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VwSen-250887/8/Lg/Bk

Linz, 24.11.2000

VwSen-250887/8/Lg/Bk Linz, am 24. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der H gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 3. August 2000, Zl. Sich96-165-2000, mit welchem die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, ermahnt worden war, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskosten sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) ermahnt, weil sie in der Zeit vom 5.4. bis 11.4.2000 die slowakische Staatsbürgerin L als Altenbetreuerin für ihre Schwiegermutter B beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung verweist der angefochtene Bescheid auf die Anzeige des GP Windischgarsten. Die Rechtfertigung der Bw, die Ausländerin sei lediglich bei der Schwiegermutter der Bw zu Besuch gewesen, wird als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet, weil die Ausländerin für eine slowakische Agentur arbeite, welche junge Frauen für diverse Hilfsdienste in Österreich vermittelt. Auch aus den bei der Gendarmerie von der Ausländerin und von der Bw gemachten Erstangaben gehe hervor, dass zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen habe.

2. In der Berufung wird das Vorliegen einer Beschäftigung bestritten und abermals behauptet, es habe sich um einen Besuch gehandelt, welcher überdies nicht in der Wohnung der Bw sondern in der Wohnung der Schwiegermutter stattgefunden habe. Zudem sei die Schwiegermutter der Bw im vollen Besitz ihrer geistigen Fähigkeit.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP Windischgarsten sei die Ausländerin festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vorgeführt worden. Bei den Erhebungen sei festgestellt worden, dass die Ausländerin im Anwesen der Bw Unterkunft genommen hatte. Eine Anmeldung bei der Meldebehörde sei nicht vorgenommen worden.

Die Bw habe angegeben, dass sie einen Vertrag mit der südböhmischen Volkshilfe (Kranken- und Seniorenbetreuung) habe. Sie bezahle jährlich 8.000 S an diese Stiftung. Die Ausländerin habe bei ihr Unterkunft genommen, um die deutsche Sprache zu erlernen. Nebenbei habe sie sich um ihre im gleichen Haus lebende kranke Schwiegermutter B (zu ergänzen: gekümmert). Die Ausländerin habe hiefür keine finanzielle Abfindung erhalten. Sie habe allerdings frei Kost und Logie bekommen.

Am 11.7.2000 rechtfertigte sich die Bw dahingehend, sie sehe nicht ein, was sie mit der Sache zu tun haben soll. Ihre Schwiegermutter verfüge über eine eigene Wohnung mit eigenem Eingang. Die Ausländerin sei lediglich zu Besuch bei "meiner" Mutter gewesen. Vor Jahren habe "meine" Mutter nach einem Schlaganfall eine Pflege benötigt. Damals sei "uns" von den behandelnden Ärzten und vom Roten Kreuz eine Pflege empfohlen worden. Vom Roten Kreuz habe die Bw die Telefonnummer von der Agentur in Linz erhalten. Nach einem Informationsbesuch bei dieser Agentur sei einmal kurz eine Pflegerin dieser Agentur ohne Aufforderung vorbeigekommen. Der Besuch habe lediglich einige Tage gedauert. Daraufhin sei die Schwiegermutter ins Rehazentrum gekommen. Danach seien zwei Pflegerinnen der Agentur zu Besuch gekommen. Die Schwiegermutter sei bereits in relativ gutem Zustand gewesen, habe sich aber über den Besuch gefreut. Eine dieser beiden Damen sei die gegenständliche Ausländerin gewesen, die auch in der Zeit vom 5.4. bis 11.4.2000 bei der Schwiegermutter zu Besuch gewesen sei. Die Ausländerin habe diesen Aufenthalt sicherlich auch zur Verbesserung der Sprachkenntnisse benutzt. Bezahlt hätten der Gatte der Bw und die Bw selbst zu keiner Zeit an die Agentur oder die Pflegerinnen. Ob die "Mutter" der Bw etwas bezahlt hat, wisse die Bw nicht. Den Gendarmeriebeamten habe die Bw nur das Formular gezeigt, das sie beim Informationsbesuch in Linz erhalten habe. Darauf stehe auch, wieviel der Agentur zu bezahlen wäre. Dieses Formular sei aber von "uns" nie unterschrieben worden.

Am 11.4.2000 sagte die gegenständliche Ausländerin vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems aus, sie sei zum Zweck der Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse nach Österreich gekommen. Der Aufenthalt bei der Familie B sei von ihrer Freundin S vermittelt worden. Es treffe nicht zu, dass sie von der südböhmischen Volkshilfe für diese Tätigkeit der Altenpflege vermittelt worden sei und dafür täglich 400 S bekommen habe. "Das Geld" habe sie zum Teil von ihrer "Brigade" zum Teil von ihrem Freund bekommen. Ihr Aufenthalt in Österreich habe aber damit nichts zu tun. Sie habe nur vorgehabt, sich drei Wochen zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse aufzuhalten. Sie habe nur fallweise der Schwiegermutter von Frau B geholfen, dafür habe sie aber kein Geld bekommen. Sie bestreite, bei Frau B gearbeitet zu haben. Sie habe für Unterkunft und Verpflegung bei der Familie B nichts bezahlt.

In der Stellungnahme vom 31.7.2000 erklärte sich das AI mit der Anwendung des § 21 VStG für einverstanden.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Bw aus, die Bw habe keinen Vertrag mit der südböhmischen Volkshilfe gehabt. Die Bw habe der Ausländerin keine Unterkunft gewährt; vielmehr habe sich die Ausländerin bei ihrer Schwiegermutter aufgehalten. Wenn überhaupt jemand, dann komme allenfalls die Schwiegermutter der Bw als Arbeitgeberin der Ausländerin in Betracht.

Die Bw sei lediglich von der Schwiegermutter ersucht worden, mit einer Agentur Kontakt aufzunehmen, deren Namen sie vom Roten Kreuz hatte. Sie habe den Kontakt hergestellt und diesen Kontakt der Schwiegermutter weitergegeben. Ob eine Vereinbarung zwischen der Schwiegermutter und der Agentur zustande gekommen ist oder nicht, wisse die Beschuldigte nicht. Die Beschuldigte wisse insbesondere auch nicht, aus welchem Grund die Ausländerin bei der Schwiegermutter war.

Schließlich wies der Vertreter der Bw darauf hin, dass die "Angaben der Verdächtigen" in der Anzeige des GPK Windischgarsten nicht von der Bw unterzeichnet sind und überdies inhaltlich von den späteren Angaben der Bw verschieden sind.

Der Vertreter des AI vertrat übereinstimmend mit dem Vertreter der Bw die Auffassung, dass die Beschäftigung der Ausländerin durch die Beschuldigte nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisbar ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienenen Parteien davon aus, dass die Tat nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen gelten kann. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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