Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250881/11/Gu/Pr

Linz, 09.01.2001

VwSen-250881/11/Gu/Pr Linz, am 9. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des M. M., vertreten durch Rechtsanwälte Mag. M. H., Mag. H. T., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9.5.2000, Zl. MA 2-SV-9-2000, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach der am 12.10.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 9 Abs.1, § 16, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Wels hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der W. Gaststättenbetriebs- und Handelsgesellschaft mbH, W., verantworten zu müssen, dass ca. von Jänner bis Dezember 1999 durch diese Firma die ungarische Staatsbürgerin I. I. B. als Tänzerin und Prostituierte beschäftigt worden sei, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war und diese keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis bzw. keinen Befreiungsschein besaß.

Wegen Verletzung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG wurde dem Beschuldigten deswegen eine Geldstrafe von 15.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Berufung ficht der Beschuldigte das Straferkenntnis zur Gänze an und stellt fest, dass das Strafverfahren gegen I. I. B. eingestellt worden sei.

Er habe am 4.4.2000 eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage an die bescheidausstellende Behörde per Telefax übermittelt. Er sei daher über die Erlassung des Straferkenntnisses überrascht. Die Behörde könne nicht anführen, wann Frau I. I. B. als Tänzerin und Prostituierte gearbeitet habe. Tatsache sei, dass sie nur als Tänzerin völlig weisungsfrei und fallweise gearbeitet habe. Sie sei von einer Agentur vermittelt worden. Von einem entgeltpflichtigen Arbeitsverhältnis iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes könne daher nicht gesprochen werden. Hätte die erste Instanz entsprechend recherchiert, so hätte sie erkannt, dass der Beschuldigte unschuldig sei. Es ermangle an objektiven Beweisergebnissen, die eine Bestrafung rechtfertigen könnten.

Der Beschuldigte verweist auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren und auf eine eidesstättige Erklärung der I. B., beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugin I. B. und die Einvernahme der einschreitenden Beamten über die tatsächliche Wahrnehmung und begehrt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. In der zum Inhalt der Berufung erklärten Stellungnahme hatte der Beschuldigte vorgebracht, dass die einschreitenden Beamten der BPD Wels jede in der F.-Bar in W. anwesende Frau der Prostitution verdächtigt hätten, ohne einen nötigen Anhaltspunkt gehabt zu haben, obwohl sich die Damen teilweise nur als Gäste im Lokal aufgehalten hätten und nach ihrem eigenen Belieben getanzt und nicht die Prostitution ausgeübt hätten.

Die Mädchen hätten sich einschüchtern lassen und ihnen wären Niederschriften zur Unterfertigung vorgelegt worden, die sie sprachlich nicht verstanden hätten. In der Folge (gemeint wohl vor dem Magistrat Wels) seien die Richtigkeit dieser Niederschriften (gemeint wohl der BPD Wels) bestätigt worden, wobei die Gattin eines eingeschrittenen Beamten der BPD Wels als Dolmetscherin so hilfreich gewesen sei, dass sich das gewünschte Strafverfolgungsergebnis mit Sicherheit einstelle.

Im Gegensatz dazu stehe die eidesstättige Erklärung der Zeugin I. B.

Tatsache sei, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer die Damen anhalte und ihnen verbiete, der Prostitution nachzugehen, wenn sie noch keinen Gesundheitsschein und keinen Nachweis im Sinne des Aidsgesetzes und des Geschlechtskrankheitengesetzes hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Frauen als Gäste manchmal im Lokal aufhältig. Teilweise tanzten sie auch. Jene Mädchen die tanzten, seien von einer Agentur an die F. Gastro GesmbH vermittelt worden. Tatsache sei weiters, dass die Mädchen nur dann die Prostitution ausüben, wenn die entsprechenden Untersuchungen aus medizinischer Sicht vorliegen und bis zu diesem Zeitpunkt jeder sexuelle Kontakt mit Gästen tunlichst zu vermeiden sei. Der Beschuldigte überprüfe dies während seiner Anwesenheit ständig und sonst stichprobenartig.

Die einschreitenden Beamten hätten aber zwischen jenen Mädchen, die bloß tanzten, und jenen, die auch der Prostitution nachgingen, nicht unterschieden.

Wie sich die Verständigung ohne Dolmetscher für die Abgrenzung der juristischen Feinheiten durchführen habe lassen, sei logisch nicht nachvollziehbar.

Der Beschuldigte beziffert seinen Monatsverdienst mit 20.000 S und gibt die Sorgepflicht für einen fünfjährigen Sohn bekannt.

