Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250833/12/Lg/Bk

Linz, 24.11.2000

VwSen-250833/12/Lg/Bk Linz, am 24. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 21. September 1999, Zl. SV96-5-1999, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist die Angabe "um 14.15 Uhr" zu streichen. Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist BGBl I Nr. 78/1997 anzugeben.

II. Der Bw hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zwei Mal je 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl I Nr. 78/1999.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von zwei Mal je 5.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je zwei Mal je fünf Stunden verhängt, weil er am 12.5.1999 die polnischen Staatsangehörigen F und S auf seiner privaten Baustelle in I, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis insbesondere auf die Niederschrift mit dem Bw auf dem Grenzüberwachungsposten der Bundesgendarmerie in Rohrbach, wo der Bw angegeben habe, den Ausländern für ihre Tätigkeit Kost und Quartier sowie ein Trinkgeld in Höhe von 500 S gegeben zu haben.

2. In der Berufung wird argumentiert, der Bw habe die beiden Polen nicht beschäftigt sondern ihnen nur gezeigt, wie man den Mörtel mischt. Das erwähnte Trinkgeld habe er den Polen dafür gegeben, dass sie dem Bw beim Viehtrieb behilflich waren. Die Polen hätten dem Bw dadurch geholfen, dass sie an der Straße Stellung bezogen und den Straßenverkehr stoppten. Die Gendarmen hätten die Polen bei keiner Arbeit gesehen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des Grenzüberwachungspostens der Bundesgendarmerie Rohrbach vom 13.5.1999 habe der Bw die beiden Ausländer beschäftigt. Verwiesen wird auf die Niederschrift mit dem Bw vom 13.5.1999. Der Bw gab damals an, die Ausländer seien im Monat April 1999 etwa zwei Wochen bei ihm gewesen. Im Monat Mai 1999 seien sie bis zum 12.5. ca eine Woche beim Bw gewesen. Zwischenzeitig seien sie in Österreich auf Ausflügen unterwegs gewesen. Z habe der Bw schon vor ca fünf Jahren kennen gelernt. Er habe ihm öfter landwirtschaftliche Geräte unentgeltlich gegeben und dieser habe ab und zu beim Bw genächtigt. Als Dank für die geschenkten landwirtschaftlichen Geräte habe er ihm ab und zu in seinem landwirtschaftlichen Betrieb bei kleineren Arbeiten (Viehaustrieb, Brennholz machen, Steine klauben) geholfen.

Die beiden Ausländer seien am 12.5.1999 gegen 14.15 Uhr im Anwesen des M in S angetroffen worden, als sie gerade Bauhilfsarbeiten beim Wirtschaftsgebäude verrichtet hätten. Beide hätten mit Mörtel und Kalk beschmutzte Arbeitskleidung angehabt. Der Bw habe sinngemäß angegeben, dass die Ausländer erst seit 9.5.1999 bei ihm seien und ihm auch beim Arbeiten geholfen hätten. Am 12.5.1999 hätten die beiden Ausländer dem Bw ca drei Stunden bei Maurerarbeiten wie Kalk löschen und Mörtel mischen geholfen. Für diese Tätigkeiten hätten die Ausländer Kost und Quartier gratis erhalten. Nebenbei habe ihnen der Bw auch ein Trinkgeld von 500 S gegeben. Weshalb sie die vordere Kennzeichentafel des in der Garage des Bw abgestellten Pkw abmontiert und im Kofferraum verwahrt hätten, wisse der Bw nicht.

Am 12.7.1999 sagte der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aus, er kenne den Polen Z schon seit ca acht Jahren. Er sammle für ihn und dessen Bekannte ausgediente Geräte (Motorsägen, Motormäher, Kettensägen, Rasenmäher udgl). Z komme und hole die Geräte. Am 12.5.1999 habe der Bw den Rauchfang erneuert und dabei den Polen gezeigt, wie das Mörtelmischen geht. Die Polen hätten dann den Mörtel gemischt und der Bw habe den Kamin ca 2,5 m hoch gemauert, als die Gendarmerie eintraf. Der Bw habe keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tätigkeit der Polen gezogen. Einen wirtschaftlichen Vorteil hätte der Bw gehabt, wenn ihm die Ausländer beim Aufziehen des Mörtels geholfen hätten. Aber da seien sie ja nicht mehr da gewesen, weil sie vorher von den Gendarmen mitgenommen worden seien.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies einer der Gendarmeriebeamten, welche die Ausländer damals betreten hatten, darauf, dass die Polen auffielen, weil sie zu fliehen versucht hatten. Ferner sei aufgefallen, dass das Auto der Polen in einer Garage stand und das Nummernschild der Autovorderseite abmontiert und im Kofferraum des Wagens versteckt war. Die Ausländer hätten außerdem den Bw als ihren Chef bezeichnet. Sie hätten mit Kalk und Mörtel beschmutzte Kleidung angehabt und es sei eine mit Mörtel gefüllte (aber von den Ausländern bei ihrer Flucht offenbar zurückgelassene) Mischmaschine vorhanden gewesen. Die Ausländer hätten im Auszugshaus des Anwesens des Bw gewohnt. Der Bw habe angegeben, den Ausländern ab und zu 500 S gegeben zu haben. Diese Aussage habe sich nach dem Eindruck des Zeugen auf beide Ausländer bezogen.

