Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250886/3/Lg/Bk

Linz, 11.01.2001

VwSen-250886/3/Lg/Bk Linz, am 11. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Berufung des Herrn R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 15. Juni 2000, Zl. Sich96-237-1999/KG/CW, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 10.000 S (entspricht  726,73 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden reduziert.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 1.000 S (entspricht  72,67 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/1997.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt, weil er am 30. und 31.8.1999 den slowakischen Staatsbürger S beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde behauptet, dass der Stundenlohn von 60 S keinesfalls "den kollektivmäßigen Normen" entspreche, weshalb eine Erschwerung iSd § 28 Abs.5 AuslBG anzunehmen sei.

3. In der Berufung wird geltend gemacht, dass sich das Unternehmen des Bw in Konkurs befinde und der Bw versuche, einen Zwangsausgleich zu erwirtschaften. Um den Neuaufbau des Unternehmens nicht noch schwerer zu machen, ersucht der Bw um eine Reduktion des Strafausmaßes "auf die formal erforderliche Höhe".

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig geworden.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist die kurze Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen. Ferner ist von ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Bw auszugehen. Hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis behaupteten Unterschreitung kollektivvertraglicher Löhne ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis nicht festgestellt wurde, nach welchen Normen der Ausländer in welcher Höhe entlohnt hätte werden müssen. Der unabhängige Verwaltungssenat berücksichtigt daher diesen bloß behaupteten aber nicht näher ausgeführten Erschwerungsgrund nicht. Unter Abwägung der genannten Umstände erscheint die Herabsetzung der Geldstrafe auf das Niveau der gesetzlichen Mindeststrafe und die Verhängung einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe angebracht. Ein Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG ist nicht ersichtlich, weshalb eine Anwendung dieser Bestimmung ausscheidet. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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