Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250814/10/Kon/<< Pr>>

Linz, 21.06.2000

VwSen-250814/10/Kon/<< Pr>> Linz, am 21. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau G. V., T., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A. M., Mag. K. Z., T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.6.1999, SV96-70-1998, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 6.6.2000, zu Recht erkannt:



Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.



Die Bestrafte hat 20 % der gegen sie verhängten Geldstrafe, ds 2.000 S (entspricht 145,35 €) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.



Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als im Sinne des § 9 VStG 1950 Außenvertretungsbefugte und somit strafrechtlich Verantwortliche des Cafe "G." in T., am 21.10.1998 in diesem Cafe die kroatische Staatsangehörige S. M., geb., beschäftigt, obwohl für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 VStG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungs-gesetz 1975, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.F., BGBl.Nr. 895/1995

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

10.000,-- 56 Stunden 28 Abs.1 Ziff. 1 lit. a

Ausländerbeschäftigungs-

gesetz 1975

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung der Beschuldigten aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 9.11.1998 zur Last gelegt werde.

In ihrer Rechtfertigung habe die Beschuldigte im Wesentlichen angegeben, dass Frau S. M. von ihr in keiner Weise beschäftigt worden sei. Weiters habe sie angegeben, dass sie die in der Niederschrift des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 21.10.1998 angeführten Angaben nicht gemacht habe. Die Niederschrift sei ihr vom Arbeitsinspektor "blanko" zur Unterschrift vorgelegt worden; der Text sei jedoch vom Arbeitsinspektor im Nachhinein eingefügt worden.

Die wiedergegebene Rechtfertigung könne jedoch insoferne nicht als glaubwürdig angesehen werden, zumal erstens die kroatische Staatsangehörige S. M. von den Arbeitsinspektoren beim Kochen im Lokal angetroffen worden sei und zweitens die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich der Erstattung einer "Blankounterschrift" als reine Schutzbehauptung anzusehen sei.

In besagter Niederschrift vom 21.10.1998 habe sie wörtlich angegeben:

"Frau S. M. ist seit 19.10.1998 bei mir im Lokal. Ich gebe zu, dass die kroatische Staatsbürgerin gekocht und ausgeschenkt hat."

Aufgrund vorangeführter Sachverhaltsdarstellung sei der der Beschuldigten angelastete Tatbestand als erwiesen anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Bei der festgesetzten Geldstrafe handle es sich um die hiefür vorgesehene Mindeststrafe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Die belangte Behörde hat das von ihr in beglaubigter Übersetzung vorgelegte Schreiben der Ausländerin Frau S. M. in keiner Weise einer Beweiswürdigung unterzogen.

Die Ausländerin M. habe selber angeboten, zu einer allfälligen Einvernahme nach Österreich zu kommen.

Nachdem die belangte Behörde Frau M. weder zu einer Einvernahme vorgeladen habe, nachdem ihre Adresse bekannt gewesen wäre, noch die Einvernahme im Rechtshilfeweg angeordnet habe, noch die Behörde erster Instanz die von ihr erstattete schriftliche Stellungnahme, welche in beglaubigter Übersetzung vorgelegt worden sei, in keinster Weise einer Beweiswürdigung unterzogen habe, liege ein Verfahrensmangel vor.

Die Ausländerin M. habe in ihrer ergänzend vorgelegten Stellungnahme dargelegt, dass sie die Freundin des Kellners S. S. sei und nachdem dieser im Lokal arbeitete, ihn dort besucht hätte.

Sollte tatsächlich der Kellner S. S. seiner Freundin (der Ausländerin) ermöglicht haben, für sich eine Speise zuzubereiten, so könne daraus keinesfalls geschlossen werden, dass sie Frau M. beschäftigt habe.

Sollte diese tatsächlich ihrem Freund S. bei der Arbeit geholfen haben, so sei dies jedenfalls ohne Zustimmung der Geschäftsführerin und insbesondere von Frau G. V. (Beschuldigte) erfolgt.

Völlig unverständlich sei, weshalb die Behörde erster Instanz ihre Ausführungen, dass sie die Niederschrift "blanko" unterschrieben habe und der Text im Nachhinein eingefügt worden sei, als Schutzbehauptung wertete, anstatt durch ergänzende Einvernahme der Arbeitsinspektoren diesem Einwand nachzugehen.

