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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250843/28/Lg/Bk

Linz, 09.06.2000

VwSen-250843/28/Lg/Bk Linz, am 9. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 26. Mai 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau A gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.10.1999, Zl. 101-6/3-33-67046, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden verhängt, weil sie es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma W mit dem Sitz in L zu verantworten habe, dass am 20. Juni 1997 die slowakische Staatsangehörige G beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis insbesondere auf die Angaben der Ausländerin gegenüber den Organen der Kripo L anlässlich der Kontrolle des Animierlokals.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die anderen angetroffenen Ausländerinnen hätten angegeben, nur von den Gästen Zuwendungen zu erhalten. Die abweichende Auskunft der gegenständlichen Ausländerin sei auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführen. Es sei so gewesen, dass die Zuwendungen der Gäste zunächst dem Kellner gegeben worden seien und dieser bei Lokalschluss den einzelnen Frauen das gesammelte Geld ausgehändigt habe. Dies habe die gegenständliche Ausländerin nicht zum Ausdruck bringen können.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Bericht der BPD Linz vom 22.6.1997 seien in verschiedenen einschlägigen Lokalen (teils solchen des Herrn W) Kontrollen durchgeführt worden. Dabei seien die Frauen in der für Animierdamen typischen Kleidung angetroffen worden. Es hätten auch Frauen getanzt. Ganz überwiegend habe es sich dabei um Ungarinnen gehandelt. Die Ausländerinnen hätten angegeben, nur von den Gästen Geld zu erhalten. Lediglich die hier gegenständliche Ausländerin habe angegeben, vom Kellner täglich einen Bargeldbetrag von 500 S sowie eine Getränkeumsatzbeteiligung erhalten zu haben. Im gegenständlichen Lokal sei vom Kellner (M) eine Mappe aufgelegt worden, in der sich die übersetzten Verträge mit den Frauen befunden hätten. In den Verträgen sei ein Prostitutionsverbot festgehalten gewesen.

In der Rechtfertigung vom 26.12.1997 behauptete die Bw, die Ausländerin habe ihren Freund M besucht und kein Geld von der W erhalten.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der damals dort tätige Kellner M die behauptete Praxis im gegenständlichen Lokal, dass er für die Frauen das von den Gästen stammende Geld bis zu Geschäftsschluss aufhob, weil die Frauen für die eigene Aufbewahrung des Geldes zu spärlich gekleidet gewesen seien. Von Seiten des Lokals hätten die Frauen weder einen bestimmten Betrag pro Nacht noch eine Getränkeumsatzbeteiligung bekommen. Der Zeuge mutmaßte, dass die Ausländerin bei der Angabe der 500 S pro Nacht damit das für sie aufgehobene Geld im Auge gehabt habe, dies aber nicht korrekt zum Ausdruck gebracht habe. Der Zeuge vermeinte auch mit Sicherheit ausschließen zu können, dass die Frauen am Getränkeumsatz beteiligt waren. Dies wisse er von der Form der Getränkeabrechnung her, bei der es nie eine Rolle gespielt habe, welche Personen was konsumiert hatten. Obwohl die gegenständliche Ausländerin zu jenen Frauen gehört habe, mit denen er damals intim gewesen sei, sei ihm eine Entlohnung der Ausländerin seitens des Lokales unbekannt.

Der Zeuge Krb K vermochte sich noch allgemein an fremdenpolizeiliche Razzien im damaligen Zeitraum zu erinnern, nicht jedoch mehr an die konkrete Befragung der gegenständlichen Ausländerin.

Die gegenständliche Ausländerin konnte mangels bekannter Adresse nicht einvernommen werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aufgrund der Aussage des Zeugen M, der fehlenden Erinnerung des Zeugen K sowie der Unmöglichkeit der Befragung der gegenständlichen Ausländerin kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Ausländerin von der W entlohnt wurde. Die Niederschrift mit der Ausländerin durch die Kripo vor Ort enthält zwar Anhaltspunkte für die Annahme einer Entlohnung durch die W, verliert aber an Gewicht durch die fehlende Unmittelbarkeit im Vergleich zur Aussage M in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und den Umstand, dass diese Aussage von allen anderen vergleichbaren Aussagen im entscheidenden Punkt abweicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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