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VwSen-250879/14/Lg/Bk

Linz, 05.12.2000

VwSen-250879/14/Lg/Bk Linz, am 5. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) nach der am 9. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau C gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 11. Mai 2000, Zl. Sich96-173-1-1999, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil sie als Inhaberin der Gewerbeberechtigung für den gastgewerblichen Betrieb "Hotel S" in W, dem bosnischen Staatsangehörigen K, am 29. und 30.6.1999 jeweils für zehn Stunden und am 5.7.1999 im Ausmaß von drei Stunden mit Aufschüttungsarbeiten (Gehweg beim Swimmingpool der Hotelanlage "S") beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird auf die niederschriftliche Aussage des Ausländers hingewiesen. Dieser habe anlässlich der Betretung durch Organe des AI am 5.7.1999 angegeben, von Herrn F mit Aufschüttungsarbeiten beauftragt worden zu sein. Den Lohn von 100 S pro Stunde habe er vom Bruder der Bw (D) bekommen. Am 29. und 30.6.1999 habe er jeweils zehn Stunden gearbeitet, am Tag der Kontrolle (dem 5.7.1999) drei Stunden. Zuzüglich zu den 100 S habe er auch Essen und Trinken bekommen.

Da der gegenständliche Weg zur Hotelanlage "S" gehöre, und die Bw für sämtliche Belange des Betriebes dieser Anlage die alleinige Verantwortung trage, sei sie auch für die gegenständliche Verwaltungsübertretung verantwortlich.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ging das angefochtene Straferkenntnis vom Fehlen von Milderungsgründen und von grober Fahrlässigkeit aus. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse wurde ein geschätztes monatliches Einkommen von 30.000 S, der Hotelinhaberschaft und dem Fehlen von Sorgepflichten ausgegangen.

2. In der Berufung wird gerügt, dass wegen derselben Tat auch ein Strafverfahren gegen D (als Pächter der Landwirtschaft) eingeleitet wurde, womit offensichtlich eine Unsicherheit der Behörde hinsichtlich der Täterschaft zum Ausdruck gebracht werden soll. Darauf zielt offenbar auch der Hinweis ab, dass ursprünglich nur von G (nicht von der Bw) die Rede gewesen sei. Überdies sei der Tatort unklar, da einmal von "hinter dem Hotel", ein anderes Mal vom "Gehweg beim Swimmingpool der Hotelanlage" die Rede sei.

Vom Ausländer sei keine "Erde aus dem Hotel" sondern "Erde aus dem Wildgehege bearbeitet" worden, und zwar dergestalt, dass der bei der Wildfütterung im Winter entstehende "Dreck... zusammengekrukt... und auf einen Haufen zur Kompostierung gebracht" wurde. Der Betrieb des Geheges sei Sache von F. Der Weg zum Gehege liege jedoch auf dem Pachtgrund von D. Die Bw habe auf den Flächen des Weges und des Komposthaufens keine Rechte. Die Bearbeitung des Komposthaufens gehöre keinesfalls zum Hotelbetrieb.

Die für den Weg hinter dem Hotel zum Wildgehege von der Firma K gelieferten Pflastersteine seien von D bestellt worden, deren Eigentümer dieser auch sei. D beschäftige in der Landwirtschaft einen oder zwei (ohnehin unterbeschäftigte) Arbeiter, sodass er eine zusätzliche Heranziehung des Ausländers nicht nötig gehabt hätte.

Die Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 14.2.2000 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) sei nicht rechtens erfolgt, da dem Vertreter der Bw das Schreiben am Postamt B erst nach 30 Minuten ausgehändigt worden sei und auch nicht einzusehen sei, dass der Vertreter der Bw verpflichtet sei, diesen Brief an die Bw weiterzuleiten.

