Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250830/40/Lg/Bk

Linz, 09.08.2000

VwSen-250830/40/Lg/Bk Linz, am 9. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach den am 4. April 2000 und 30. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. August 1999, Zl. SV96-12-1998, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Als Tatzeit ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (für sämtliche Ausländer) der 14.5.1998 einzusetzen.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von vier Mal je 4.000 S (entspricht 290,69 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 24 Stunden verhängt, weil er im Rahmen des von ihm betriebenen Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsunternehmens mit Sitz in , die polnischen Staatsangehörigen P (vom 8. bis 14.5.1998), S (am 14.5.1998), B (vom 6. bis 14.5.1998) und J (am 14.5.1998) als Bauarbeiter bei Fassadenarbeiten gegen Entgelt auf der Baustelle in , beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird auf die Anzeige der BPD Wien (Bundespolizeikommissariat H) vom 20.5.1998 sowie auf die im erstbehördlichen Verfahren ergangenen Stellungnahmen hingewiesen.

2. In der Berufung wird Verfolgungsverjährung eingewendet, da in der Aufforderung zur Rechtfertigung kein Tatzeitpunkt (Uhrzeit) angeführt und der Beschäftigungsort (nach der Unternehmenssitzjudikatur des VwGH) falsch angegeben sei. Überdies wird eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der BPD Wien vom 20.5.1998 sei aufgrund einer anonymen Anzeige auf der Baustelle D, eine Kontrolle durchgeführt worden. Der Bauleiter der Firma B, habe den Kontrollorganen die gegenständlichen Ausländer gezeigt. Diese seien mit Fassadenarbeiten beschäftigt gewesen. Die Ausländer seien nach einem Fluchtversuch aufgegriffen worden.

T habe angegeben, diese Polen seien ihm vor zwei Wochen, montags, von seinem Chef, Herrn B, auf die Baustelle gebracht worden. Ob sie eine Arbeitsbewilligung besitzen oder nicht, habe ihn nicht zu interessieren. T habe seinen Chef von der Razzia gleich verständigt, welcher angegeben habe, dass diese Arbeiter durch eine polnische Subfirma vermittelt worden seien.

Die Ausländer hätten übereinstimmend angegeben, dass sie in Österreich mehr Geld verdienen könnten.

Laut den der Anzeige beiliegenden Niederschriften gaben die Ausländer an:

P: Er habe an der gegenständliche Baustelle seit sechs Tagen gearbeitet und am nächsten Tag nach Hause fahren wollen. Geld habe er noch keines bekommen.

S: Der Zweck seiner Einreise sei die Arbeitsaufnahme gewesen. Am Betretungsort habe er den ersten Tag gearbeitet. Er habe noch kein Geld bekommen.

B: Ihm sei bekannt, dass er zur Arbeitsaufnahme in Österreich einen Sichtvermerk benötigt hätte. An der Betretungsstelle habe er seit acht Tagen gearbeitet und noch kein Geld bekommen.

J: An der betreffenden Baustelle habe er nicht gearbeitet, sondern nur einen Freund mit Vornamen R (Nachname unbekannt) besuchen wollen. Er habe geplant, noch in derselben Woche nach Polen zurückzufahren.

Mit Schreiben vom 30.9.1998 forderte die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Bw zur Rechtfertigung auf. Der Tatvorwurf ist umschrieben wie im angefochtenen Straferkenntnis.

Am 22.10.1998 rechtfertigte sich der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding wie folgt:

Er unterhalte mit T seit vier Jahren Geschäftsbeziehungen. Bezüglich der gegenständlichen Baustelle habe er mit T einen Subunternehmervertrag mündlich abgeschlossen. T sollte dort Verputzarbeiten durchführen. Seine Hauptaufgabe sei die Bauaufsicht an dieser Baustelle gewesen. Welche Leute T dabei herangezogen hat, habe der Bw nicht gewusst und sich auch nicht darum gekümmert. Von der Partie des Herrn T habe er lediglich einen Mitarbeiter, welcher aber österreichischer Staatsbürger gewesen sei, gekannt. Seitens des Unternehmens des Bw sei eine Partie mit drei österreichischen Staatsangehörigen mit Verputzarbeiten bereitgestellt worden.

Die Angaben T laut Anzeige der BPD Wien seien unrichtig. T sei nie im Unternehmen des Bw beschäftigt gewesen. Er habe lediglich als Subunternehmer für das Unternehmen des Bw gearbeitet. Diesbezüglich könne der Bw Rechnungen über Baustellen in L und V vorlegen. Für die Arbeiten T auf der gegenständlichen Baustelle habe der Bw keine Rechnungen, weil T keine Rechnungen gelegt habe. Es würden jedoch zwei Kassabelege für die Bauaufsicht des Herrn T in der Höhe von ca 15.000 bis 20.000 S vorliegen.

Mit T sei hinsichtlich der gegenständlichen Baustelle kein schriftlicher Vertrag verfasst worden, weil T beim Bw Schulden in Höhe von 200.000 S habe. Diese Schulden würden aus mangelhaften Arbeiten an einer Baustelle in L resultieren. Es sei mündlich mit T vereinbart worden, dass er die Schulden in Höhe von 200.000 S ua durch die Arbeiten auf dieser Baustelle abarbeiten sollte. Zur Schuldenabarbeitung sei es jedoch aus den genannten Gründen nicht gekommen. Weiters gab der Bw an, dass die Mitarbeiter der Firma T auf der Baustelle in V einer Kontrolle unterzogen worden seien und es bei dieser Kontrolle zu keinen Beanstandungen gekommen sei.

Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Bw bekannt, sein monatliches Einkommen sei ihm unbekannt, er habe einen mit Krediten belasteten Hälfteanteil an einem Eigenheim und ein minderjähriges Kind im Alter von 15 Jahren.

Am 21.12.1998 sagte T vor dem Magistrat S aus:

Er sei bis 7.11.1996 selbständig gewesen. Seit einem damaligen Konkursverfahren sei er nicht mehr selbständig tätig. Es sei richtig, dass er beim Bw noch Außenstände in Höhe von ca. 200.000 S habe. Aus diesem Grund habe er eingewilligt, bei der gegenständlichen Baustelle die Bauleitung zu übernehmen. Zum Schuldenabbau hätte er nur den halben ihm zustehenden Lohn erhalten. Weiters sei er nicht bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die Bauleitertätigkeit T könne durch den Bauleiter der Firma D, welche die Bauführung für den ganzen Baukomplex gehabt habe, bestätigt werden. Da seine Tätigkeit nirgends angemeldet gewesen sei und alles auf mündlichen Absprachen basiert habe, verfüge der Zeuge über keine anderen Beweise. Er habe gewusst, dass die gegenständlichen Ausländer illegal für den Bw arbeiten würden.

Am 21.4.1999 rechtfertigte sich der Bw, nunmehr anwaltlich vertreten, wie in der Berufung. Aus den genannten Gründen sei das Strafverfahren einzustellen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte T aus, an dem gegenständlichen Objekt (einem Altersheim) sei die Firma B mit der Durchführung der Fassadenarbeiten (Vollwärmeschutz, Verputz) beauftragt gewesen. Der Zeuge sei als Bauleiter für den Bw tätig gewesen, er sei vom Bw entlohnt worden, er sei diesem weisungsunterworfen und an Arbeitszeiten gebunden gewesen. Seine Entlohnung sei, weil er Schulden aus seiner früher selbständigen Tätigkeit beim Bw abarbeiten habe müssen, "auf die Hand" erfolgt. Seine Aufgabe sei die Beaufsichtigung von "B Leuten" gewesen.

Die gegenständlichen Ausländer seien eine "Partie" gewesen, welche der Bw dem Zeugen geschickt habe, nachdem sich eine andere Partie als untauglich herausgestellt habe. Neben der gegenständlichen "Polenpartie" habe eine "Österreicherpartie" auf der Baustelle für den Bw gearbeitet. Die "Polenpartie" habe der Bw über Kontakt mit einem Polen erhalten, welcher eine Art Leasingfirma betrieben und dem Bw mit Arbeitskräften ausgeholfen habe, wenn "es mit der Zeit zu zwicken begann". Der Bw habe aber regelmäßig auch mit anderen Ausländern, vorwiegend Jugoslawen, gearbeitet.

Die gegenständlichen Ausländer hätten alle gleichzeitig die Arbeit aufgenommen. Sie seien nach Quadratmetern entlohnt worden und zwar vom Bw. Die Polen hätten selbstverständlich gewusst, dass sie für den Bw arbeiten. Die "Österreicherpartie" und die "Polenpartie" hätten verschiedene Seiten des Hauses bearbeitet und gemeinsam den Container benutzt.

Der vom Bw beantragte Zeuge G sagte aus, er sei damals - wie T - Angestellter des Bw gewesen. Er selbst habe bei der "Österreicherpartie" gearbeitet. Sowohl die "Österreicherpartie" als auch die "Polenpartie" sei durch den Bauleiter T beaufsichtigt worden. Für beide hätten die normalen Arbeitszeiten gegolten. Die Abrechnung sei nach Fläche bzw (bei Kleinarbeit) nach Regiestunden erfolgt. Die "Polenpartie" habe der Bw besorgt, weil er unter Zeitdruck gekommen sei, weil er für das Gerüst eine Pauschale zahlen habe müssen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach den schlüssigen und auch nach dem persönlichen Auftreten glaubwürdigen Zeugenaussagen steht fest, dass der Bw die gegenständlichen Ausländer (zumindest) am 14.5.1998 beschäftigt hatte. Insoweit einer der Ausländer niederschriftlich behauptet hatte, nur einen Freund besuchen zu wollen, erscheint dies insbesondere im Hinblick auf die Aussage T, der diesbezüglich befragt ausdrücklich darauf hinwies, dass bei der Kontrolle alle Polen arbeitend angetroffen wurden, widerlegt. Fest steht ferner aufgrund der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass Arbeitgeber der Ausländer der Bw, nicht T, war. Dass es sich um Arbeitsverhältnisse handelte, geht daraus hervor, dass weisungsgebundene Tätigkeit gegen Entlohnung vorlag. Die Reduktion der Tatzeit im Spruch erklärt sich daraus, dass der Beginn der Tätigkeit der Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte.

Die Tat ist dem Bw daher in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe und keine im Verhältnis dazu überhöhte Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Die Reduktion der Tatzeit rechtfertigt daher keine Herabsetzung der Strafe. Da ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht ersichtlich ist, ist § 20 VStG nicht anzuwenden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 27.02.2001, Zl.: B 1585/00-2

 

 

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