Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250862/3/Lg/Bk

Linz, 17.10.2000

VwSen-250862/3/Lg/Bk Linz, am 17. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 28. Jänner 2000, Zl. SV96-130-1999-Br, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen: "Vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk, Außenstelle Linz, wurde angezeigt, dass anlässlich einer Kontrolle von Arbeitsinspektoren am 8.4.1999 um 11.05 Uhr festgestellt wurde, dass auf der Baustelle bei Ihrem Anwesen B, der serbische Staatsbürger L, geb. , beim Schutt wegräumen angetroffen wurde. L war weder im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines."

Gemäß § 44a Z1 VStG muss der Tatvorwurf im Spruch eines Straferkenntnisses sämtliche wesentlichen Tatbestandselemente enthalten. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG ist strafbar, "wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung ... erteilt noch eine Anzeigebestätigung ... oder eine Arbeitserlaubnis ... oder ein Befreiungsschein ... ausgestellt wurde ..." Daraus ist ersichtlich, dass das zentrale Tatbestandselement des Vorwurfs der illegalen Ausländerbeschäftigung, nämlich die "Beschäftigung" nicht vorgeworfen wurde. Das "Schutt wegräumen" eines Ausländers auf dem "Anwesen" eines Beschuldigten ist nicht strafbar. Darüber hinaus muss eine zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung das genannte Sprucherfordernis erfüllen. Da aus dem Akt keine solche zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum