Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250857/13/Lg/Bk

Linz, 18.05.2000

VwSen-250857/13/Lg/Bk Linz, am 18. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder hat nach der am 5. April 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 27.12.1999, Zl. SV96-1-1998, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S (entspricht  363,36 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt. Die Tatzeit wird auf den 26.1.1998 verkürzt. Als zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG ist BGBl.Nr. 776/1996 einzufügen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 500 S (entspricht  36,34 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil er den polnischen Staatsangehörigen S in der Zeit vom 10.12.1997 bis 22.12.1997 und vom 23.1.1998 bis 26.1.1998 in, als Maurer beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird bestritten, dass der Bw den Ausländer beschäftigt habe. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP G vom 15.2.1998 erfolgte am 26.1.1998 durch GI H und AI H im Haus R eine Kontrolle wegen nachlässiger Haltung eines Hundes. Beim Betreten des Hauses sei der gegenständliche Ausländer gemeinsam mit dem Bw beim Vermauern von Lehmziegeln angetroffen worden. Der Bw habe angegeben, in Österreich keinen Maurer gefunden zu haben, welcher Lehmziegel vermauern könne. Über einen bei seinem Bruder eingestellten polnischen Staatsbürger sei er zu dem gegenständlichen Ausländer gekommen. Er habe gewusst, dass der Ausländer in Österreich keine Arbeitsbewilligung besitzt. Der Bw habe zugegeben, dass der Ausländer in der Zeit vom 23.1.1998 bis zum 26.1.1998 in seinem Haus Maurerarbeiten durchgeführt und in dieser Zeit bei ihm Unterkunft genommen hat. Als Entlohnung für diese Tätigkeit sei ein Stundenlohn von 70 S vereinbart worden. Hingegen habe der Bw bestritten, dass der Ausländer vom 10.12.1997 bis zum 22.12.1997 einige Tage bei seinem Haus gearbeitet habe.

Die im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene Beschäftigungszeit ergebe sich auch aus den Angaben des Ausländers. Nach Auskunft des Ausländers habe dieser auch beim Bw genächtigt. Für die gesamten Arbeitsstunden seien ihm vom Bw eine Entlohnung von 2.400 S ausbezahlt worden.

Am 26.1.1998 sagte der Ausländer vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land aus: In der Zeit vom 10.12.1997 bis zum 22.12.1997 habe er einige Tage beim Bw gegen einen Stundenlohn von 70 S gearbeitet. Am 21.1.1998 sei er wieder eingereist, wo er am Freitag ca. 7 Stunden und am Betretungstag 2,5 Stunden gearbeitet habe.

Eine im Auto des Ausländers durchgeführte Nachschau habe ergeben, dass dieser vom Bw 2.400 S bekommen habe, "womit mehr oder weniger eine Beschäftigung auch am Samstag und Sonntag erwiesen ist".

Am 1.9.1998 rechtfertigte sich der Bw, nunmehr anwaltlich vertreten, dahingehend, die Übertretung nicht begangen zu haben. Es seien keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Tätigkeit des Ausländers vorgelegen. Die Aussagen des Ausländers könnten nicht als Beweis gewertet werden. Es lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses vor. Der Bw sei nicht Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gewesen.

Am 15.12.1998 nahm der Bw dahingehend Stellung, seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Es fehle ein Hinweis, dass sich der Ausländer vom 10.12. bis 22.12.1997 beim Bw arbeitend aufgehalten habe. Auch hinsichtlich des Termines 23.1.1998 sei kein entsprechender Hinweis vorhanden. Ein ausreichender Hinweis für eine Arbeitstätigkeit am 26.1.1998 sei ebenfalls nicht gegeben. Aus der Aussage des polnischen Staatsangehörigen ergebe sich keine Entlohnung. Der bei einer Nachschau im Fahrzeug des polnischen Staatsangehörigen vorgefundene Betrag weise keineswegs auf eine durch den Bw erbrachte Entlohnung hin.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte GI H, den Ausländer arbeitend angetroffen zu haben. Der Bw habe zugegeben, dem Ausländer 70 S pro Stunde zu bezahlen. Bestritten habe der Bw lediglich die Arbeit des Ausländers im Dezember 1997. Die aktuelle Beschäftigung sei hingegen nicht bestritten worden.

Der Zeuge P (Bezirkshauptmannschaft S) erklärte, der Pole habe dem Gegenstand seiner Einvernahme entsprechend ausreichend Deutsch gekonnt. Dies könne er aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung im Bereich des Fremdenrechts beurteilen. Die Information über die Arbeit des Ausländers im Dezember 1997 habe von diesem gestammt. Der Ausländer habe ausdrücklich angegeben, für seine Arbeiten beim Bw 70 S pro Stunde zu bekommen.

Der Bw gab bekannt, er habe sich mit dem Ausländer normal auf Deutsch verständigen können. Es sei richtig, dass der Ausländer arbeitend von der Gendarmerie im Haus des Bw angetroffen worden sei und dass der Bw dem Ausländer 70 S pro Stunde für seine Tätigkeit versprochen habe. Der Bw sei aber der Meinung gewesen, dass es sich um einen selbständigen Professionisten gehandelt habe, für den keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere erforderlich seien.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach übereinstimmender Aussage des Bw sowie der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw des Ausländers vor der Erstbehörde wurde der Bw am 26.1.1998 für einen Stundenlohn von 70 S pro Stunde für den Bw arbeitend bei diesem angetroffen. Diese Fakten sind daher als erwiesen anzunehmen. Strittig - und in Zweifel daher zu verneinen - ist eine Arbeit des Ausländers bereits im Dezember 1997 für den Bw. Der Beginn der Beschäftigung des Ausländers am 23.1.1998 wurde zwar (was in der öffentlichen mündlichen Verhandlung freilich nicht mehr von GI H bestätigt werden konnte) vom Bw gegenüber den erhebenden Beamten anlässlich der Betretung wohl selbst angegeben, ist aber mit der Angabe des Ausländers vor der Erstbehörde nicht in Deckung zu bringen. Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der Ausländer nur am 26.1.1998 für den Bw arbeitete. (Aus diesem Grund ist die Tatzeit im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu verkürzen.) Da diese Arbeit gegen Stundenlohn erfolgte, ist von einer Beschäftigung iSd AuslBG auszugehen.

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver - und da keine Entschuldigungsgründe vorliegen - auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Insbesondere wirkt die Unkenntnis des Bw über die Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung nicht entschuldigend. Dieser Umstand ist vielmehr nur im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen. Es handelt sich im gegenständlichen Fall um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, für dessen Verwirklichung Fahrlässigkeit ausreichend ist.

Bei der Bemessung der - im angefochtenen Straferkenntnis nicht begründeten - Strafhöhe ist die relativ kurze Dauer der illegalen Beschäftigung sowie der wirtschaftliche Vorteil, den der Bw aus der relativ geringen Entlohnung gezogen hat (zu der allerdings die Unterkunftsgewährung hinzuzurechnen ist) zugrunde zu legen. Die Rechtsunkenntnis des Bw ist zwar vorzuwerfen, nicht jedoch in jener Gewichtigkeit, wie dies bei einer illegalen Beschäftigung durch einen Unternehmer der Fall wäre. Ferner ist von der Unbescholtenheit des Bw auszugehen und zu berücksichtigen, dass das Geständnis des Bw im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Zurückziehung eines Beweisantrages durch den Vertreter des Bw führte und somit letztlich verfahrensverkürzend wirkte. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG - Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte) und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Verhängung der Mindestgeldstrafe bzw einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe angebracht. Die Tat bleibt jedoch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht: 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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