Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250812/2/Kon/Pr

Linz, 14.04.2000

VwSen-250812/2/Kon/Pr Linz, am 14. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.6.1999, SV96-2-1998, mit dem das gegen G. R. laufende Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG erfolgt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde, sieht sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45) dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Gemäß § 40 Abs.2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen, oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 VStG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

In Bezug auf § 41 Abs.1 VStG ist anzumerken, dass der (richtigen und vollständigen) Umschreibung, der dem Beschuldigten in der Ladung zur Last gelegten Tat für die Frage der Verjährung (§§ 31 Abs.1 und 32 Abs.2 VStG) besondere Bedeutung zukommt. Gleiches gälte auch für die in einer Aufforderung zur Rechtfertigung (§ 42 Abs.1 VStG) deutlich vorzunehmenden Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat.

Die richtige, vollständige und deutlich vorzunehmende Umschreibung der angelasteten Tat ist nach Maßgabe der zu § 44a Z1 VStG ergangenen Judikatur vorzunehmen, soll die Beschuldigtenladung eine taugliche Verfolgungshandlung darstellen können. Im Ausländerbeschäftigungsgesetz beträgt die Verfolgungs-verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs.1 VStG ein Jahr. Anzumerken ist, dass die richtige und vollständige Tatumschreibung auch in einem Rechtshilfeersuchen vorzunehmen ist, soll sich mit diesem eine Verfolgungshandlung verbinden.

Die einem Beschuldigten in den Verfolgungshandlungen angelastete Tat muss jedenfalls so konkret umschrieben sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf widerlegen zu können und er vor allem auch rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Der Tatvorwurf laut Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.1998, wie des Ladungsbescheides vom 11.2.1998 entspricht diesen Erfordernissen allein schon deshalb nicht, weil er mit der Wendung: "Beschäftigung der tschechischen Staatsangehörigen 1. - 5. auf verschiedenen Baustellen in Oberösterreich," keine konkrete Tatortangabe enthält.

Abgesehen davon, dass der Beschuldigte bei dieser Tatortangabe nicht ausreichend davor geschützt wäre, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, geht aus dieser Tatortangabe weiters in keiner Weise hervor, welche Behörde als Tatortbehörde im Sinne des § 27 VStG in Betracht käme. Sollte der Wohnort des Beschuldigten gleichsam als Unternehmenssitz und daher als Tatort erachtet worden sein, wäre dieser in der Tatumschreibung des Ladungsbescheides aufzunehmen gewesen. Allerdings wäre diesfalls dann die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Tatortbehörde, gewesen und läge weiters auch ein Widerspruch zur Wendung "Beschäftigung auf verschiedenen Baustellen in Oberösterreich" vor. Aufgrund der mangelhaften Tatortangabe in der Tatumschreibung der von der belangten Behörde vorgenommenen Verfolgungshandlungen, erweisen sich diese als untauglich. Da eine taugliche Verfolgungshandlung wegen der bereits abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr vorgenommen werden kann - der UVS wäre zur Setzung einer Verfolgungshandlung mangels strafverfolgungsbehördlicher Eigenschaft auch nicht befugt - war, ohne auf das Berufungsvorbringen einzugehen, wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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