Der Bw argumentierte hinsichtlich der Maurerarbeiten, er habe am Betretungstag beabsichtigt, den Kamin aufzumauern. Sein Nachbar (M) habe vermutlich den Polen angeschafft, Mörtel zu machen. Der Bw wisse das nicht, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle wegen einer Kundschaft die Baustelle kurzfristig verlassen habe müssen. Er wisse von M, dass auch dieser die Baustelle verlassen habe, weil sich die Polen als unfähig zum Mörtelmachen erwiesen hätten.

Der Zeuge M sagte hingegen aus, er habe die Polen zwar "in der Gegend herumstehen" aber nicht arbeiten gesehen. Er selbst habe den Polen nichts angeschafft. Er sei lediglich auf die Baustelle gekommen um dem Bw beim Ausloten des Kamins zu helfen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Wenn der Bw die Richtigkeit der mit ihm am Tag nach der Betretung am Grenzüberwachungsposten Rohrbach aufgenommenen Niederschrift bestreitet, so ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er diese Niederschrift unterschrieben hatte und andererseits, dass auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich der wesentliche Inhalt der Niederschrift, auf den sich das angefochtene Straferkenntnis stützt, bestätigt wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat hält daher diese ursprüngliche, tatnahe Aussage des Bw für glaubwürdiger als spätere, auf Verteidigungsüberlegungen beruhende Auskünfte.

Die spätere Verteidigung des Bw wird auch wegen verschiedener Ungereimtheiten unglaubwürdig. So wirkt etwa die Behauptung fragwürdig, der Bw habe den Polen lediglich gezeigt, wie das Mörtelmischen geht, wobei nicht klar wird, ob der Bw zum Ausdruck bringen wollte, er habe sozusagen zweckfreien Unterricht auf dem Gebiet des Bauwesens erteilt (was lebensfremd wäre) oder ob diese - angebliche - Demonstration den Zweck hatte, den in der Folge jedenfalls von den Polen produzierten Mörtel für das Kaminmauern zu verwenden. Wiederum anders stellte der Bw die Situation in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dar; demnach hätte der Nachbar den Ausländern das Mörtelmischen angeschafft. Der Nachbar sagte jedoch zeugenschaftlich aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

In der Berufung argumentierte der Bw in der Richtung, dass er die Ausländer nicht für Maurerhilfsarbeiten sondern für Viehtriebarbeiten finanziell entlohnt habe. Da die Art der Beschäftigung für den Beschäftigungsbegriff des AuslBG unerheblich ist, kommt diese Behauptung einem Geständnis gleich. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Bw jedoch dieses Geständnis auf den Ausländer Z ein.

Vor dem Hintergrund der schillernden Verteidigung des Bw erscheinen dessen Erstangaben auf dem Grenzüberwachungsposten Rohrbach plausibel, wonach er die Ausländer seit 9.5.1999 gegen Geld, Kost und Quartier bei ihm arbeiten habe lassen. Ebenso fügt sich der vom Gendarmen bezeugte Fluchtversuch der Ausländer und die abmontierte Nummerntafel zwanglos in das Bild einer illegalen Ausländerbeschäftigung. Dass die Arbeit der Ausländer unmittelbar vor der Betretung in Bau-(Hilfs-)Tätigkeiten bestand, ist nach den (vom Bw ja teilweise bestätigten) Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen

Gendarmen ebenfalls wahrscheinlich. Hingegen ist die Einschränkung der (Geld-) Entlohnung auf nur einen der beiden Polen durch den Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unglaubwürdig. Insoweit der Bw Bekanntschaften mit weiteren Polen und Beziehungen bekannter Polen zum Bischof von K ins Treffen führt, so mag dies tatsächlich mit der Verschenkung alter Landmaschinen in Zusammenhang stehen. Insofern mag der Bw auch richtige Angaben in seine Verteidigung eingeflochten haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Bw sowohl vor dem Grenzüberwachungsposten Rohrbach als auch in seiner Berufung ausdrücklich bekannte, dass die Ausländer bei ihm arbeiteten und dafür Geld bekamen.

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Zur Strafhöhe sei bemerkt, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die geringst möglichen Strafen unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts verhängt wurden. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum