Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250808/4/Lg/Rd

Linz, 28.12.2000

VwSen-250808/4/Lg/Rd Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorats für den 19. Aufsichtsbezirk vom 28.6.1999, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17.6.1999, Zl. MA2-SV-19-1999, mit dem Frau P, eine Ermahnung wegen des Vorwurfs der Beschäftigung der jugoslawischen Staatsbürgerin J am 25.3.1999 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, erteilt worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und über die Beschuldigte eine Geldstrafe von 5.000 S (entspricht 363,36 €) bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. I. Nr. 78/1997).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschuldigte iSd § 21 Abs.1 VStG ermahnt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der H GesmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der S, beide W, zu verantworten habe, dass am 25.3.1999 durch diese Firma die jugoslawische Staatsbürgerin J beschäftigt wurde, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und die Ausländerin keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis bzw keinen Befreiungsschein besaß.

In der Begründung geht das angefochtene Straferkenntnis davon aus, dass der Beschuldigten die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen sei. Aufgrund der Unbescholtenheit, der Einmaligkeit und Kurzzeitigkeit der illegalen Beschäftigung sei das Verschulden jedoch geringfügig. Überdies seien die Folgen der Übertretung als unbedeutend anzusehen. Daher sah die belangte Behörde von der Bestrafung ab, erteilte jedoch aus spezialpräventiven Gründen eine Ermahnung.

2. Die Berufung weist darauf hin, dass erwiesen sei, dass die Ausländerin am 25.3.1999 als Küchenhilfe mit einem Stundenlohn von 75 S in einem Gastlokal beschäftigt gewesen sei. Das Verschulden der Beschuldigten sei nicht geringfügig, da die Beschuldigte als Gewerbetreibende entsprechenden Informations- und Sorgfaltspflichten unterliege.

3. Eine Einladung zur Stellungnahme zur Berufung ließ die Beschuldigte unbeantwortet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da lediglich seitens des Arbeitsinspektorats Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben wurde, ist dieses hinsichtlich der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher lediglich über die Frage des Strafausmaßes bzw der Berechtigung der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu entscheiden.

Die Beschuldigte hat nach der Aktenlage lediglich vorgebracht, ihr Gatte habe die Ausländerin zur Überwindung eines momentanen Personalengpasses um Aushilfe gebeten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschuldigte von diesem Vorgang nichts wusste, ist ihr Verschulden nicht als geringfügig anzusehen, hat sie doch nicht einmal ansatzweise die Existenz eines Kontrollsystems zur Unterbindung illegaler Ausländerbeschäftigung in ihrem Betrieb aufgezeigt. Es ist daher von einer fahrlässigen Deliktsverwirklichung auszugehen. Fahrlässigkeit stellt jedoch eine für Ungehorsamsdelikte nicht untypische Begehungsform dar. In der fehlenden Einrichtung eines Kontrollsystems zur Unterbindung von wenn auch kurzfristigen und kurzdauernden illegalen Beschäftigungen zum Zweck der Überbrückung momentaner Engpässe ist keine so wesentliche Unterschreitung des deliktstypischen Schuldgehalts zu sehen, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Im Hinblick auf die Kürze der Beschäftigungsdauer, die Unbescholtenheit der Beschuldigten und deren Geständnis erscheint jedoch die in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) geringst mögliche Geldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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