Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250804/8/Kon/Pr

Linz, 05.07.2000

VwSen-250804/8/Kon/Pr Linz, am 5. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. R. T., vertreten durch Rechtsanwälte G., L., T. & Partner, L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - BVA vom 26.4.1999, GZ: 101-6/3-33-68869, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach öffentlich mündlicher Verhandlung und Verkündung am 21.6.2000, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2, erster Fall VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte Ing. R. T. mit näherer Begründung der Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs.1 und § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.b Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 28 Abs.1 Z1, letzter Absatz leg.cit. iVm § 20 VStG eine Geldstrafe für die Fakten (a - c) von jeweils 5.000 S, somit insgesamt 15.000 S verhängt. Der Bestrafung liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Der Beschuldigte, Herr Ing. R. T., geboren am, wohnhaft: L., hat es als Beauftragte(r) der Firma V.-A. M. Construction & Engineering GmbH, L., zu verantworten, daß entgegen dem § 3 AuslBG folgende(r) ausländische Staatsbürger(in) von oa. Firma als Arbeitgeber beschäftigt wurde(n), für den/die weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde/n bzw. daß entgegen dem § 18 leg.cit. die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde.

Folgende ausländische Dienstnehmer wurden unerlaubt beschäftigt:

In der Zeit vom 2.10.1997 bis 9.10.1997 die drei tschechischen Staatsangehörigen

  1. K. P., geb.
  2. D. J., geb. und
  3. S. L., geb.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Beschuldigte mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund rechtsunwirksamer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG ein.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschuldigte aus folgenden Gründen im Recht:

Gemäß § 28a Abs.3 AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

Zuständiges Arbeitsinspektorat für die Anzeige der Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten wäre gemäß der Verordnung BGBl.Nr. 994/1994 das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels gewesen.

Wie aus der Aktenlage hervorgeht, erfolgte die Anzeige des Beschuldigten zum stellvertretenen verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz, welches hiefür nicht zuständig ist. Die Anzeige wurde sohin an ein unzuständiges Arbeitsinspektorat gerichtet und ist auch nicht im Wege zuständigkeitshalber Weiterleitung an das beim AI für den 19. Aufsichtsbezirk als Zuständigem eingelangt.

Schon allein aus diesem Grunde erweist sich die Bestellung des Beschuldigten zum (stellvertretenden) verantwortlichen Beauftragten als rechtsunwirksam.

Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass das Verwaltungsstrafgesetz (§ 9 VStG) den Begriff des "stellvertretenden Verantwortlichen" nicht kennt und sich mit dieser Bezeichnung auch eine Unklarheit hinsichtlich des zeitlichen Zuständigkeitsbereiches des Bestellten verbindet, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wie der räumliche und sachliche klar abgegrenzt vorliegen muss. Auch aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Bestellung als rechtsunwirksam. Die rechtsunwirksame Bestellung hat zur Folge, dass den Beschuldigten keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trifft.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Beschuldigten die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Die Anzeige der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gem. § 9 VStG kann hinsichtlich der Bestimmungen des AuslBG nur an das zuständige AI iSd § 28a Abs.3 AuslBG erfolgen, dessen jeweilige örtl. Zuständigkeit in der VO BGBl.Nr. 994/1994, festgelegt ist.

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