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VwSen-250850/38/Lg/Bk

Linz, 23.08.2000

VwSen-250850/38/Lg/Bk Linz, am 23. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 4. Juli 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 2. Dezember 1999, Zl. SV96-12-1998, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil sie vom 6.6.1998 bis 6.7.1998 im Gasthaus "Z" in W, die bosnische Staatsangehörige B als Küchengehilfin beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen darauf, dass die Ausländerin beim Kartoffelschälen angetroffen wurde und sie laut Personenblatt die Beschäftigung zugegeben habe. Die Rechtfertigungen der Bw würden lediglich Schutzbehauptungen darstellen.

2. In der Berufung (der damals noch anwaltlich vertretenen Bw) wird behauptet, der Ausländerin sei das Kartoffelschälen vom Koch, der die Ausländerin irrtümlich für eine Küchenhilfe gehalten habe, anlässlich eines Vorstellungsgespräches aufgetragen worden. Die Ausländerin sei nicht beschäftigt worden. Es habe keine Entlohnungsabsprache gegeben. Außerdem hätte die belangte Behörde festzustellen gehabt, wer das Gasthaus (die Beschuldigte, eine GesmbH) überhaupt betreibt. Überdies würden Feststellungen zum Verschulden fehlen. Die Beauftragung der Ausländerin mit dem Kartoffelschälen durch den Koch sei ohne Kenntnis der Beschuldigten erfolgt. Der Koch sei von der irrtümlichen Annahme des Einsatzes einer von der C vermittelten und gesandten Küchenhilfe ausgegangen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Nach dem der Anzeige des AI beiliegenden Personenblatt gab die Ausländerin an, als Küchenhilfe tätig zu sein bzw mit Abwaschen befasst zu werden. Sie arbeite derzeit für die Firma "Gasthaus S". Beschäftigt sei sie seit 6.6.1998. Sie verdiene 60 S pro Stunde und erhalte Essen und Trinken. Der Chef heiße "Familie J".

Laut Anzeige sei "Herr J" telefonisch über die Kontrolle informiert worden. Er habe zu verstehen gegeben, dass die Ausländerin nicht in der Küche arbeite, jedoch bei ihm die Zimmer aufräume.

Laut den Kontrollorganen sei die Ausländerin beim Kartoffelschälen angetroffen worden. Am 22.10.1998 teilte die Bw der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land schriftlich mit, dass die Ausländerin nicht im Restaurant als Küchenhilfe gearbeitet sondern lediglich auf die Bw gewartet habe, weil ein Termin vereinbart gewesen sei. Die Ausländerin habe nicht gewusst, was sie bei der Kontrolle unterschrieb. Sie habe nicht als Küchenhilfe gearbeitet.

Am 11.2.1999 nahm die Bw gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land dahingehend Stellung, dass es sich bei der Ausländerin um eine Vermittlung der C gehandelt habe. Die Ausländerin habe bei der Bw um eine Wohnung angesucht bzw auf die Bw gewartet. Es sei ein reiner Zufall gewesen, dass an diesem Tag der Koch seinen ersten Arbeitstag gehabt habe und er gemeint habe, es handle sich bei der Ausländerin um die Küchenhilfe. Die Ausländerin habe die Mithilfe nicht verweigert, weil sie kaum Deutsch verstanden habe. Über einen Dritten habe die Bw erfahren, dass die Ausländerin zur Unterschrift gezwungen worden sei. Sie selbst habe nicht gewusst, worum es sich handelt.

Mit Schreiben vom 19. März 1999 nahm das AI dahingehend Stellung, dass das mehrsprachige (und der Ausländerin daher verständliche) Personenblatt von dieser selbst und zwar ohne Zwang ausgefüllt worden sei. Die Ausländerin habe überdies Deutsch verstanden. Laut Personenblatt sei die Ausländerin einen Monat lang im Restaurant beschäftigt gewesen. Dass die Ausländerin eine Wohnung gesucht habe und der Koch nicht gewusst habe, wer sie sei, sei bei der Kontrolle nicht erwähnt worden.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritten die Bw und ihr zeugenschaftlich einvernommener Gatte, M, mit verschiedenen Argumenten, dass die Ausländerin überhaupt im Gasthaus beschäftigt war. Beide brachten außerdem - unwidersprochen - vor, dass das Gasthaus von der Gaststättenbetriebs GmbH, H, betrieben werde. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei zunächst der Sohn des Ehepaares J, dann der Gatte der Bw, gewesen. Personal stelle der Gatte der Bw ein. Die Bw sei lediglich gewerberechtliche Geschäftsführerin.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde unwidersprochen dargetan, dass das Gasthaus, in dem die Ausländerin gearbeitet haben soll, von der Gaststättenbetriebs GmbH betrieben wird und dass die Bw zwar gewerberechtliche Geschäftsführerin dieser GesmbH, nicht aber handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GesmbH war. Wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, trifft die Behauptung zu, dass die Bw zur Tatzeit nicht handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH war. Schon aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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