In der Zusammenschau des Vorbringens begehrt der Rechtsmittelwerber, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 12.12.2000 die öffentlich mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk durchgeführt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten; ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. G. und der A. G.; ferner wurde die Niederschrift, aufgenommen mit Frau B. am 28.1.12000 von der BPD Wels, und die Niederschrift anlässlich deren Einvernahme vor dem Magistrat Wels am 29.2.2000 sowie die eidesstattliche Erklärung der Frau B. vom 27.3.2000 verlesen und es wurde die Gegenschrift des Magistrates Wels vom 23.5.2000 sowie die vom Berufungswerber anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegte Niederschrift der BPD Wels, kriminalpolizeiliche Abteilung, vom 17.2.2000 zur Erörterung gestellt.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Am 28.1.2000 führten zwei Beamte der BPD Wels in der F.-Bar, der F. Gastro GesmbH in W., eine Kontrolle dieses Nachtlokales durch und trafen unter anderem für das Nachtgeschäft entsprechend leicht geschürzte Mädchen an. Darunter waren fünf Ausländerinnen, bei denen sich der Verdacht ergab, dass sie sich illegal in Österreich aufhielten. Eine davon war I. I. B., ungar. Staatsbürgerin, geb., die sich in einer Ausnehmung hinter der Bar zusammengekauert hatte. Nach Aufforderung zur Beibringung der Papiere stellte sich heraus, dass die Genannte unter anderem keine Arbeitsbewilligung besaß.

Im ungarischen Reisepass der Fr. B. war von der Grenzkontrollstelle ein Einreisestempel vom 8.11.1999 ersichtlich.

Bei der anschließenden Vernehmung bei der BPD Wels gab die Ausländerin an, dass sie seit etwa einem Jahr in Wels aufhältig war und während dieser Zeit in dem Lokal Peepshow, W., etabliert und in der F.-Bar, W., als Tänzerin und Prostituierte tätig gewesen ist.

Sie hat sich um eine Arbeitserlaubnis in Österreich bemüht und wollte sich ganz offiziell als Prostituierte registrieren lassen, aber bislang noch keine Arbeitserlaubnis erhalten. Dessen ungeachtet hatte sie ohne die erforderlichen Voraussetzungen die Tätigkeit aufgenommen, sich jedoch immer ärztlich untersuchen lassen.

Ein Verfahren nach dem Geschlechtskrankheitengesetz gegen sie wurde später eingestellt.

Aus ihren niederschriftlichen Angaben an jenem 28.1.2000 folgte, dass sie seit ca. einem Monat in der Flamingo-Bar war und zuvor in der Cstr. gearbeitet hatte, wobei sie auch die Prostitution ausgeübt hat und folgende Stundensätze verlangte:

1 Stunde kostete dem Gast 2.630 S, wovon B. 1.600 S erhielt;

40 Minuten kosteten dem Gast 1.840 S, und verblieben der Ausländerin 1.100 S;

20 Minuten kosteten dem Gast 1.340 S und erhielt die Ausländerin davon 700 S.

In W., ist die W. Gaststättenbetriebs- und Handelsgesellschaft mbH etabliert. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ fungierte M. M., der Beschuldigte. Diese GesmbH betreibt an dem vorerwähnten Standort eine Peep-Show. In den Nebenräumen stehen Zimmer zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung, welche dem Magistrat Wels gemeldet sind.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Magistrat der Stadt Wels am 29.2.2000, bei der eine Dolmetscherin zugezogen war, hat Frau B. die zuvor beschriebene Beschäftigung in der F.-Bar im letzten Monat und die Arbeit ca. ein Jahr in der Cstr. bekräftigt und dargetan, dass ihr Chef (der Beschuldigte), welcher auch in der F.-Bar, Gastro GesmbH W., (einem gesonderten Betrieb), als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte, ihr zugesagt habe, dass er für eine Beschäftigungsbewilligung sorgen und sie bei der Sozialversicherung anmelden werde. Für ihre Tätigkeit als Tänzerin hat sie ihren Angaben zufolge 5.000 S pro Monat erhalten, wenn sie von ca. 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr gearbeitet hat. Im Übrigen bekräftigt sie die von der BPD Wels am 28.1.2000 gemachten Angaben bezüglich Entlohnung für die Prostitution. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Zweifel, dass die Erstangaben der Ausländerin I. I. B. dem wahren Lebenssachverhalt entsprechen und sie daher seit Jänner 1999 bis Dezember 1999 bei der als Dienstgeberin fungierenden W. Gaststättenbetriebs- und Handels GesmbH, W., beschäftigt war und die Arbeitgeberin für die Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Entsendebewilligung besaß noch eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung vorlag und die Ausländerin für diese Beschäftigung auch keine gültige Arbeitserlaubnis und auch keinen Befreiungsschein besaß.

