vom 27.6.1998 sei die Ausländerin "bei einer Beschäftigung in der Küche (sie bereitete das Essen zu)" angetroffen worden.

Im Zuge zweier Einvernahmen am GP Enns am 29.6.1998 räumte die Ausländerin ein, wegen des Eintreffens zweier Busse kurz (20 Minuten) in der Küche ausgeholfen zu haben. Sie habe nur ihren Bekannten geholfen und kein Geld verlangt. Der Grund für ihre Anwesenheit vor Ort sei ein Besuch bei ihrer Freundin M, der Frau des Kellners, gewesen.

Am 22.9.1998 und am 17.12.1998 rechtfertigte sich der Bw ähnlich wie in der Berufung. Die gegenständliche Ausländerin habe Frau S, deren Mann als Kellner im R gearbeitet habe, besucht. Der Ausländerin sei nicht angeschafft worden, das Fleisch zu wenden und es sei ihr dafür auch keine Entlohnung versprochen worden. Sie habe, da sie selbst Köchin sei, nicht zusehen können, wie das Fleisch verbrennt. Sie sei nicht kochmäßig gekleidet gewesen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge M, Kellner im "R" aus, es sei damals in der Nacht nur ein Bus erwartet worden, entgegen der Erwartung seien aber zwei Busse eingetroffen, sodass 60 bis 70 Personen zu versorgen gewesen seien. Als Köchin habe Frau D, die Gattin des Bw fungiert. Serviert hätten der Zeuge und der Bw. Aufgrund der überraschend hohen Gästezahl hätten der Zeuge und der Bw improvisiert, indem sie auch ein wenig in der Küche mitgeholfen hätten.

Die Ausländerin sei bei der Gattin des Zeugen, welche im "R" wohnte, zu Besuch gewesen. Sie sei keineswegs als Aushilfe gerufen worden. Sie habe kein Geld für ihre Tätigkeit bekommen. Das Ehepaar M benütze auch das Lokal (einschließlich der Küche) für private Zwecke. Die Ausländerin habe keine Arbeitskleidung getragen.

Der Bw bestritt anschließend nochmals, dass die Ausländerin in seinem Betrieb gearbeitet oder ausgeholfen hat. Er habe sie nur an diesem Abend gesehen und glaube nicht, dass sie fünf Monate lang in Österreich war.

Die mittlerweile nicht mehr vom Bw beschäftigte aber damals noch als Kellnerin fungierende Zeugin K sagte aus, sie habe die Ausländerin nie im Lokal gesehen. Sie selbst sei allerdings abends selten im "R" tätig gewesen. Sie wisse aber aus der Erzählung der Frau M, dass die Ausländerin nur dieses eine Mal und ein weiteres Mal bei ihr auf Besuch gewesen sei. Dass die Ausländerin bezahlt wurde, könne die Zeugin ausschließen, da sie mit der Ordnung der Belege und deren Übergabe an den Steuerberater betraut gewesen sei und ihr eine Bezahlung der Ausländerin auffallen hätte müssen. Die Belege seien lückenlos gewesen, was auch durch die Vorgangsweise bei einer einmaligen kurzen Aushilfe durch ihren Mann bestätigt werde.

Von Frau M wisse sie auch, dass die Ausländerin bei dieser auf Besuch gewesen sei. Die beiden seien an einem Tisch in der Nähe des Kücheneingangs gesessen. Als Frau M Kaffee holen gegangen sei, habe die Ausländerin anbrennendes Grillgut eigeninitiativ umgedreht und zwar ohne ihre Straßenkleidung durch Arbeitskleidung zu schützen.

Die Bewältigung von zwei Bussen durch eine Köchin und zwei im Service tätigen Personen sei schwierig, aber bei wechselseitiger Aushilfe nicht undenkbar.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob die Ausländerin für ihre Tätigkeit entlohnt wurde. Eine Entlohnung wurde nicht nur vom Bw geleugnet sondern auch von der Ausländerin verneint. Diese Aussagen wurden außerdem von zwei Zeugen bestätigt, während kein Beweismittel für das Gegenteil spricht. Das Fehlen einer Entlohnung ist nach der Lage des Falles auch nicht unplausibel: Die nachgewiesene Tätigkeit war nur von kurzer Dauer (seitens der Gendarmeriebeamten liegt überhaupt nur eine "Momentaufnahme" vor) und der Grund für die Ortsbefindlichkeit sowie das Motiv für das Fleischwenden wurde nicht unnachvollziehbar erklärt. Selbst wenn die Tätigkeit der Ausländerin dem Umfang nach im Zusammenhang mit dem überraschenden Eintreffen eines zweiten Busses etwas über das eingestandene Maß hinausgegangen wäre, würde dies nichts am Ergebnis ändern.

Da sohin keine Entlohnung - und mithin keine Beschäftigung iSd AuslBG - vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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