Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250878/2/Lg/Rd

Linz, 28.12.2000

VwSen-250878/2/Lg/Rd Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 8.5.2000, Zl. Sich96-218-1999, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt.

II. Die Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 500 S (entspricht 36,34 €). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. I. Nr. 78/1997.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er den türkischen StA M am 10.9.1999 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung der Strafhöhe wurde die kurze Dauer der Beschäftigung als mildernd gewertet. "Der Vollständigkeit halber" wird angeführt, dass rechtskräftige Vorstrafen nach § 36 lit.b KFG und § 90 Abs.1 StVO vorliegen. Erschwerende Umstände seien nicht feststellbar gewesen. Der Rechtfertigung des Bw, er habe irrtümlich angenommen, der Ausländer verfüge über einen Befreiungsschein und dies in der baustellenbedingten Eile nicht sofort kontrolliert, wird nicht entgegengetreten. Die finanziellen Verhältnisse des Bw werden mit 14.000 S netto/Monat, Einfamilienhaus, drei mj. Kinder, angegeben.

2. In der Berufung wird die Anwendung des § 20 VStG bzw die Herabsetzung der Geldstrafe auf 5.000 S beantragt. Als Milderungsgründe werden angeführt:

"1. Ich bin im Sinne des AuslBG bisher völlig unbescholten und der vorliegende Sachverhalt steht mit meinem bisherigen Verhalten im auffallenden Widerspruch (§ 34 Abs.1 Z2 StGB).

2. Ich habe die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen, weil ich für einen dringenden Auftrag möglichst schnell Arbeitskräfte benötigte und auf die Auskunft von Ö vertraute (§ 34 Abs.1 Z7 StGB).

3. Ich habe die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe liegen, weil ich auf die Auskunft von C vertraut habe und im Übrigen ein überwiegend vorsätzlich begangenes Delikt bloß aufgrund leichter Fahrlässigkeit begangen habe (§ 34 Abs.1 Z11 StGB).

4. Ich habe mich geständig verantwortet und den Sachverhalt den Tatsachen entsprechend der Behörde berichtet (§ 34 Abs.1 Z17 StGB).

5. Die Tat ist nunmehr bereits 8 Monate her und ich habe mich inzwischen wohlverhalten (§ 34 Abs.1 Z18 StGB).

6. Es scheint keine einschlägige Vorstrafe auf.

7. Die unerlaubte Beschäftigung währte nur wenige Stunden.

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf selbst führt in ihrer Bescheidbegründung nur die beiden letzten genannten Milderungsgründe ins Treffen und hält fest, dass erschwerende Umstände nicht festgestellt werden hätten können. "

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem vom Bw angeführten Katalog von Milderungsgründen ist entgegenzuhalten, dass vollständige Unbescholtenheit nicht vorliegt; der Mangel einschlägiger Vorstrafen nach dem AuslBG, den der Bw ins Treffen führt, ist Voraussetzung der Nichtanwendung des Strafrahmens für durch Tatwiederholung qualifizierte Delikte. Ferner ist die illegale Ausländerbeschäftigung iSd § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG ein Ungehorsamsdelikt, sodass der mangelnde Vorsatz keinen Milderungsgrund darstellt.

Anzuerkennen ist allerdings mit der Erstbehörde die kurze Beschäftigungsdauer (laut Berufung: 4 1/2 Stunden) und das Geständnis des Bw. Überdies ist von Unbescholtenheit des Bw auszugehen, da die beiden im angefochtenen Straferkenntnis erwähnten Delikte (KFG, StVO) zur Tatzeit noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt waren. Dazu ist das sinngemäße Vorbringen des Bw über den Aufschub der Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere infolge des Zeitdrucks bei Straßengrabungsarbeiten und im Vertrauen auf die Angaben des gegenständlichen Ausländers und eines weiteren Ausländers in Rechnung zu stellen (nach den Angaben des Bw erfolgte die Kontaktierung des AMS durch die Gattin des Bw erst am Nachmittag des Betretungstages). Unter Zusammenschau dieser Umstände erscheint die Herabsetzung der Geldstrafe auf das beantragte Ausmaß unter Anwendung des § 20 VStG und die Verhängung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Da dem Antrag des Bw inhaltlich Folge gegeben wurde und eine weitere Herabsetzung der Strafe bei Beachtung der gesetzlichen Grundlagen nicht in Betracht kommt, konnte von der beantragten Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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