Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250806/18/Kon/Pr

Linz, 16.06.2000

VwSen-250806/18/Kon/Pr Linz, am 16. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung der M. S. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 23.5.2000, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und es werden die jeweils verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wie folgt herabgesetzt:

zu 1.) 15.000 S (entspricht 1.090,09 €), Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden

zu 2.) 13.000 S (entspricht 944,75 €), Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden

zu 3.) 13.000 S (entspricht 944,75 €), Ersatzfreiheitsstrafe 35 Stunden

ges.: 41.000 S (entspricht 2.979,59 €), Ersatzfreiheitsstrafe 110 Stunden

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wird mit insgesamt 4.100 S (entspricht 297,96 €) festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben in W., die bosnischen Staatsbürger

  1. S. B., geb., ca. von Jänner 1998 bis 23.9.1998,
  2. R. B., geb., ca. von Mai 1998 bis 23.9.1998 und
  3. E. C., geb., ca. von 20.4. bis 23.9.1998

auf der Baustelle und im Garten beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und diese keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis bzw. keinen Befreiungsschein besaßen."

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurden über die Beschuldigte folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich jeweils gemäß

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

ATS 27.000,-- 76 Stunden § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG

ATS 25.000,-- 70 Stunden

ATS 25.000,-- 70 Stunden

ATS 77.000,-- 216 Stunden

Ferner wurde die Bestrafte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) verpflichtet, 7.700 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

In ihrer Sachverhaltsdarstellung führt die belangte Behörde begründend hiezu im Wesentlichen aus, dass die im Spruch beschriebene Verwaltungsübertretung aufgrund des angeführten Sachverhaltes als erwiesen anzusehen sei (Aussagen der gegenständlichen Ausländer gegenüber dem Arbeitsinspektorat bzw. der Fremdenpolizei).

Laut Aussage des Ehegatten der Beschuldigten habe diese die Beschäftigung der drei Ausländer zu verantworten. Selbst seitens der Beschuldigten würden die erbrachten Hilfeleistungen nicht geleugnet, sondern nur eine Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Hiezu sei auszuführen, dass lt. Erkenntnis des VwGH vom 21.1.1994, 93/09/0174, bei persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliege, weil die Entlohnung auch in Natura erfolgen könne.

Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 18.11.1993, 93/09/0275, könne eine Wohnraumüberlassung unbedenklich dem Charakter eines Naturallohnes zugemessen werden.

Im Sinne des UVS-Erkenntnisses vom 21.7.1994, VwSen-250221/11, läge bei Annahme von Arbeiten gegen Essen, Zigaretten und zeitweilige Unterkunft ein Ausnutzen der Notlage von Ausländern sowie keine ordentliche Entlohnung vor.

Die Ausländer R. B. und E. C. hätten unter Beiziehung eines Dolmetschers am 28.9.1998 vor der Fremdenpolizei angegeben, für ihre Arbeitsleistungen sowohl Geld als auch Verpflegung bekommen zu haben, sodass sehr wohl von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden könne. Diese Aussagen stimmten größtenteils auch mit den Angaben der beiden Zeugen J. und N. C. überein.

Der Ausländer S. B. habe gegenüber dem Arbeitsinspektorat angegeben, in Geld entlohnt worden zu sein.

Gegenteilige Aussagen der Beschuldigten müssten als Schutzbehauptungen gewertet werden, sodass ihr die Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht gelungen und auch die subjektive Tatseite als gegeben zu erachten sei.

In Bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Strafzumessungskriterien gemäß § 19 VStG im Wesentlichen begründend aus, dass als straferschwerend die im Vergleich zu den anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die lange Beschäftigungsdauer zu werten gewesen seien. Strafmilderungsgründe seien keine vorgelegen. Da die verhängte Strafe trotz der beiden gravierenden Erschwerungsgründe kaum über der gesetzlichen Mindeststrafe liege, erscheine sie auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt.

