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VwSen-250818/2/Lg/Bk

Linz, 30.05.2000

VwSen-250818/2/Lg/Bk Linz, am 30. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn D gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juli 1999, Zl. 101-6/3-33-65712, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H, zu vertreten, dass am 11.6.1997 durch diese Firma drei näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige beschäftigt worden seien, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Bw habe daher gegen § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG verstoßen. Erst in der Begründung ist in Worten ausgeführt, dass der Spruch des Tatvorwurfes auf die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer abzielt.

Die illegale Beschäftigung der Ausländer wurde mit Schreiben des AI für den 14. Aufsichtsbezirk vom 30.6.1997 beim Magistrat Innsbruck angezeigt. Dieser trat mit Schreiben vom 28.7.1997 das Verfahren an den Magistrat Linz ab. Mit Schreiben des Magistrates Linz vom 22.9.1997 erfolgte die Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bw. Vorgeworfen wird eine Beschäftigung der Ausländer durch die Firma H; als verletzte Rechtsvorschrift ist § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG angeführt. Mit Schreiben vom 9.12.1997 des Magistrates Linz wurde der Magistrat Wels ersucht, der rechtsfreundlichen Vertretung des Bw Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 10.12.1997 stellte das AI für den 14. Aufsichtsbezirk gegenüber dem Stadtmagistrat Innsbruck fest, dass seiner Ansicht nach eine illegale Beschäftigung durch die Firma H, vorlag. Am 4.2.1998 nahm die rechtsfreundliche Vertretung des Bw am Magistrat Wels Akteneinsicht. Im Schreiben des AI für den 14. Aufsichtsbezirk an den Magistrat Linz vom 10.3.1998 wird die Auffassung vertreten, dass die Ausländer als betriebsentsandte Ausländer iSd § 18 Abs.1 AuslBG anzusehen sind. Mit Schreiben vom 18.3.1998 wurde der Magistrat Wels vom Magistrat Linz nochmals ersucht, den rechtsfreundlichen Vertreter des Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme zu verständigen und zwar "unter gleichzeitiger Zurlastlegung der Änderung des Tatbestands und der Strafbestimmungen", wobei die Änderung des Tatvorwurfs nicht verbal ausformuliert sondern lediglich in Form der Erwähnung der in § 3 Abs.1 AuslBG genannten arbeitsmarktrechtlichen Papiere (wobei allerdings das Wort Entsendebewilligung fettgedruckt ist) und einer Nennung der § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG erfolgte. Mit Schreiben des Magistrates Wels an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bw vom 26.3.1998 wurde (unter Hinweis auf die "Änderung des Tatbestandes und der Strafbestimmung") der Tatvorwurf der Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen ausländischer Staatsangehöriger ohne Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erhoben und als verletzte Rechtsvorschrift § 28 Abs.1 Z1 lit.b iVm § 18 Abs.1 AuslBG erhoben.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.b AuslBG ist strafbar, wer "entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde".

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses sämtliche wesentlichen Elemente des Tatvorwurfs zu enthalten. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, da nicht angegeben wurde, dass die Ausländer von einem - konkret nach Namen und Sitz bezeichneten - ausländischen Arbeitgeber ohne Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden. Da an diesem Mangel auch sämtliche Verfolgungshandlungen während der Verfolgungsverjährungszeit leiden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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