Weiters wird die Stellungnahme vom 8.12.1999 zum Gegenstand der Berufung gemacht.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI vom 19.7.1999 habe der Ausländer bei der Kontrolle hinter dem Hotel "S" einen Weg seitlich mit Erde aufgeschüttet. Laut niederschriftlicher Aussage des Ausländers habe dieser für D am 29. und 30.6.1999 für jeweils zwei Stunden und am 5.7.1999 drei Stunden gearbeitet. Er sei von D mit 100 S pro Stunde entlohnt worden.

Der Ausländer sagte unter Beisein einer Dolmetscherin am 5.7.1999 aus, er sei von F mit den Erdarbeiten beauftragt worden. Den Lohn erhalte er von D. Am 29. und 30.6.1999 habe er zehn Stunden, am 5.7.1999 drei Stunden gearbeitet. Essen und Trinken bekomme er gratis. Diese Aussage ist vom Ausländer unterfertigt.

Laut einem der Anzeige ebenfalls beiliegenden Aktenvermerk habe der Pächter des Grundstückes, D, telefonisch verständigt, zu verstehen gegeben, dass ein gewisser, für diverse Arbeiten zuständiger H den Ausländer zu seiner Unterstützung mitgenommen habe.

In einem Aktenvermerk vom 4.10.1999 findet sich die Feststellung, dass die Bw die alleinige Inhaberin des gegenständlichen Hotel- und Gastgewerbebetriebes sei. Laut Aktenvermerk vom 6.10.1999 wird auch ein Strafverfahren gegen die Bw eingeleitet, da die Tatumstände (Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Verlegen von Gehwegplatten beim Swimmingpool der Hotelanlage) für eine Zuordnung der Beschäftigung an die Bw sprächen.

Mit dem 18.10.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf eingelangten Schreiben gibt die Bw bekannt, durch D vertreten zu werden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.1999 wurde die Bw diesbezüglich um Klärung ersucht, da D im ihn selbst betreffenden Verfahren bekannt gegeben habe, in den nächsten zwei bis drei Monaten sich nicht in der Lage zu fühlen, zur Vertretung zu erscheinen bzw zu den Tatvorwürfen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 2.11.1999 gab die Bw der Behröde bekannt, dass D ihre Vertretung übernehmen werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.11.1999 wurde D der Akt zur Einsicht übermittelt.

In der Stellungnahme vom 8.12.1999 rügt der Vertreter der Bw, dass die Niederschrift mit dem Ausländer zwar von diesem unterschrieben wurde, der Vermerk der Verlesung der Niederschrift mit mehreren, aber nicht klar zuordenbaren Unterschriften versehen sei. Ferner wird die fachliche Kompetenz der Kontrollorgane unter Hinweis auf Vorfälle im Zusammenhang mit der Kontrolle eines anderen, im Hotel tätigen, Ausländers bestritten. Der hier gegenständliche Ausländer habe von D nicht beauftragt werden können, "möglicherweise habe er einen Gefälligkeitsdienst gegenüber anderen Personen gemacht". Aus der Aktenlage gehe keine strafbare Handlung der Bw hervor.

Mit Schreiben vom 31.1.2000 gab das AI dahingehend Auskunft, dass die ersten drei Unterschriften der Niederschrift den Arbeitsinspektoren, die weiteren Niederschriften Beamten der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf bzw des GP Windischgarsten zuzuordnen seien. Der Aktenvermerk sei von den drei Arbeitsinspektoren unterzeichnet worden. In Anbetracht der vom Ausländer angegebenen Entlohnung könne von einem Gefälligkeitsdienst nicht die Rede sein.

Die mit der Einladung zur weiteren Stellungnahme verbundene Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.2.2000 blieb seitens des Vertreters der Bw unbeantwortet.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte D in Vertretung der Bw (seiner Schwester) aus, es sei zwischen zwei Betrieben (dem - der Bw zuzuordnenden - Hotelbetrieb und dem landwirtschaftlichen Betrieb) und den dazugehörigen Flächen zu unterscheiden. Der hier gegenständliche Weg liege auf einer dem landwirtschaftlichen Betrieb des D zuzuordnenden Fläche. Der Weg, in dessen Nähe sich auch das Swimmingpool befinde, führe zum ebenfalls von D betriebenen Wildgehege, um welches sich jedoch de facto auch F kümmere.

