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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250865/8/Lg/Bk

Linz, 17.11.2000

VwSen-250865/8/Lg/Bk Linz, am 17. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Fragner) nach der am 8. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 31. Jänner 2000, Zl. Ge-872/99, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er es als Präsident und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereines "S" in S, zu vertreten habe, dass der brasilianische Staatsbürger F am 21.8.1999 und am 18.9.1999 vom oa Verein beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen wären. Diese beiden "Tatbestände" würden ein fortgesetztes Delikt bilden und eine Übertretung des AuslBG darstellen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf das Schreiben des Vereins vom 3.9.1999, wonach der Ausländer einen Vertrag bis 30.6.2000 habe und 25.000 S monatlich beziehe. Ferner sei beim Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegeben, dass der Ausländer beim gegenständlichen Verein beschäftigt sei und eine Entlohnung von 25.000 S pro Monat beziehe.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw habe sich zum Zeitpunkt der Gespräche zwischen dem Manager des Fußballers und Sportdirektor R in den USA befunden. Da nur der Bw zeichnungsberechtigt gewesen sei, habe seitens des Vereins lediglich eine "Grundsatzvereinbarung" geschlossen - kein Beschäftigungsverhältnis begründet - werden können. Da die Übertrittsbestimmungen der österreichischen Fußballbundesliga nach dem 15. August keine Spielerverpflichtung mehr zulassen, sei eine "Zusatzvereinbarung" geschlossen worden. Die Verpflichtung des Ausländers sei erst am 28.9.1999 erfolgt. Im Übrigen könne aus Zeitungsberichten über Spielereinsätze kein Beschäftigungsverhältnis erschlossen werden.

Der Berufung ist beigelegt:

Ein "Personenstammblatt" des Vereins, aus dem als "Eintrittsdatum" des Ausländers der 28.9.1999 ersichtlich ist.

Eine "Vertragsvereinbarung" zwischen dem Verein und dem Ausländer, unterzeichnet am 28.9.1999. Danach beginnt das Vertragsverhältnis am 15.8.1999 und endet am 30.6.2000.

Eine von R (S), dem Spielervermittler und dem Ausländer unterzeichnete "Zusatzvereinbarung", wonach mit Rücksicht auf die Übertrittszeitbeschränkung bis zu einer Entscheidung der sportlichen Leitung, ob der Ausländer einen Vertrag erhält, dieser bereit ist, dem Verein unentgeltlich, jedoch längstens sechs Wochen zur Verfügung zu stehen. Für die Unterbringung sorge der Verein. Ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung erhalte der Ausländer monatlich das vereinbarte Grundgehalt.

Ein Bericht des Finanzamtes Steyr vom 21.12.1999 über die Prüfung der Lohnkonten des S über den Zeitraum vom 1.7.1998 bis 13.10.1999. Demnach gab es keine Abfuhrdifferenzen bzw Nachforderungen aufgrund von Fehlberechnungen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Nach Zeitungsberichten wurde der Ausländer am 21.8.1999 und am 18.9.1999 durch den Verein bei Meisterschaftsspielen der 1. Division eingesetzt.

Laut dem mit 23.8.1999 datierten Antrag des S auf Beschäftigungsbewilligung ist der Ausländer gegen einen Bruttolohn von 25.000 S als Fußballer in S beschäftigt. Mit Datum vom 20.8.1999 wurde für den Ausländer eine Sicherungsbescheinigung erteilt. Mit Schreiben vom 3.9.1999 an den Magistrat Steyr bestätigt der Verein, dass der Ausländer bis 30.6.2000 "einen Vertrag erhalten hat" und über ein monatliches Einkommen von 25.000 S brutto "verfügt".

Mit Schreiben vom 14.10.1999 rechtfertigte sich der Bw damit, dass der Ausländer nur "auf Engagement" gespielt habe, dh kostenlose Probespiele absolviert habe. Beigelegt ist die oben zitierte Zusatzvereinbarung.

In der Stellungnahme vom 8.11.1999 argumentiert das AI, der Ausländer werde als Profifußballer "sicher nicht ohne Entlohnung in einem Meisterschaftsspiel tätig gewesen sein". Überdies wird darauf verwiesen, dass dem Ausländer vom Verein eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde.

In der Stellungnahme vom 29.11.1999 verweist der Bw darauf, dass es übliche Praxis sei, dass ein Spieler aus Südamerika bei Meisterschaftsspielen getestet werde, da nur so seine Tauglichkeit wirklich festgestellt werden könne.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, dass mit dem Spieler vereinbart war, dass er bis zu seiner Einstellung unentgeltlich - vor allem auch in Meisterschaftsspielen - getestet werden solle. Dieser Test im Rahmen der beiden vorgeworfenen Meisterschaftsspiele sei - mangels Entlohnung - nicht als Beschäftigung zu werten. Die Zurverfügungstellung einer Übernachtungsmöglichkeit während der Testphase sei ebenfalls nicht als Entlohnung verstanden worden; der Ausländer habe in einem vom Verein gemieteten Bauernhof gewohnt, in dem eine Reihe von leerstehenden Zimmern vorhanden gewesen sei, von denen eines vom Ausländer benutzt worden sei, ohne dass darum dem Verein dadurch besondere Kosten entstanden wären.

Die Richtigkeit dieser Aussagen würden durch die dem Akt beiliegenden Schriftstücke bestätigt. Das Personenstammblatt bilde einen Bestandteil der Anmeldung zur Sozialversicherung. Aus dem Bericht des Finanzamts Steyr gehe hervor, dass zur fraglichen Zeit der Ausländer nicht vom S entlohnt wurde bzw dass keine Abfuhrdifferenzen gegenüber den in der Buchhaltung aufscheinenden Lohnkonten bestanden.

Das in der Vertragsvereinbarung vom 28.9.1999 enthaltene Datum des 15.8.1999 sei aus dem durch die Übertrittsfristen des ÖFB gegebenen Zwang zu erklären. Die Angabe dieses Datums entspreche nicht den realen Vertragsverhältnissen zwischen dem Verein und dem Ausländer bzw dessen tatsächlicher Einstellung. Bei dem Schreiben des Vereins vom 23.8.1999 (Antrag auf Beschäftigungsbewilligung) und vom 3.9.1999 (im Zusammenhang mit der Aufenthaltsberechtigung) seien die künftigen Vertragsbedingungen angegeben worden und (bei möglicherweise irreführender Formulierung) nicht die zum Zeitpunkt dieser Schreiben bereits gegebenen Fakten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet das Vorbringen des Bw als glaubwürdig. Dies nicht nur wegen des überzeugenden persönlichen Auftretens des Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es erscheint vielmehr lebensnah, dass unbekannte Spieler aus Übersee im Wege von Gratistests (auch in Form von Meisterschaftsspielen) im Vorfeld von Vertragsabschlüssen ihr Können unter Beweis stellen müssen. Die vorgelegten Schriftstücke bestätigen diese Situationsdarstellung zum Teil, zum anderen Teil wurden die sich aus diesen Schriftstücken ergebenden Bedenken zumindest soweit entkräftet, dass kein sicherer Beweis der Beschäftigung bereits für den vorgeworfenen Tatzeitraum daraus ableitbar ist. Dem Bw ist darin Recht zu geben, dass Zeitungssportberichte keine verlässliche Grundlage für Beschäftigungsverhältnisse abgeben.

Wenn der Bw allerdings selbst einräumt, dass dem Ausländer während der Testphase ein Quartier zur Verfügung gestellt wurde, so könnte dies als Naturalentlohnung gewertet werden. Dagegen spricht allerdings, dass die Benützung einer Übernachtungsmöglichkeit nichts mit der die Vereinbarung tragenden Motivation iSd Synallagmas zu tun hat. Der brasilianische Fußballprofi absolvierte die Testphase nicht um ein Quartier in einem Bauernhof in der Nähe von S benützen zu können, sondern um sich für einen Spielervertrag zu qualifizieren. Aus der Sicht des Vereins verringerte das Benützenlassen eines bestehenden Quartiers die Kosten und den Organisationsaufwand des Bewerbers um einen Spielervertrag ohne das Budget des Vereins spezifisch zu belasten. Aus diesen Gründen geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die Quartierbenützung durch den Ausländer keine Entlohnung für die beiden vorgeworfenen Probespiele darstellt, für welche ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart war.

Geht man von diesen Prämissen aus, so war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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