Hiezu führt sie begründend im Wesentlichen aus:

Es sei unrichtig und auch durch das Beweisverfahren nicht ausreichend gedeckt, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Ausländern und ihr ein Dienstverhältnis bestanden habe bzw. anzunehmen wäre. Die Ausländer seien auch nicht mit Arbeiten beschäftigt worden. Sie verweise dazu auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen und betone nochmals, dass die drei Bosnier ihr durch Bekannte und Angehörige bekannt gewesen wären und sie von diesen gebeten worden sei, sporadisch mit Essen und Zigaretten bei der Unterstützung der drei Bosnier auszuhelfen.

Sie bleibe dabei, dass die drei bosnischen Staatsangehörigen nur als Folge der bekannten unfriedlichen Ereignisse in ihrem Heimatland sich in Österreich bzw. sporadisch bei ihr aufgehalten hätten und dabei gelegentlich bewirtet worden seien. Sie seien keinesfalls für Arbeitszwecke von ihr gesucht oder "angeheuert" worden. Sie besitze keine Firma, die billige Arbeitskräfte illegal anheure um damit illegale Gewinne zu erzielen. Von den Angehörigen der drei Bosnier sei an ihre Mitmenschlichkeit appelliert worden, da ihr "Haus" von ihren Eltern her als hilfsbereit bekannt wäre und wo, wie es bei vielen Bauern üblich gewesen wäre, notdürftigen Menschen mit Essen und zeitweiligen Übernachtungen geholfen worden sei. Auch von kirchlicher Seite sei sie im Zuge der schrecklichen politischen Ereignisse in Jugoslawien um Hilfeleistung gebeten worden. R. B., S. B. und E. C. hätten ihr fallweise im Haus und im Garten Hilfe geleistet, was keinesfalls eine unrechtmäßige Beschäftigung darstelle und zwar weder aus einem Abhängigkeitsverhältnis heraus noch aus einer Annahme eines Charakters einer Naturalentlohnung, sondern aus einer freiwilligen Menschlichkeit und Dankbarkeit. Das Ausnützen einer Notlage von Ausländern oder einer nicht ordentlichen "Entlohnung" wie im Straferkenntnis angeführt werde, sei in ihrem Fall überhaupt nicht zutreffend. Sie sei um Hilfe gebeten worden und habe keine Gegenleistung dafür verlangt und ihre Hilfeleistung nicht von der Gegenleistung abhängig gemacht. Es sei nicht richtig, dass die Bosnier sich ihr gegenüber in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit befunden hätten.

Es läge ihr vollkommen fern, ausländische Bürger auszunützen oder unrechtmäßig einzusetzen. Die Beziehung zu den drei bosnischen Staatsbürgern sei keine Arbeit- Lohn-Beziehung gewesen, wie dies von behördlicher Seite ausgelegt werde. Sie hätten auch kein Geld genommen, wie fälschlicherweise angegeben worden sei. Anderslautende Angaben der Zeugen seien unrichtig bzw. auf unzureichende Deutschkenntnisse bzw. nur auf den Stress zurückzuführen, der bei Ausländern in dieser Situation gegenüber Behörden nun einmal bestünde.

Ein drastisches Beispiel einer Unwahrheit durch Missverständnisse bzw. nicht ausreichende Sprachkenntnisse und einer Stresssituation sei unter anderem auch die Aussage eines Verwandten, dass E. C. bis November 1998 in Österreich gewesen wäre. Tatsache sei jedoch, dass er aufgrund des verhängten Aufenthaltsverbotes vom 28.9.1998 Österreich im September 1998 noch verlassen habe. Außerdem hätten sich die drei beschuldigten Bosnier noch beklagt, dass ihre Aussagen mit den behördlicherseits dargelegten Beschuldigungen und Übersetzungen nicht übereinstimmten.