Der Ausländer habe die Erde unfachmännisch aufgetragen, woraus hervorgehe, dass ihn vernünftigerweise niemand beauftragt haben könne. Nach den Recherchen D habe der damals im landwirtschaftlichen Betrieb D beschäftigte Alkoholiker namens K, welcher im Gehege auch nach den Anordnungen des F arbeitete, zu D geschickt. Dieser Ausländer sei außerdem nicht sprachkundig und taubstumm. Es könne sein, dass F dem Ausländer, der möglicherweise statt K aufgetaucht sei, die Arbeit angeschafft hatte.

Die Bw könne für die gegenständliche Tätigkeit keinesfalls verwaltungsstrafrechtlich haftbar gemacht werden. Wenn der Ausländer Essen und Trinken vom Hotel erhalten habe, so sei dies durch eine Hotelbedienstete geschehen, was aus sozialen Gründen geduldet worden sei. Ursprünglich sei richtigerweise davon ausgegangen worden, dass die gegenständliche Tätigkeit des Ausländers D zuzurechnen ist.

Der Zeuge P (AI), sagte aus, ein Gendarmeriebeamter habe die Tätigkeit des Ausländers "geraume Zeit" beobachtet. Der hinzugekommene Zeuge habe versucht, den Ausländer zu befragen, was wegen dessen mangelhaften Deutschkenntnissen nicht möglich gewesen sei. Der Zeuge habe sich mit dem Ausländer ins Hotel begeben, wo ihm die Bw gesagt habe, dass für den Ausländer D "zuständig sei". Im Beisein einer Dolmetscherin habe der Ausländer später vom Zeugen befragt ausgesagt, er sei von F angefordert worden, er werde aber von D bezahlt. Er habe drei Tage gearbeitet.

Der Ausländer sagte aus, er habe, um ein Visum zu bekommen, Arbeit gesucht und im Hotel S bei der Bw und F nachgefragt. F habe ihn zu L und H, welche bereits am Weg arbeiteten, geschickt, um dort mitzuarbeiten. Am gegenständlichen Weg habe er Steine verlegt. Am Tag der Kontrolle habe er seitlich des Weges Erde aufgeschüttet. Es sei ihm gesagt worden, dass er "das Geld" von D bekommen würde. Essen und Trinken habe er im Hotel erhalten.

Die Aussage des Ausländers, dass er durch F beauftragt worden sei und die Bezahlung durch D erfolgen sollte, strich D in seinem Schlussplädoyer nochmals hervor.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass eine illegale Ausländerbeschäftigung stattgefunden hatte. Fraglich ist nur, welchem Mitglied der Familie G die illegale Ausländerbeschäftigung verwaltungsstrafrechtlich zuzurechnen ist.

D belastete sich als Vertreter der Bw selbst, indem er auf die (dem Ausländer auch zu Bewusstsein gekommene) Entlohnungspflicht in eigener Person sowie auf seine wirtschaftliche Trägerschaft der Wegerrichtung hinwies (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die schon in der Berufung angesprochene Pacht des Grundes durch D, den dort ebenfalls schon erwähnten Erwerb der Pflastersteine durch D und die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals hervorgehobene Zuordnung des Weges zum landwirtschaftlichen Betrieb D).

Diese Darstellung D wurde durch den gegenständlichen Ausländer bestätigt. Die Entlohnung erwartete der Ausländer von D, weil ihm dies so gesagt worden sei. F habe den Ausländer zu Arbeitern geschickt, die D zuzuordnen sind (K war nach Aussage D damals in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt).

Ferner deckt sich diese Darstellung mit der Aussage des Zeugen P, wonach die Bw anlässlich der Kontrolle D als "zuständig" für den Ausländer erklärt habe.

Da in Anbetracht dieser übereinstimmenden Darstellungen es nicht als erwiesen gelten kann, dass die Bw Arbeitgeberin des gegenständlichen Ausländers war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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