Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250779/18/Kon/Pr

Linz, 21.01.2000

VwSen-250779/18/Kon/Pr Linz, am 21. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des M. S., W., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22.2.1999, Zl.: MA 2-SV-66-1998, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 15.12.1999 bzw. 17.1.2000 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 1. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. Geldstrafen in der Höhe von zweimal 10.000 S, "falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden" verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als i.S.d. § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma S. KEG, W., zu verantworten, dass durch diese Firma ca. Anfang November 1998 für mindestens eine Woche die beiden kroatischen Staatsbürgerinnen

  1. Z. M., und
  2. M. V.,

beschäftigt wurden, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und diese keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis bzw. keinen Befreiungsschein besaßen."

Hiezu führt die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Wels sowie der Stellungnahmen des Beschuldigten und des genannten Arbeitsinspektorates im Wesentlichen begründend aus, dass die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretung aufgrund des angeführten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen sei. Die Aussagen der beiden gegenständlichen Ausländerinnen bzw. des H. C. vom 30.11. bzw. 3.12.1998 vor der Fremdenpolizei in Wels erschienen glaubwürdig, da kein logischer Grund für eine Falschaussage erkennbar sei. Die Rechtfertigung durch den Beschuldigten sei hingegen als Schutzbehauptung zu werten.

Auch sei die Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, dem Beschuldigten daher nicht gelungen, sodass auch die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten wäre.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, dass die gegenständlichen Ausländerinnen aus dem Grund eine belastende Aussage gemacht hätten, weil er nicht haben wollte, dass sie wie er und seine Familie im selben Obergeschoß schlafen würden (wegen Lärm etc.). Daraufhin hätten sie (die Ausländerinnen) im Lokal des Herrn C. übernachtet. Warum C. ihn belaste, könne er sich nicht erklären.

Gemäß den Bestimmungen des § 51e Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 15.12.1999 bzw. eine Fortsetzungsverhandlung für 17.1.2000 anberaumt.

Die Anberaumung einer Fortsetzungsverhandlung erwies sich deshalb als notwendig, weil der Zeuge H. C. trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung am 15.12.1999 nicht erschienen ist. Die Einvernahme des genannten Zeugen konnte erst in der Fortsetzungsverhandlung am 17.1. d.J. erfolgen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Gemäß § 45 Abs.2 AVG (gilt gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Die belangte Behörde stützt ihr Beweisergebnis hinsichtlich der objektiven Tatseite auf die Aussagen der beiden Ausländerinnen und des H. C. vom 30.11. bzw. 3.12.1998 vor der Fremdenpolizei Wels mit der Begründung, dass kein logischer Grund für eine Falschaussage erkennbar wäre.

Nach den Niederschriften vom 13.11.1998 gleichlautenden Aussagen der beiden Ausländerinnen hätten beide ca. eine Woche im Lokal des Beschuldigten (Cafe M.) in W., gearbeitet. Von beiden Ausländerinnen wird dabei die tägliche Arbeitszeit von 10 bis 18 Uhr angegeben. Die Ausländerin Z. M. gab an, für diese Tätigkeit 1.500 S erhalten zu haben, die Ausländerin M. V. gab diesbezüglich einen Betrag von 400 S an.

Herr H. C. gab am 3.12.1998 vor der Fremdenpolizei Wels an, dass sie, bevor sie bei ihm im Lokal B. ca. eine Woche gearbeitet hätten, vorher schon im Cafe M., welches sich im selben Haus in W. im Keller befände, ca. 10 Tage gearbeitet hätten. Der Betreiber des Lokales M. sei Herr M. S. (Beschuldigter).

Die belangte Behörde erachtet die Angaben der genannten Zeugen mit der Begründung für glaubwürdig und sohin den Tatsachen entsprechend, weil kein logischer Grund für eine Falschaussage erkennbar sei.

Eine Begründung, warum die Angaben des Beschuldigten in der Rechtfertigung nur als Schutzbehauptung zu werten wären, geht aus der Bescheidbegründung nicht hervor.

Nach Erlassung ihres Straferkenntnisses hat die belangte Behörde H. C. zeugenschaftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab Genannter folgendes zu Protokoll: "Ich will eigentlich keine Aussage gegen Herrn S. machen. Es ist mir auch egal wer bzw. wie lange dort arbeite."

Diese Angabe ist, was die Frage betrifft, ob die Ausländerinnen vom Beschuldigten im inkriminierten Zeitraum beschäftigt wurden oder nicht, unklar und kann daher nicht als Bestätigung seiner Angaben vor der Fremdenpolizei gewertet werden.

Der Beschuldigte gab in seiner Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde an, dass die beiden Ausländerinnen niemals in seinem Lokal gearbeitet hätten. Er sei mit ihnen nur insoweit in Kontakt gekommen, als sie, wie seine Familie und er, im Dachgeschoß des Hauses gewohnt hätten und mit ihm und seiner Familie das Badezimmer geteilt hätten. Später hätten dann die Ausländerinnen im Lokal des H. C. geschlafen, da seine Familie nicht durch Lärm etc. hätte belästigt werden wollen.

In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stellte der Beschuldigte, wie schon bisher, die Beschäftigung der beiden Ausländerinnen in Abrede, wobei er deren Angaben vor der Fremdenpolizei damit erklärt, dass die Ausländerinnen der Meinung gewesen wären, er hätte sie angezeigt. Der Beschuldigte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Polizei bei ihm seinerzeit nachgefragt habe, ob er wisse, wo sich die beiden Ausländerinnen aufhielten.

Der Zeuge H. C. gab bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an, die beiden Ausländerinnen selbst nie bei einer Tätigkeit im Lokal des Beschuldigten gesehen zu haben. Er habe von Gästen, die sein Lokal aufgesucht hätten, erfahren, dass die Ausländerinnen im Cafe des Beschuldigten gearbeitet hätten. Auch die Ausländerinnen hätten zu ihm gesagt, dass sie beim Beschuldigten gearbeitet hätten.

In beweiswürdigender Hinsicht ist aufzuzeigen:

Die belangte Behörde erachtet die Glaubwürdigkeit der Angaben der Ausländerinnen, wonach sie vom Beschuldigten beschäftigt worden wären, deshalb für gegeben, weil kein logischer Grund für eine Falschaussage erkennbar gewesen wäre.

Dieser Überlegung kann jedoch entgegengehalten werden, dass Falschaussagen mit belastenden Angaben durchaus nicht immer aus rationalen Gründen getätigt werden. So können auch emotionale Beweggründe, die in Umständen, wie sie der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung angab ihre Ursache haben, dazu führen, dass Personen Angaben tätigen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Der Zeuge H. C. gab in der mündlichen Verhandlung an, von der Tätigkeit der Ausländerinnen überhaupt nur von seinen Gästen wie auch von diesen selbst gehört zu haben und erklärte dabei, eine Tätigkeit der Ausländerinnen im Lokal des Beschuldigten selbst nie wahrgenommen zu haben.

Bei seiner Beweiswürdigung sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Ausländerinnen vor der Fremdenpolizei, wie sich anhand der Einschau in den Verfahrensakt ergibt, nicht zeugenschaftlich und sohin nicht unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht getätigt wurden. Die Ausländerinnen, die unmittelbar vor ihrer Abschiebung vernommen worden sind, hätten daher keine strafrechtlichen Sanktionen wegen Falschaussage zu gewärtigen gehabt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungssenat ist nichts hervorgekommen, was den Beschuldigten zusätzlich belasten würde. Als ein den Beschuldigten belastender Umstand stellen sich im gegenständlichen Fall sohin nur die Angaben der Ausländerinnen sowohl vor der Fremdenpolizei als auch gegenüber H. C. dar.

Wenngleich ein Beweis vom Hörensagen dem österreichischen Verwaltungsverfahren nicht fremd ist (VwGH 20.11.1990, 90/18/0137) gelangt dessen ungeachtet der Unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, dass mangels weiterer vorliegender belastender Umstände, dem Beschuldigten die angelastete Verwaltungsübertretung daher nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass es sich doch um ein Strafverfahren handelt, bei dem für den Beschuldigten zunächst die Unschuldsvermutung gilt.

In Befolgung des Grundsatzes "in dubio pro reo" war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfallen für den Beschuldigten jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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