Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250826/2/Lg/Bk

Linz, 29.02.2000

VwSen-250826/2/Lg/Bk Linz, am 29. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Dr. H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 16. August 1999, Zl. SV96-18-1997, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 44a Z1 iVm § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T vertreten durch die Fa. D" als deren strafrechtlich Verantwortlicher zur Vertretung iSd § 9 VStG nach außen hin er genannt sei, am 18.3.1997 drei näher bezeichnete Ausländer auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien beschäftigt.

Dagegen wendet sich die am 20.9.1999 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegte Berufung.

Nach der sogenannten "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes gilt bei illegaler Ausländerbeschäftigung durch Unternehmen als Tatort der Sitz des Unternehmens. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gibt den Sitz des Unternehmens, mithin den Tatort, nicht an, was aber iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z1 VStG geboten wäre. Unter demselben Mangel leiden sämtliche aus dem Akt ersichtlichen Verfolgungshandlungen.

Da mithin während der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 28 Abs.2 AuslBG) keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde (§ 31 Abs.1 VStG) und sohin verfolgungsausschließende Umstände iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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