Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250781/2/Lg/Bk

Linz, 20.04.1999

VwSen-250781/2/Lg/Bk Linz, am 20. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.1.1999, Zl. 101-6/3-33-85085, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 4.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) als persönlich haftender Gesellschafter der Firma "P bestraft, weil am 25.9.1998 die polnische Staatsbürgerin D und der libanesische Staatsbürger H von oa Firma beschäftigt worden seien, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Angaben des Geschäftsführers der Pizzeria anläßlich der Kontrolle am 25.9.1998 gegenüber dem Arbeitsinspektionsorgan. Von der Möglichkeit zur Rechtfertigung habe der Bw nicht Gebrauch gemacht.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, es habe sich um Probearbeiten gehandelt. Der Bw habe nicht beabsichtigt, Arbeiter schwarz zu beschäftigen, sondern sich nur einen Eindruck über die Qualifikation der Personen verschaffen wollen. Da diese zwei Personen nicht entsprochen hätten, seien sie nicht über die Probearbeiten hinaus beschäftigt worden. Der Bw halte sich noch nicht sehr lange in Österreich auf und sei daher mit den Gesetzen in Österreich noch nicht 100 %ig vertraut. Es wird daher ersucht, diese außerordentlichen Umstände zu berücksichtigen und von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde anläßlich der Kontrolle am 25.9.1998 festgestellt. Demnach seien beide Personen seit 25.9.1998 im Lokal als Helfer tätig. Sie würden dafür 300 S pro Tag sowie Essen und Trinken erhalten. Die Ausländer seien beschäftigt worden, weil der Koch gekündigt habe.

Dieser Sachverhalt wird vom Bw auch in der Berufung nicht bestritten. Dem - erst in der Berufung - vorgebrachten Einwand, es habe sich lediglich um Probearbeitsverhältnisse gehandelt, ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, daß das AuslBG Probearbeitsverhältnisse nicht aus seinem Anwendungsbereich ausnimmt. Als Unternehmer hat sich der Berufungswerber ausreichend Kenntnis über die für seinen Betrieb geltenden Rechtsvorschriften zu verschaffen; die mangelhafte Kenntnis der österreichischen Rechtsvorschriften rechtfertigt daher die Anwendung des § 20 VStG nicht. Auch hinsichtlich der weiteren Erwägungen zur Strafbemessung tritt der unabhängige Verwaltungssenat der Erstbehörde nicht entgegen. Da im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde (und da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, sodaß auch eine Anwendung des § 21 VStG ausscheidet) ist die verhängte Strafe auch der Höhe nach angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

 

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