Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250795/4/Kon/Pr

Linz, 17.03.2000

VwSen-250795/4/Kon/Pr Linz, am 17. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des D. V., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B., gegen die zu Faktum 1 vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.5.1999, SV96-18-1998, ausgesprochene Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Der sich ausschließlich gegen die Strafhöhe wendenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S (entspricht  726,73 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 56 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 1.000 S (entspricht  72,67 €) herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG (§ 20 VStG).

Entscheidungsgründe:

Bezüglich des von ihr festgesetzten Strafausmaßes führt die belangte Behörde unter teilweiser Anführung der Bestimmungen des § 19 VStG begründend aus, dass strafmildernde Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen seien.

Straferschwerend wirke sich hinsichtlich des Ausländers B. S. die vorsätzliche Begehungsform der Tat aus, zumal dem Beschuldigten als kroatischen Staatsangehörigen allgemein bekannt sei, dass zur Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft nicht nur eine Beschäftigungsbewilligung, sondern auch eine Niederlassungsbewilligung erforderlich sei.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsfaktoren und des Strafrahmens von 10.000 S bis 60.000 S sei die verhängte Strafe vertretbar und vom Ausmaß her notwendig, um den Bestraften künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sei dem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Geldstrafe angepasst.

In der sich allein gegen das Strafausmaß richtenden Berufung wird beantragt, dieses auf die tat- und schuldangemessene Höhe von 10.000 S zu reduzieren, wobei richtiger Weise unter Annahme der Strafmilderungsgründe des Tatsachengeständnisses und der bisherigen Unbescholtenheit, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der Kürze des Arbeitsverhältnisses von der Mindeststrafe ausgegangen werden dürfe. Der von der belangten Behörde angeführte Straferschwerungsgrund liege als solcher nicht vor, zumal aus dem Ermittlungsverfahren und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt keinesfalls davon ausgegangen werden dürfe, dass eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Begehungsform vorliege.

Die notorische Tatsache, dass kroatischen Staatsbürgern allgemein die Ausländerbestimmungen bekannt seien, reiche für die Annahme eines Erschwerungsgrundes nicht aus. Es stünden den oben angeführten Milderungsgründen keine Erschwerungsgründe entgegen, sodass mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 10.000 S jedenfalls das Auslangen gefunden werden könne.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 28 Abs.1 AuslBG sieht für die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S bis 60.000 S vor.

Sowohl im Hinblick auf die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG wie auch auf den Strafrahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sah sich der unabhängige Verwaltungssenat aus folgenden Überlegungen heraus veranlasst, das Strafausmaß herabzusetzen:

Aufgrund der kurzen Dauer (zwei Tage) der unberechtigten Beschäftigung des Ausländers erfuhr der Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, der im Wesentlichen der Wahrung der Interessen der Inländer am Arbeitsmarkt dient, keine bedeutende Gefährdung. Dieser Umstand ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Beschuldigte die unberechtigte Beschäftigung von sich aus beendet hat oder ob diese Beschäftigung durch behördliches Einschreiten beendet wurde.

Auch ist die Schuldform des Vorsatzes, von der die belangte Behörde ausgegangen ist und als straferschwerend gewertet hat, ihren begründenden Ausführungen nach keinesfalls als ausreichend erwiesen zu erachten. So ist nicht nachvollziehbar, warum die Kenntnisse des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Fremdenrechtes kroatischen oder sonstigen ausländischen Arbeitgebern besser bekannt sein müssen als inländischen. Auch im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber gegenüber der belangten Behörde zunächst vorgebracht hat, er sei der Meinung gewesen, dass er den Ausländer B. S. zunächst auf ca. eine Woche hätte probeweise beschäftigen können, um sodann für ihn um Beschäftigungsbewilligung anzusuchen, kann eine bloß auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Grundzüge des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausgeschlossen werden.

Aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer einerseits und des Wegfalls des Erschwerungsgrundes der vorsätzlichen Tatbegehung andererseits sah sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsinstanz verhalten, in teilweiser Stattgebung der Berufung die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Dies auch mit der Überlegung, dass die gesetzliche Mindeststrafe von 10.000 S dem Präventionszweck noch ausreichend Rechnung trägt.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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