Fest steht, dass die zwischenzeitig eingeholte Bescheinigung nach dem Geschlechtskrankheitengesetz beigebracht worden ist und von der 1. Instanz ein diesbezügliches Verfahren in Würdigung aller Umstände eingestellt wurde.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken, dass der Beschuldigte auch bei seiner Vernehmung vor dem UVS nicht in Abrede stellte, dass er die Ausländerin seit mehr als einem Jahr kannte und letztere mit Unterbrechungen im spruchgegenständlichen Etablissement aufhältig war. Für Frau B. war, so der Beschuldigte, in Übereinstimmung mit den Angaben der vernommenen Ausländerin, vorgesehen, dass sie die Prostitution ausüben sollte und wollte und ihre Papiere in Arbeit waren, wobei schon ein Großteil der Behördengänge erledigt war.

Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, dass sie bereits die Prostitution ausgeübt habe, und vermeinte, dass ihre tänzerischen Einlagen von der Kundschaft bezahlt worden seien und sie im Übrigen als Selbständige fungierte, wofür bereits beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer vergeben worden sei.

Was die gemeinsamen Bestrebungen des Beschuldigten mit der Ausländerin anlangt, für sie alle behördlichen Akte einzuholen, um eine legale Prostitution zu ermöglichen, erscheinen diese glaubhaft und wird dies auch durch die Aussage des vor dem UVS vernommenen Zeugen M. G. bestätigt, wonach, ob des guten Willens beim (ersten) Aufgreifen am 28.1.2000 der Ausländerin noch eine Chance gelassen wurde, ihre Bestrebungen, alles Behördliche zu erledigen, zu Ende zu bringen, wenn sie sich der Tätigkeit enthalte; weil sie aber, wie das Protokoll der BPD Wels vom 17.2.2000 ausweist, an jenem Tage wiederum und zwar in der F.-Bar tätig war, wurde sie daraufhin vernommen, gab die Prostitution an jenem - im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebenden Ort - zu und wurde daraufhin abgeschoben. Offenbar hatte B. im Verein mit dem Beschuldigten die Geduld der Welser Polizei dann erst "ausgereizt".

Der Beschuldigte und dessen Vertreter vermeinen, dass Frau B. von seiten der Behörde bei ihrer schriftlichen Einvernahme Worte in den Mund gelegt worden seien, die sie auch sinngemäß nicht gesagt oder gemeint haben konnte. Der Beschuldigte stützt sich auf eine "eidesstättige Erklärung" der Ausländerin vom 27.3.2000, die darauf hinweist, dass bei der Erstvernehmung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und ihr angeboten worden sei, dass sie eine vorgefertigte Aussage einfach unterschreiben solle, weil sie dann in die Freiheit entlassen würde und über sie kein Aufenthaltsverbot verhängt werde; dies, obwohl sie die nötigen Papiere nunmehr erhalten habe.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Magistrat Wels am 29.2.2000 habe die Dolmetscherin gesagt, dass es zwecklos sei, eine andere Aussage als die vor der Polizei zu machen, dies, obwohl sie ihre Aussage widerrufen habe wollen. Sie habe aufgrund des Drängens der Dolmetscherin, die auch in den Raum stellte, dass es passieren könne, dass sie festgenommen werde, die Niederschrift unterfertigt. Sie hätte eine strikte Anweisung gehabt (gemeint wohl vom Chef des Etablissements) an die sie sich auch gehalten habe, dass sie während der Zeit, bis ihre Papiere und die Gesundheitsuntersuchungen fertig sind, nur als Tänzerin arbeiten dürfe, ohne mit den Gästen Kontakt zu haben. An diese Anweisungen habe sie sich exakt gehalten. Sie habe auch niemals in der F.-Bar die Prostitution ausgeübt. In der Peep-Show habe sie von den Gästen 5.000 S erhalten. Dort habe eine Vereinbarung bestanden, dass sich die Mädchen die Einnahmen teilen und für den Betrieb ein Verwaltungsbeitrag für die Betriebskosten zu entrichten sei. Die steuerrechtlichen Angelegenheiten würden vom Betrieb geregelt. Sie sei im Übrigen der deutschen Sprache nicht mächtig und könne die von den Behörden ihr angedichteten Worte nach ihrem Sinn nicht verstehen.

