Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250775/9/Lg/Bk

Linz, 18.05.2000

VwSen-250775/9/Lg/Bk Linz, am 18. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Februar 1999, Zl. SV-96/48-1998-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF BGBl.Nr. 895/1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Ausländers L aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Hinsichtlich der beiden anderen Ausländer wird das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt, die Geldstrafen werden auf je 6.000 S (entspricht  436,04 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 33 Stunden für jeden der beiden illegal beschäftigten Ausländer herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20, 45 Abs.1 Z1 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil sie in der Zeit vom 17.7.1998 bis 24.7.1998 in ihrem Eigenheim in A die slowakischen Staatsangehörigen L, J und M beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird ein Überwiegen von Milderungsgründen geltend gemacht und die Anwendung des § 20 VStG begehrt. Überdies lägen die Voraussetzungen des § 21 VStG vor. Der Ausländer R sei nicht entlohnt worden.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Gegenüber dem GP Neuhofen sagte die Bw aus, R sei ein Freund der Familie und habe daher unentgeltlich gearbeitet. Mit den beiden anderen Ausländern sei ein Stundenlohn von 80 S vereinbart gewesen. Die Ausländer seien bisher nicht bezahlt worden. Sie hätten ab 17.7.1998 gearbeitet.

Der Lebensgefährte der Bw sagte aus, die Ausländer hätten im Haus der Bw für einen von dieser bezahlten Stundenlohn von 80 S gearbeitet sowie freie Unterkunft und Verpflegung gehabt. Der Zeuge selbst habe bei der Arbeit geholfen.

Der Ausländer T sagte auf der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Beisein eines Dolmetsch aus: Die Ausländer hätten auf der Terrasse Fliesen gelegt. Chef sei Herr B gewesen, der die Ausländer für verschiedene Arbeiten eingeteilt habe. Eine Entlohnung sei noch nicht konkret vereinbart gewesen, weil ein Fixpreis für die gesamte Arbeit ausgemacht worden sei. Nach Beendigung der Fliesenlegearbeiten hätten die Ausländer vielleicht weitere Aufträge angenommen. Unterkunft und Verpflegung sei frei gewesen.

Am 23.9.1998 rechtfertigte sich die Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dahingehend, dass R ein Bekannter sei, welcher als Gast behandelt worden sei. Zu einer Bezahlung von R durch Geld sei es nicht gekommen. Die anderen beiden Ausländer seien mit 80 S pro Stunde entlohnt worden.

Am 19.1.1999 sagte die Bw nochmals aus, es seien lediglich die beiden anderen Ausländer von ihr entlohnt worden, nicht jedoch R.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestand der Vertreter der Bw die illegale Beschäftigung von zwei Ausländern ein. Hinsichtlich des Ausländers L monierte er das Fehlen einer Befragung im erstbehördlichen Verfahren und beantragte die Einvernahme dieses Ausländers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Damit könne nachgewiesen werden, dass dieser Ausländer einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst leistete.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Behauptung der Nichtbeschäftigung des Ausländers L durch die Bw geglaubt werden kann. Hinsichtlich der Strafhöhe bei den beiden anderen Ausländern erscheint, ausgehend von der Unbescholtenheit und dem Geständnis der Bw sowie unter Berücksichtigung der sonstigen im erstbehördlichen Verfahren geltend gemachten mildernden Umstände die Anwendung des § 20 VStG vertretbar. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens ist jedoch die Mindeststrafe im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung und den ökonomischen Vorteil, den eine solche Beschäftigung zum aktenkundigen Stundenlohn mit sich zieht, zu überschreiten. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist § 21 Abs.1 VStG unanwendbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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