Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109150/2/BMa/Be

Linz, 12.03.2004

 

 

 VwSen-109150/2/BMa/Be Linz, am 12. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn Mag. Dr. H B, R, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 20. Juni 2003, Zl. VerkR96-3735-2002-BB/Ar, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
  2.  

  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.
  4.  

     

    Rechtsgrundlagen:

    zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG, iVm. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

    zu II.: § 66 Abs.1 VStG
     
     

    Entscheidungsgründe:
     

    1.1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, er habe den Pkw mit dem Kennzeichen, nach dem Verlust der vorderen Kennzeichentafel am 17. Mai 2002 bis mindestens 15. Juni 2002, 16.15 Uhr, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, und zwar in Altenberg bei Linz, Landesstraße

    L 1501, km 4,800, Richtung Linz, ohne im Besitz einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten gewesen zu sein, gelenkt, obwohl das Fahrzeug nach dem Verlust von Kennzeichentafeln auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegeben Kennzeichentafeln möglichst gleicht, oder aufgrund einer Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten weiter verwendet werden dürfe.

    Er habe dadurch § 134 Abs.1 iVm § 51 Abs.3 KFG 1967 in der gültigen Fassung verletzt.

    Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn eine Strafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens habe er 7,20 Euro, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.

     

    1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 24. Juni 2003 zugestellt worden ist, richtet sich die mit 8. Juli 2003 datierte, am selben Tag zur Post gegebene und damit rechtzeitige Berufung, mit der eine Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend beantragt wird, dass gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen werde.

     

    1. Zum Verfahrensgang und dem im durchgeführten Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt wird auf die Darstellung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Danach ist es unstrittig, dass der Bw am 15. Juni 2002 um 16.15 Uhr das oben bezeichnete Kfz gelenkt hat, obwohl bereits am 17. Mai 2002 bei der BPD W, eine Verlustbestätigung für die vordere Kennzeichentafel am Fahrzeug ausgestellt worden war.
    2. Der objektive Tatbestand wurde vom Bw in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2002 außer Streit gestellt.

       

      Im angefochtenen Straferkenntnis wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Ersuchen des Bw, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen, habe trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit keine Folge geleistet werden können, da im Verfahren keine weiteren strafmildernden Umstände zu Tage getreten seien, welche zum Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG führen hätten können. Als erschwerend sei gewertet worden, dass seit dem Tag des Verlusts der Kennzeichentafel bis zum Anhaltetag etwa 4 Wochen verstrichen seien und weder eine neue Kennzeichentafel noch eine behelfsmäßige Ersatztafel am Fahrzeug angebracht gewesen sei.

       

    3. In seiner Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, es hätte als mildernd berücksichtigt werden müssen, dass lediglich eine Kennzeichentafel, nämlich die vordere, verloren gewesen sei, eine Identifizierung seines Fahrzeuges sei daher möglich gewesen. Weiters sei seine Arbeitsbelastung als R, aber auch als Familienvater von sechs Kindern zu berücksichtigen. Durch diesen beruflichen und privaten Stress sei er an einer früheren Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden zur Ausstellung von Ersatzkennzeichen gehindert gewesen.

Überdies sei er im genannten Zeitraum Opfer eines Einbruchsdiebstahls geworden, welcher ihm erheblichen Schaden zugefügt habe und der mit zusätzlichen Belastungen verbunden gewesen sei. Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen. Der von der Erstbehörde angeführte Erschwerungsgrund sei für ihn nicht nachvollziehbar, zumal der Verlust der Kennzeichentafel nicht am 17. Mai 2002 erfolgt sei und auch der Anhaltetag nicht der 15. Juni 2002 gewesen sei.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. VerkR96-3735-2002-BB/Fl der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.
 

4.2. Bedenkt man, dass der Bw den Verlust der Kennzeichentafel ordnungsgemäß gemeldet hat, in der Folge jedoch gemäß seinen eigenen Angaben aufgrund enormer beruflicher und privater Belastung und noch zusätzlicher Unannehmlichkeiten aufgrund eines Einbruchsdiebstahls es unterlassen hat, eine behelfsmäßige Ersatztafel anzufertigen oder sich neue Kennzeichentafeln zu besorgen, so ist dies als fahrlässige Unterlassung des gebotenen Verhaltens einzustufen.

Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei außerordentlichen Belastungen (wie sie vom Bw geschildert worden sind) die Erledigung von Angelegenheiten - die dem Bw offenbar nicht vordringlich erschienen sind - hinausgeschoben oder schlicht vergessen werden. Sein Verschulden ist damit aber als gering einzustufen.

Der Bw hat (lediglich) die vordere Kennzeichentafel verloren und nicht ersetzt. Damit war eine Identifizierung des Fahrzeugs aufgrund der hinteren Kennzeichentafel (was beispielsweise Bedeutung für allfällige Radarkontrollen haben hätte können) durchaus noch möglich.

Da eine Identifizierung des Fahrzeugs in für den öffentlichen Verkehr wesentlichen Bereichen aufgrund der hinteren Kennzeichentafel noch möglich war und sonstige Auswirkungen durch das Fehlen der vorderen Kennzeichentafel aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sind, sind die Folgen der Übertretung im konkreten Fall unbedeutend. Überdies hat sich der Bw durch das sofortige Außerstreitstellen des objektiven Tatbestandes hinsichtlich seiner Übertretung einsichtig gezeigt, sodass spezialpräventive Aspekte in den Hintergrund treten.

 

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen war.

 

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 
 
 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 
 

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