Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250787/2/Lg/Shn

Linz, 20.08.1999

VwSen-250787/2/Lg/Shn Linz, am 20. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau Dagmar A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. März 1999, Zl. SV-96/47-1998-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Antrages auf Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe abgewiesen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 28 Stunden herabgesetzt. Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, BGBl.I.Nr.78/1997, einzusetzen.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P GmbH. mit Sitz in St. zu verantworten habe, daß diese Firma an ein näher genanntes Unternehmen die kroatische Staatsangehörige L Ljiljana (vom 17.2.1998 bis 24.2.1998), die ungarische Staatsangehörige U Magdolna (vom 23.2.1998 bis 24.2.1998) den ungarischen Staatsangehörigen H Otto (vom 23.2.1998 bis 24.2.1998) und die ungarische Staatsangehörige R Joszefine (vom 23.2.1998 bis 24.2.1998) verliehen habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Die Erstbehörde ging von einem unstrittigen Sachverhalt aus. Strafmildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis der Bw gewertet.

2. In der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird - im Hinblick auf die schwierige finanzielle Lage der Bw - ersucht, das "Urteil noch einmal zu überdenken". Die Bw habe sich aufgrund von Zusagen auf ein geringeres Strafausmaß eingestellt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der zur Tatzeit geltende Strafrahmen betrug bei Beschäftigung von mehr als drei Ausländern S 20.000 bis S 120.000 je Ausländer. Die Erstbehörde hat das außerordentliche Milderungsrecht (§ 20 VStG) angewendet, welches die Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte gestattet und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die geringstmögliche Geldstrafe verhängt.

Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen.

Der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) ist nicht erfüllt. Es müßten dafür - kumulativ - zwei Voraussetzungen vorliegen: die Geringfügigkeit des Verschuldens und die Unbedeutendheit der Tatfolgen.

Die Bw hat im erstbehördlichen Verfahren glaubwürdig vorgebracht, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Ihr Verschulden ist daher als Fahrlässigkeit einzustufen. Da die illegale Ausländerbeschäftigung ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" darstellt, genügt zur Deliktsverwirklichung Fahrlässigkeit. Der im gegenständlichen Fall vorliegende Verschuldensgrad ist nicht deliktsuntypisch gering, da es die Bw unterlassen hat, sich als eine brancheneinschlägig im Geschäftsleben tätige Person über das Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere bei von ihr beschäftigten Personen ausreichend zu informieren. Im Hinblick auf die nicht geringe Zahl illegal beschäftigter Ausländer kann auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden. Aus diesen Gründen kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Bei Anwendung derselben Strafbemessungskriterien erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 28 Stunden je Ausländer angemessen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S für jeden der illegal beschäftigten Ausländer.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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