Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250868/2/Kon/Pr

Linz, 13.12.2000

VwSen-250868/2/Kon/Pr Linz, am 13. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F. S., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M. L. und DDr. K. R. H., B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. 2. 2000, Zl. SV96-105-1-1998-Br, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sehr geehrter Herr S.!

Die F. und A. S. , Freizeitbetriebs- und HandelsgesmbH. & Co.KG mit dem Sitz in beschäftigte im Zeitraum vom 17.12.1997 bis 7.1.1998 einen Staatsbürger der Republik Togo und sohin einen Ausländer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nämlich Herrn A. A., geb. , in der Diskothek in T. als Discjockey, obwohl ihr für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden war, noch der Ausländer selbst über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügte. Die Beschäftigung erfolgte sohin entgegen der Bestimmung des § 3 Abs.1 AuslBG. Sohin ist eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 28 Abs.1 Z.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz gegeben.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. und A. S., Freizeitbetriebs- und Handelsges.mbH. und sohin als zur Vertretung der F. und A. S., Freizeitbetriebs- und Handelsges.mbH. & Co.KG nach außen berufenes Organ sind Sie für diese Übertretung des AuslBG gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs.1 Z.1 iVm § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr.218/1975 idgF. - AuslBG - sowie § 9 Abs.1 VStG 1991"

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) ausgestellt wurde.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 VStG hat die Aufforderung nach § 40 Abs.2 die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach § 44a Z1 VStG ist es erforderlich, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (verstärkter Senat des VwGH vom 13.6.1984, Slg. 1466 A).

Der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale bedarf es deshalb, um das Tatverhalten unter die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) subsumieren zu können.

Diesem in § 44a Z1 VStG gründenden Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb nicht, weil es der Anführung der Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten als wesentliches Tatbestandsmerkmal mangelt.

Wesentlich ist das Tatbestandsmerkmal "Arbeitgeber" insofern, weil die ganze Tatbestandsmäßigkeit des angelasteten Verhaltens vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales abhängt.

Aufzuzeigen ist, dass weder in den Verfolgungshandlungen, wie beispielsweise in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.2.1998 noch im Schuldspruch des nach Ablauf der im AuslBG einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, erlassenen Straferkenntnisses der Beschuldigte als Arbeitgeber angesprochen wird.

Sohin lässt der Tatvorwurf offen, ob der Ausländer überhaupt im Sinne des § 28 Abs.1 leg.cit. entgegen § 3 AuslBG beschäftigt wurde oder nicht. In weiterer Folge erweist sich dabei auch als unklar, ob die Verwendung des Ausländers als Discjockey im Rahmen eines Arbeitnehmerverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses erfolgte oder nicht.

Da das angefochtene Straferkenntnis erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, und diesem auch keine taugliche Verfolgungshandlung voranging, war der Spruch einer Sanierung nicht mehr zugänglich.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Im Tatvorwurf wegen Verletzung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm (§ 3 Abs.1) AuslBG ist die Arbeitgebereigenschaft als wesentliches Tatbestandsmerkmal anzuführen.

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