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VwSen-250835/11/Lg/Bk

Linz, 24.03.2000

VwSen-250835/11/Lg/Bk Linz, am 24. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn I gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 26.8.1999, Zl. Sich96-131-1997, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er eine näher bezeichnete jugoslawische Staatsangehörige im Zeitraum vom 25.6.1996 bis 2.4.1997 in seinem privaten Haushalt als Haushaltshilfe beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Ausländerin sei keine Haushaltshilfe sondern die Lebensgefährtin des Bw.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der Grenzkontrollstelle N vom 2.4.1997 habe der Bw angegeben, die Ausländerin führe in seinem Haushalt diverse Arbeiten für seine erkrankte Gattin durch, wofür sie Unterkunft und Verpflegung erhalte. An anderer Stelle wird hingegen festgehalten, der Bw habe angegeben, er beschäftige die Ausländerin als Haushaltshilfe.

Am 28.5.1997 gab der Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems an, seine Frau lebe in Jugoslawien und sei zu 90 % invalid. Die Ausländerin habe ihm bei der Führung des Haushaltes geholfen (kochen, waschen, Kinderversorgung). Wenn der Bw von der Arbeit heimgekommen sei, habe aber auch er im Haushalt gearbeitet. Als Gegenleistung habe sie Unterkunft und Verpflegung und bei Bedarf auch etwas Geld für persönliche Dinge bekommen. Dies habe einem Wunsch der Ausländerin entsprochen. Der Bw habe auch anfallende Behandlungskosten für die Ausländerin im Landeskrankenhaus K in Höhe von 36.000 S übernommen. Der Bw und die Ausländerin hätten diese gegenseitige Hilfeleistung nicht als Beschäftigung begriffen.

Am 9.9.1997 verwies der Bw, nach Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, welches die Tat als erwiesen ansah, vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf sein früheres Vorbringen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

In Anbetracht des Umstandes, dass die Berufung erst nach Beginn der Strafbarkeitsverjährungsfrist vorgelegt wurde (nämlich am 14.10.1999) und der letzte Tag des vorgeworfenen Beschäftigungszeitraums am 2.4.1997 liegt, war eine zeitgerechte Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht möglich. Vielmehr war, um die Verjährung hintanzuhalten, eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage zu treffen.

Im angefochtenen Straferkenntnis und im Rahmen einer Stellungnahme der belangten Behörde anlässlich der Berufungsvorlage wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft in Abrede gestellt. Strittig ist daher, ob die (naturalen) Leistungen des Bw und jene der Ausländerin in einem synallagmatischen Verhältnis iS einer Beschäftigung erbracht wurden. Für eine solche Annahme sprechen Formulierungen in Niederschriften mit dem Ausländer ("dafür", "als Gegenleistung"). Erfahrungsgemäß sind sich jedoch gerade Ausländer mit fremder Muttersprache selten bewusst, wie verfänglich eine unpräzise Ausdrucksweise in diesem Punkt sein kann bzw geben Niederschriften mitunter nicht exakt wieder, was ein Ausländer zum Ausdruck bringen wollte. Vor diesem Hintergrund fällt ins Gewicht, dass der Bw schon im erstbehördlichen Verfahren das Motiv der menschlichen Verbundenheit zum Ausdruck brachte. Schon im Protokoll der Greko N scheint auch auf, dass die Ausländerin an derselben Adresse wie der Bw gemeldet war. Auch die Art der Leistungen (quasi - familiäre Tätigkeiten, die denen einer Hausfrau und Mutter entsprechen im Rahmen einer Wohngemeinschaft) entsprechen nicht dem "Leistungsprofil" eines arbeitnehmertypischen Rechtsverhältnisses. Ebenso untypisch ist die Form der angeblichen Entlohnung. Es ist daher nicht undenkbar, dass - im Einklang mit den Aussagen des Bw - dem Verhältnis zwischen dem Bw und der Ausländerin der Gestaltungs- und Rechtsfolgewille zum Abschluss eines Dienstvertrages von vornherein fehlte. Nicht auszuschließen ist ferner, dass sich das Verhältnis im Lauf der Zeit zu einer alle denkbaren Dimensionen des Begriffs der Lebensgemeinschaft erfassenden Beziehung entwickelte.

Nach der Aktenlage kann daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Leistungen zwischen der Ausländerin und dem Bw aufgrund eines persönlichen Naheverhältnisses erfolgten. Aus diesem Grund ist spruchgemäß zu entscheiden.

Ohne einer Würdigung fiktiver Beweise das Wort zu reden sei bemerkt, dass in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die die Motivbildung betreffende Frage, ob quasi - familiäre wechselseitige Unterstützungen vorlagen oder ein arbeitsrechtlich relevanter Leistungsaustausch gegeben war, anhand der Aussagen des Bw und der Ausländerin zu klären gewesen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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