Für jeden Laien sei zu erkennen, dass die Schrift auf der Niederschrift vom 21.10.1998 die vom einschreitenden Arbeitsinspektor stamme, in Annäherung an die Unterschrift von Frau V. immer kleiner werde und auch der Abstand zwischen den Zeilen immer kleiner gewählt worden sei, um den entsprechenden Inhalt noch vor der Unterschrift festzuhalten.

Aufgrund dieses Einwandes hätte die belangte Behörde die beiden einschreitenden Arbeitsinspektoren Herrn St. und Herrn K. ergänzend mit dem Einwand konfrontieren müssen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung am 6.6.2000 erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung



in einem Arbeitsverhältnis



in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,



sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist, wird ein Ausländer in den Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

Hiezu ist anzumerken, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz seit dem Antimissbrauchsgesetz von der Offizialmaxime abgerückt ist und eine Beweislastumkehr eingeführt hat.

Demnach darf die Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde "ohne weiteres annehmen", dass Ausländer, die in nur Arbeitnehmern zugänglichen Betriebsräumen angetroffen werden, illegal beschäftigt sind. Es ist Sache des Arbeitgebers, durch Vorlage der erforderlichen Urkunden glaubhaft zu machen, dass die Beschäftigung legal erfolgt.

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

Tatsache ist und wurde von der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung auch nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Ausländerin am Vorfallstag von den Organen der Arbeitsinspektion im Cafe "G." hinter der Bar - sohin an einem Arbeitsplatz, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist - beim Kochen angetroffen wurde.

Das Vorbringen der Beschuldigten in der Berufung wie auch in der öffentlichen Berufungsverhandlung am 6.6.2000 ist insbesondere in Anbetracht ihrer am Vorfallstag gegenüber den Organen der Arbeitsinspektion getätigten Angaben, festgehalten in der Niederschrift des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 21.10.1998 nicht geeignet, den von Gesetzes wegen (§ 28 Abs.7 AuslBG) bestehenden Verdacht der unberechtigten Beschäftigung der Ausländerin S. M. zu entkräften. So gab die Beschuldigte gegenüber den Organen der Arbeitsinspektion zu, dass die Ausländerin gekocht und ausgeschenkt habe und dem Kellner S. S. in der Küche und beim Ausschank geholfen hätte. Die Beschuldigte gab dabei auch an, dass mit der Ausländerin kein Lohn vereinbart worden sei.

Anzumerken ist weiters, dass die Beschuldigte in der Berufungsverhandlung den Vorwurf, die Organe der Arbeitsinspektion hätten sie am Vorfallstag die Niederschrift blanko unterschreiben lassen und sei deren Text nachträglich eingeführt worden, insofern abgeschwächt hat, als sie erklärte, sich heute nicht mehr sicher zu sein, ob die Angaben im Protokoll des Arbeitsinspektorates tatsächlich von ihr getätigt worden seien und sie diese unterschrieben habe oder ob sie lediglich eine "Blankounterschrift" geleistet habe. Der zeugenschaftlich einvernommene Arbeitsinspektor K. St., der bei der Aufnahme der Niederschrift mit der Beschuldigten zugegen war (die Niederschrift wurde von seinem Kollegen Herrn K. verfasst) gab an, ausschließen zu können, dass die Beschuldigte ein leeres Protokoll "blanko" unterschrieben habe.

Aufgrund dieser Sachlage sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht veranlasst, die Richtigkeit des Tatvorwurfes der belangten Behörde, der sich einerseits auf die Bestimmungen des § 28 Abs.7 AuslBG wie weiters auf die glaubwürdigen Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk zu stützen vermag, anzuzweifeln und erachtet vielmehr die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für erwiesen.

Da es der Beschuldigten weiters auch im Berufungsverfahren nicht gelungen ist, die ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung zu erbringen, dass sie an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist auch die objektive Tatseite anzusehen.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht erfolgt.

Begründende Ausführungen zur Strafhöhe sind entbehrlich, da ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG bzw. die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da die hiefür jeweils erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Ferner wird ersucht die Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren einzuziehen.

Beilagen

Dr. K o n r a t h



 

 

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