Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250816/3/Lg/Bk

Linz, 03.03.2000

VwSen-250816/3/Lg/Bk Linz, am 3. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des Herrn I gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 27. Juli 1999, Zl. SV96-7-1998, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Schärding aufgehoben (§ 64 AVG iVm § 27 Abs.1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber (Bw) einen näher bezeichneten Ausländer in N, vom 2.2. bis 18.3.1998 beschäftigt, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorlagen. Da sich der Tatvorwurf - anders noch als in der Aufforderung zur Rechtfertigung - nicht an den Bw als den handelsrechtlichen Geschäftsführer der B richtet und die so genannte "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes sohin nicht zum Tragen kommt, ist als Tatort der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene Arbeitsort des Ausländers anzusehen. Da dieser Tatort nicht im Bezirk der Bezirkshauptmannschaft Schärding liegt und eine Abtretung nach § 29a VStG nicht stattfand, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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