Die Ausländerin konnte, weil vom Beschuldigtenvertreter, der die eidesstättige Erklärung vorgelegt hat, keine ladungsfähige Adresse von Frau B. bekannt gegeben wurde und eine solche dem Oö. Verwaltungssenat nicht zur Verfügung stand, zur mündlichen Verhandlung nicht geladen werden. Aus diesem Grunde war die Verlesung der Aussagen der im Ausland aufhältigen Zeugin iSd § 51g Abs.3 Z1 VStG zulässig und notwendig. Der bei der Kontrolle am 28.1.2000 eingeschrittene Beamte der BPD Wels, M. G., machte bei seiner Vernehmung vor dem UVS in der mündlichen Verhandlung einen ausgezeichneten Eindruck, konnte sich an das Wesentliche des Geschehens aber auch an Einzelheiten, so z.B. das Kauern der Ausländerin hinter der Theke, damit sie nicht gesehen wird, noch erinnern und sagte klar aus, dass es mit Frau B. keine Verständigungsprobleme gegeben hat und sie auch auf Anbot hin keinen Dolmetscher angefordert hat. Er habe nur das zu Papier gebracht, was ihm Frau B. selbst erklärte.

Aufgrund des Umstandes, dass Frau B. immerhin schon rd. ein Jahr mit möglichen anderweitigen Zwischenaufenthalten sich in Österreich aufgehalten hat und im Rotlichtmilieu verkehrte, erscheint es durchaus glaubhaft, dass sie jedenfalls der deutschen Sprache soweit mächtig war, dass sie über die Tätigkeit als Peep-Show-Tänzerin und die Ausübung von Geschlechtsverkehr mit detaillierten Angaben von Preisen verständlich sprechen konnte, zumal dies eine ständige Geschäftspraxis darstellt. Ansonsten wäre auch nicht die Geschäftsleitung entschlossen gewesen, die Formalität für die Ausübung der Prostitution in die Wege zu leiten bzw. Frau B. behilflich zu sein.

Die vor dem Magistrat der Stadt Wels zugezogene Dolmetscherin gab als Zeugin vernommen an, dass sie anlässlich ihrer Vernehmung vor der Behörde mit Frau B. nur ungarisch gesprochen hat. Sie konnte sich an diese Vernehmung konkret erinnern, weil sie bislang nur zweimal beim Magistrat Wels als Übersetzerin tätig war. Im Übrigen hat sie bei der BPD Wels wiederholt als Dolmetscherin fungiert, zumal ihre Muttersprache ungarisch ist. Die Zeugin konnte sich daran erinnern, dass Frau B. viele Fragen gestellt wurden und sie diese übersetzt hat.

Auf Vorhalt der Protokollausfertigung des Magistrates der Stadt Wels gab die Zeugin an, für sie sei das so zu verstehen gewesen, dass die Fragen im Einzelnen gestellt wurden und die Niederschrift die Beantwortung der Fragen verkürzt wiedergab.

Grundsätzlich müssen Niederschriften im Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-strafverfahren nicht als Wortprotokolle geführt werden. Niederschriften sind gemäß § 14 Abs.1 AVG derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache gehörigen Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Insofern verwundert es keinesfalls, dass die im Akt erliegenden Niederschriften und die vom Beschuldigtenvertreter beigebrachte Niederschrift im "Behördenstil" verfasst sind, ohne dass daraus Widersprüchlichkeiten oder im Wesentlichen verfälschter Inhalt hervortreten würden.

Die beiden vernommenen Zeugen machten einen sehr guten Eindruck. Dass beide vor dem UVS vernommenen Zeugen absichtlich die Unwahrheit gesagt hätten und der Ausländerin anlässlich deren Vernehmung absichtlich unwahre Erklärungen unterschoben hätten, ist äußerst unwahrscheinlich, zumal sich nicht nachvollziehen lässt, warum sich die beiden Zeugen wegen einer für sie alltäglichen Angelegenheit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung und Verurteilung aussetzen hätten sollen und der Zeuge M. G. darüber hinaus sich noch einer disziplinären Handlung bis zur Entfernung aus dem Amte hätte aussetzen sollen.