Weiters weise sie noch darauf hin, dass es nicht stimme, dass die verfahrensgegenständlichen bosnischen Staatsbürger, wie irrtümlich von der Behörde angegeben worden sei, bei der Kontrolle durch den Arbeitsinspektor beim Verlegen eines Marmorbodens angetroffen worden seien.

Dies sei eine Unwahrheit. Bei der Kontrolle habe der Arbeitsinspektor S. B. und R. B. untätig im Stiegenhaus angetroffen und E. C. wäre gar nicht im Haus gewesen, sondern hätte sich im Freien auf dem Weg zur Toilette befunden. Sie hätten zuvor um alte Kücheneinrichtungsgegenstände, wie einen Kühlschrank für ihre Wohnung, bei Freunden gebeten und zum Ausgang getragen. Es habe niemand einen Marmorboden verlegt. In diesem Raum befände sich kein Marmorboden. Sie habe schon im Schreiben vom 1.4.1999 eine neuerliche Gegenüberstellung mit dem Arbeitsinspektor beantragt. Im Straferkenntnis sei auf ihren Antrag nicht eingegangen worden, sondern sei abermals vom Arbeitsinspektorat die Unwahrheit bestätigt worden. Es entspreche nicht der Österreichischen Rechtsordnung, dass von behördlicher Seite Tatsachen behauptet würden, die gar nicht der Wahrheit entsprächen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23.5.2000 unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. in einem Arbeitsverhältnis
  2. in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis

sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden.

In der Berufungsverhandlung vor dem h. Verwaltungssenat verwies die Beschuldigte zunächst auf die Ausführungen in ihrer Berufung. Bei ihrer Einvernahme erklärte sie, keine Gewerbetreibende sondern Privatperson zu sein, was auch im Tatzeitraum zugetroffen habe. Die drei verfahrensgegenständlichen Ausländer habe sie durch einen Bosnier kennen gelernt, den es vor Jahren im Zuge der Kriegsereignisse auf dem Balkan nach Wels verschlagen habe. Den Vorwurf, dass sie die drei Ausländer mit Arbeiten beschäftigt habe, könne sie sich nicht erklären. Soweit die Rede von einem verlegten Marmorboden sei, gebe sie hiezu an, dass im ganzen Haus kein Marmorboden verlegt sei. Erst voriges Jahr (1999) sei im Obergeschoß des Hauses Flugplatzstraße 5 ein Marmorboden verlegt worden. Sie könne sich an die Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am 23.9.1998 erinnern und hiezu nur sagen, dass die drei Ausländer nicht gearbeitet hätten. Die drei Ausländer (Bosnier) wären zum Zeitpunkt der Kontrolle im Haus gewesen. Im Übrigen könne sie nur angeben, was sie bereits in der Berufung dargelegt habe.

Der zeugenschaftlich vernommene Arbeitsinspektor gab bei seiner Vernehmung an, dass das Haus zum Zeitpunkt der Erhebung am 23.9.1998 einen Neubau dargestellt habe, in dem innen noch gearbeitet worden sei. Er sei am 23.9.1998 zusammen mit Organen der BPD Wels beim genannten Haus eingetroffen. Die Kontrolle sei aufgrund eines Hinweises der Fremdenpolizei, dass ein gewisser E. C. und auch andere Bosnier dort von Frau S. beschäftigt würden, erfolgt. Bei seinem Eintreffen habe er Folgendes verzeichnet:

Die Liegenschaft bestehe aus einem Neubau, einem Altbestand und einer anschließenden Werkstatt. Bei seinem Eintreffen habe er zuerst den Neubau betreten. Die Polizei habe die Liegenschaft von außen in den Hof betreten. Die Polizisten hätten einen Ausländer angetroffen, der habe im Haus (Neubau) Herrn S. (Gatte der Beschuldigten) geholfen, und zwei weitere Ausländer angetroffen, die am Boden gearbeitet hätten. Er könne heute nicht mehr genau sagen, welche Arbeiten sie konkret, so beispielsweise Sesselleisten verkleben oder sonst etwas Ähnliches, durchgeführt hätten. Er habe sich Herrn S. gegenüber als Organ der Arbeitsinspektion zu erkennen gegeben und ihm gesagt, dass er die Papiere der Ausländer sehen möge. Herr S. hätte ihm gegenüber gesagt, dass er über die Sache nicht Bescheid wisse und ihn an seine Frau verwiesen. Die Polizei habe sodann die Personalien der Ausländer überprüft. Währenddessen habe er die Beschuldigte Frau S. aufgesucht. Frau S. hätte sich im Wohnhaus neben dem Neubau aufgehalten und ihm gegenüber nicht bestritten, dass die angetroffenen Ausländer helfen und mitarbeiten würden. Er habe sodann mit Frau S. eine Niederschrift aufgenommen. In der Niederschrift seien die Umstände über Beschäftigung hinsichtlich Arbeitszeit und Bezahlung festgehalten. Mit einem der Ausländer sei auch ein Personenblatt aufgenommen worden. Dieser Ausländer habe ihm gesagt, dass ihm die Arbeit von Herrn oder Frau S. angeschafft worden sei. Glaublich habe er auch die Dauer der Beschäftigung mit sechs Monaten angegeben. Zur Art der Beschäftigung befragt gab er an, dass er Hilfsarbeiten verrichten würde. Die Beschuldigte, Frau S., hätte ihm, dem Arbeitsinspektor gesagt, dass sie für einen der Ausländer wiederum um Beschäftigungsbewilligung angesucht hätte und sie den Ausländern in caritativer Weise habe helfen wollen. Und zwar erfolge dies in der Weise, dass sie den Ausländern Beschäftigung gebe. Aufgrund des Ergebnisses der Kontrolle des Arbeitsinspektors sei dann die Anzeige an den Bürgermeister der Stadt Wels wegen unberechtigter Ausländerbeschäftigung erstattet worden. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass bereits eine einschlägige Vorstrafe der Beschuldigten aus dem Jahre 1994 zu verzeichnen gewesen wäre.

Der als Zeuge vernommene Ausländer S. B. gab nach anfänglich ausweichenden Antworten über Vorhalt dann doch dezitiert an, dass seine zeugenschaftliche Aussage vom 15.1.1999 gegenüber der belangten Behörde den Tatsachen entspreche. So habe er im Jahre 1998 drei Monate für die Beschuldigte gearbeitet. Zuletzt von November bis Mitte Dezember 1998.

Die Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung die Richtigkeit der Zeugenangaben bestritten. Sie erklärte, den Tatvorwurf über das Berufungsvorbringen hinaus nicht zu bestreiten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet den objektiven Tatbestand der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung aufgrund der angeführten Zeugenaussagen für ausreichend erwiesen. Die unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und, was den Arbeitsinspektor betrifft, auch in Ansehung seines Diensteides getätigten Aussagen, stellen sich als glaubwürdig dar, weil sie sich in Bezug auf den Beweisthemenkern, nämlich die Verwendung der Ausländer in einem zumindest arbeitnehmerähnlichem Verhältnis (§ 2 Abs.2 lit.b AuslBG), als widerspruchsfrei erweisen. Zur Aussage des S. B., der im Berufungsverfahren als einziger der verfahrensgegenständlichen Ausländer einvernommen werden konnte, ist in beweiswürdigender Hinsicht zu bemerken, dass sie im Einklang mit seiner früheren und sohin dem Tatzeitpunkt näher gelegenen Aussage vor der belangten Behörde übereinstimmt.

Im Übrigen ergab auch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde auf einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt zu stützen vermag. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussagen der verfahrensgegenständlichen Ausländer R. B. und E. C. vor der Fremdenpolizei am 23.9.1998 unter Beiziehung der Dolmetscherin erfolgten, sodass allenfalls Sprachschwierigkeiten nicht gegen die Richtigkeit dieser Aussagen eingewendet werden könnten.

