Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250820/16/Kon/Pr

Linz, 31.07.2000

VwSen-250820/16/Kon/Pr Linz, am 31. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn W. Sch., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Puchmayr, 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 14.7.1999, SV96/81-1998, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Mai 2000, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T. Gaststättenbetriebs GesmbH. mit Sitz in L., und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten, daß diese Firma im Juni 1998 die ungarische Staatsangehörige A. S., geb., im Nachtklub in L., P., beschäftigte, obwohl für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 VStG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungs-gesetz 1975, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.F., BGBl.Nr. 895/1995."

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens L. vom 17.12.1998 ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werde.

Die Erwiesenheit des Tatbestandes stütze sich auf die Rechtfertigung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die in den wesentlichen Tatmerkmalen - hier: Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen A. S. ohne Beschäftigungsbewilligung, Anzeigebestätigung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein - mit der Sachverhaltsdarstellung in der Gendarmerieanzeige übereinstimmten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig die volle Berufung erhoben.

In dieser führt er begründend aus wie folgt:

"Ich bin davon ausgegangen, daß die ungarische Staatsangehörige A. S., wie sie mir angegeben hat, alle erforderlichen Bewilligungen besitzt. Diesen Angaben habe ich deshalb vertraut, weil sie mir von einem Bekannten, den ich bis dahin als zuverlässigen Menschen gekannt hatte, als arbeitsberechtigt bezeichnet worden war. Da sie sofort mit der Arbeit beginnen wollte und ich meinem Bekannten gefällig sein wollte, der den Wunsch der Dame unterstützte, habe ich ihr - im Vertrauen auf vorhandene Bewilligung, erlaubt sofort den Dienst anzutreten.

Am darauffolgenden Arbeitstag, die Einstellung spielte sich abends ab, sollten im Büro alle erforderlichen Formalitäten erledigt werden.

Da ich noch in der gleichen Nacht, sofort als ich von einer Aushilfskraft erfahren hatte, daß die ungarische Staatsangehörige A. S. nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung war, derselben sofort die Arbeit untersagt habe, kann man nicht davon ausgehen, daß ich eine Verwaltungsübertretung begangen habe.

Mein Irrtum bestand darin, daß ich eben angenommen habe, daß A. S. die erforderliche Arbeitsbewilligung besitzt. Ich glaube auch nicht, daß man ein gewisses Vertrauen, das man Personen entgegenbringt bereits als fahrlässiges Verhalten bezeichnen kann. Im Gegenständlichen Fall, waren mir noch dazu die Angaben der Arbeitswilligen von einem mir persönlich bekannten Inländer bestätigt worden. Da man mir erklärt hatte, daß ich am Morgen des nächsten Tages alle erforderlichen Urkunden und Unterlagen ins Büro bekommen sollte, hätte ich mir auch keinen Sinn aus solch falschen Angaben machen können.

Unabhängig davon, daß ich der Ansicht bin, daß mangels Verschuldens meinerseits das Verfahren gegen mich einzustellen sein wird, ist auch die verhängte Strafe unangemessen. Sollte man mein Verhalten nämlich trotzdem schuldbegründend erachten, so liegt hier nur ein ganz geringer Grad der Fahrlässigkeit vor, der die Anwendung des § 20 VwStG nach sich zieht, sodaß die Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe zu bemessen gewesen wäre."

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung und einer ergänzenden Zeugeneinvernahme erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Erfüllung der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung unstrittig ist, als die unberechtigte Beschäftigung der Ausländerin vom Beschuldigten - wenn auch nur in ganz geringem zeitlichen Ausmaß - eingestanden wird. Er verneint jedoch sein Verschulden im Wesentlichen mit der Begründung, dass er zunächst irrtümlich angenommen habe, dass die Ausländerin A. S. die erforderliche Arbeitsbewilligung besäße. Diese Verantwortung wurde auch in der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung am 8.5.2000 durch den Beschuldigtenvertreter aufrecht erhalten. Die dabei vom Beschuldigten in der Berufung geschilderten Umstände erscheinen auch vor dem Hintergrund der Nachtlokalbranche soweit glaubwürdig und konnten auch im Beweisverfahren nicht widerlegt werden. Hiebei ist anzumerken, dass die Ausländerin A. S. zur Verhandlung nicht geladen werden konnte, weil über sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.1998 ein bis 15.12.2003 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt wurde und die Genannte am 15.12. von Beamten der BPD Linz über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Ungarn abgeschoben wurde. Auch die niederschriftlichen Angaben der Ausländerin vom 11.12.1998 am Gendarmerieposten L. vermögen die Verschuldensverantwortung des Beschuldigten nicht zu widerlegen. Dies insbesondere auch deshalb, weil laut Niederschrift des GP L. die Ausländerin angab, erst im Juli oder August 1998 im Nachtclub des Beschuldigten begonnen hätte zu arbeiten. Es ist aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar, warum in der Gendarmerieanzeige vom 11.12.1998 wie auch im Tatvorwurf der Monat Juni 1998 als Tatzeitraum angeführt ist. Auch aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des seinerzeitigen Freundes der Ausländerin Ch. M. am 13. Juni 2000 vor dem h. Verwaltungssenat ergibt sich nichts, dass dem Einwand des Beschuldigten, die Ausländerin nur kurzzeitigst aufgrund seines Irrtums über das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis beschäftigt zu haben, widerlegen würde. Ungeachtet der aufgezeigten Umstände ist dem Beschuldigten eine glaubhafte Darlegung, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht gelungen.

Gemäß § 21 Abs.1 kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der zitierten Gesetzesstelle sind Voraussetzung für die Erteilung der Rechtswohltat des Absehens von der Strafe Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Ungeachtet des Wortes "kann" ist dabei der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern hat sie vielmehr bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Bestimmungen des § 21 Abs.1 anzuwenden.

Aufgrund der glaubhaften Schilderung der Tatumstände durch den Beschuldigten, wonach von einer spontanen Gefälligkeitsentscheidung ausgegangen werden kann, erweist sich sein Fahrlässigkeitsverschulden, was das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis betraf, nur als geringfügig. So hat der Beschuldigte das lediglich einige Stunden dauernde Beschäftigungsverhältnis unmittelbar, nachdem er Kenntnis erlangt hatte, dass die Ausländerin über keine Arbeitserlaubnis verfüge, beendet.

Auch die weitere Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe, nämlich unbedeutende Folgen der Übertretung liegt im gegenständlichen Fall vor, weil die durch die Strafnorm des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geschützten Interessen (Wahrung der Arbeitsmarktchancen der Inländer) bei dieser nur kurz dauernden Beschäftigung so gut wie nicht beeinträchtigt wurden. Auch ein Entgang von Sozialversicherungsbeiträgen, der einen ins Gewicht fallenden Unrechtsgehalt begründen hätte können, kann im gegenständlichen Fall nicht in Rechnung gestellt werden.

Da der Beschuldigte auch keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist und er sich überdies seiner ganzen Verantwortung nach einsichtig zeigte, konnte auch von der Erteilung einer Ermahnung Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h