Dagegen konnte sich der Beschuldigte frei verantworten. Einiges seiner Rechtfertigung erschien im Zusammenhang mit der ganzen Szenerie ohnedies plausibel und nachvollziehbar, insbesondere was das Bestreben um die Erlangung der Papiere für B. anlangt. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat als unglaubwürdig eingestufte eidesstättige Erklärung der Frau B. zog für sie in Österreich keinerlei Folgen nach sich. Es erscheint auch verständlich, dass sie, wie sie meint, wenn alle Papiere für die Ausübung der Prostitution in Österreich vorhanden sind, in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten bei etwaiger Bereinigung der fremdenpolizeilichen Hindernisse, die angestrebte Tätigkeit nunmehr tatsächlich befugt ausüben könne. Gerade auch unter diesem Blickwinkel kommt nach Maßgabe der Lebenserfahrung ihren Erstangaben das höhere Maß der Glaubwürdigkeit zu, weil diese spontan erfolgten und nicht in Abstimmung mit einer bestimmten Interessenslage gemacht wurden (vgl. hiezu in zahlreichen Entscheidungen niedergelegte Auffassung des VwGH).

In der Zusammenschau der Umstände kam der Oö. Verwaltungssenat daher zur Überzeugung, dass der Beschuldigte den spruchgegenständlichen Lebenssach-verhalt verwirklicht hat.

Rechtlich war hiezu zu bedenken:

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, was hier nicht gegeben erscheint - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern, für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis 60.000 S zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Ein Arbeitgeber darf gemäß § 3 Abs.1 AuslBG einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 2 Abs.2 lit.b AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 2 Abs.4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - eine derartige Bestimmung ist im AuslBG nicht enthalten -, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen - die W. Gaststätten Betriebs- und Handelsgesellschaft mbH Wels ist eine solche - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind - letztere beide Ausnahmen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor - strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Rechtsmittelwerber ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der vorgenannten GesmbH und zu ihrer Vertretung nach außen berufen.

Zur Frage des Beschäftigungsverhältnisses ist anzumerken, dass die Ausländerin keine Umstände dartun konnte, dass sie für den Tatzeitraum die Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes anders als durch ihre Tätigkeit im Betrieb des vorstehenden Unternehmens aufgebracht hat.

Die Ausländerin stand sohin in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu der im Unternehmen des Beschuldigten ausgeübten Tätigkeit. Die GesmbH wiederum hatte als Betriebsgegenstand im Standort W., das Tanzen in der Peep-Show, und in Nebenräumen die Ausübung der Prostitution und war daher an der Tätigkeit der Frau B. interessiert. Immerhin wurde alles in die Wege geleitet, um für die Ausländerin die legale Ausübung der Prostitution zu ermöglichen. Dass nicht alle Bewilligungen - insbesondere die Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG - vorhanden waren, machte jedoch die Sache unerlaubt.

Der "Liebeslohn" wurde in dem oben näher ausgeführten Verhältnis zwischen B. und dem Unternehmen geteilt.

Das Unternehmen - die Arbeitgeberin - hatte die Dispositionsgewalt, ob B. tätig werden konnte oder nicht. Aufgrund dieser Verflechtung der Umstände, bei der es nicht darauf ankam, ob für Frau B. eine selbständige Steuernummer vom Finanzamt ausgewiesen wurde, kam der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass die weibliche Ausländerin nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie eine Arbeitnehmerin verwendet wurde (vgl. hiezu VwGH 2.9.1993, 92/09/0322; 17.11.1994, 94/09/0195; 18.12.1998, 98/09/0281-0282; 18.11.1998, 96/09/0366; 10.2.1999, 98/09/0331 uvam).

Da in der Gesamtsicht alle Tatbestandselemente als verwirklicht anzusehen sind und bezüglich des Verschuldens der Beschuldigte nichts vorgebracht hat, was ihn entlastet hätte und dies wohl wissend, dass die Beschäftigungsbewilligung noch nicht vorlag und er dessen ungeachtet namens des von ihm vertretenen Unternehmens die Ausländerin beschäftigte, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.

Aus all diesen Gründen war der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafhöhe anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die Verwaltungsübertretung beträgt, wie bereits erwähnt, eine Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen.

Der Unrechtsgehalt der Tat wog angesichts der langen Dauer der illegalen Beschäftigung schwer.

Auch die subjektive Tatseite war ob des Wissens der konsenslosen Tätigkeit von Gewicht, sodass die Anwendung des § 21 VStG von vorneherein ausschied.

Bereits die erste Instanz hat die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet.

Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen und damit ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag nicht vor.

Angesichts des Monatseinkommens des Beschuldigten von 20.000 S und der Sorgepflicht für einen fünfjährigen Sohn kann daher der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine Geldstrafe an der Untergrenze des Strafrahmens ausgesprochen hat.

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Nachdem der Berufung aus all diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben musste, trifft den Rechtsmittelwerber die gesetzliche Pflicht zur Zahlung eines Pauschbetrages in der Höhe von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Prostitution, arbeitnehmerähnliches Verhältnis

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