Hingegen vermochte die Beschuldigte weder in der Berufung noch in der öffentlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Umstände vorzubringen bzw. Beweise anzubieten, die geeignet wären, den gegen sie erhobenen Tatvorwurf zu entkräften.

Ebenso wenig vermochte sie die ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zu erbringen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Der Schuldspruch der belangten Behörde war daher zu bestätigen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

  1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde,

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S.

Gemäß § 55 Abs.1 VStG zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.

Gemäß § 55 Abs.2 leg.cit. dürfen getilgte Verwaltungsstrafen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen, so beispielsweise in jenem vom 15.4.1991, 90/19/0586, zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, welches wie das Ausländerbeschäftigungsgesetz ebenfalls einen Wiederholungstatstrafrahmen vorsieht, ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen hat und dies auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe gelte.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht den voranzitierten Wiederholungsstrafrahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anwandte, weil die die Anwendung dieses Strafrahmens begründende einschlägige Verwaltungsstrafe nach dem AuslBG zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Erkenntnisses, wie sich anhand der Aktenlage ergibt, noch nicht getilgt war. Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.5.2000 wurde der Beschuldigten am 6.6.1999 zugestellt; das die Anwendung des Wiederholungsstrafrahmens begründete Straferkenntnis datiert vom 21.7.1994.

Die Vorlage der gegenständlichen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.6.1999, welches am 29.6.1999 - sohin kurz vor Ablauf der Tilgungsfrist - bei diesem eingelangt ist.

Aus diesem Grunde hatte der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Berufungsentscheidung die Strafbemessung der belangten Behörde auf Basis des erstqualifizierten Strafsatzes des § 28 Abs.1 AuslBG vorzunehmen, weil keine Anhaltspunkte vorlagen, dass das mit 21.7.1994 datierte Straferkenntnis noch nicht erlassen worden wäre. Vielmehr ist aus dem Strafregister ersichtlich, dass die darin ausgesprochene Strafe von 10.000 S am 19.8.1994 bezahlt wurde.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die Festsetzung des Strafausmaßes betrifft, ist die Beschuldigte zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensausübung der Behörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafzumessungskriterien vorzunehmen hat. Der belangten Behörde kann dabei nicht widersprochen werden, dass die Dauer der unberechtigten Ausländerbeschäftigung im vorliegenden Fall als lange anzusehen ist und dieser Umstand als straferschwerend zu werten war. Nicht gefolgt jedoch konnte ihr werden in Bezug auf den von ihr weiters herangezogenen Straferschwerungsgrund der schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne des § 28 Abs.5 AuslBG, weil sie für dessen Vorliegen keine Beweise oder zumindest Anhaltspunkte geliefert hat. So wäre es diesbezüglich erforderlich gewesen, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Strafausspruches Richtwerte für eine normengerechte Entlohnung angeführt hätte. Ebenso hätte sie darzulegen gehabt, aufgrund welcher Umstände die Ausländer zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt worden wären. In Ermangelung solcher Angaben in der Begründung des Strafausspruches, war es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht möglich zu prüfen, ob bzw. inwieweit diese Straferschwerungsgründe vorlagen oder nicht. Da sohin der Unabhängige Verwaltungssenat das Vorliegen der Straferschwerungsgründe gemäß § 28 Abs.5 leg.cit. bei der Überprüfung der Angemessenheit des Strafausmaßes nicht in Rechnung stellen konnte, war eine Herabsetzung der jeweils verhängten Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß vorzunehmen.

Strafmilderungsgründe waren allerdings auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht aufzugreifen.

Kosten für das Berufungsverfahren waren der Beschuldigten nicht aufzuerlegen, weil ihrer Berufung durch die Herabsetzung der Strafe ein teilweiser Erfolg beschieden war (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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