Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250889/7/Gu/Pr

Linz, 13.11.2000

VwSen-250889/7/Gu/Pr Linz, am 13. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2000, Ge96-266-1998/Stu, wegen Übertretung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes nach der am 7.11.2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Kostenbeiträge zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Arbeitgeber der Arbeitnehmer Ch. M. und J. O. in O., das am 18.9.1998 und 13.10.1998 zugestellte Forderungsverzeichnis des Bundessozialamtes - Außenstelle Ried (Schreiben vom 17.9. und vom 12.10.1998) nicht bis 16.11.1998 und somit nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt mit einer entsprechenden Stellungnahme zu den Forderungen dem Bundessozialamt - Außenstelle Ried retourniert zu haben und somit die Erklärung gemäß § 6 Abs.4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) grundlos verweigert zu haben, obwohl gemäß § 6 Abs.4 IESG der Arbeitgeber - wenn ein Konkursverfahren nicht anhängig ist - binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Arbeitsamtes zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe abzugeben hat.

Wegen Verletzung des § 16 Abs.1 iVm § 6 Abs.4 und § 14 Abs.3 IESG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3,5 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass ihm keine derartigen Schriftstücke in die Hand gelangt seien, damit er sich hätte rechtfertigen können. Er habe vom 13.11.1998 bis 21.5.1999 im Gefangenenhaus eine Reststrafe verbüßt, wo mit Sicherheit eine Zustellung der entsprechenden Schriftstücke, wenn von der Behörde gewollt, hätte bewirkt werden können.

Im Übrigen zweifelt er die örtliche Zuständigkeit der BH Linz-Land an.

Darüber hinaus macht er geltend, dass er sein Gewerbe ab 31.3.1996 ruhend gemeldet habe und äußert Bedenken wegen der Zustellung des Straferkenntnisses mit RSb.

Im Ergebnis begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

In der mündlichen Verhandlung hat er noch ausgeführt, dass er sich im September 1998 nach Spanien abgemeldet habe, was auch beim Gemeindeamt hinterfragt werden könne.

Aufgrund der Berufung wurde am 7.11.2000 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen der Akteninhalt erörtert, insbesondere die erfolglosen Zustellversuche, der Schreiben des Bundessozialamtes , Außenstelle Ried. Demnach wurden deren Schreiben mit der Aufforderung zu den Forderungen der Dienstnehmer Stellung zu nehmen, einerseits am 18.9.1998 und andererseits ein Fristerstreckungsschreiben, wonach die Frist für die Stellungnahme bis 24.10.1998 erstreckt wurde, am 13.10.1998 hinterlegt und nicht behoben.

Laut Auskunft der Gemeinde O. war M. in dieser Gemeinde vom 4.5.1998 bis 4.9.1998 gemeldet und ist nach diesem Zeitpunkt nach Malaga, Spanien, verzogen.

Nachdem ihm die Aufforderung des Bundessozialamtes - Außenstelle Ried - mit der Aufforderung zu den Forderungen der Dienstnehmer fristgebunden Stellung zu nehmen, widrigenfalls eine Verwaltungsübertretung vorliege, mangels ordnungsgemäßer Zustellung (in Folge Ortsabwesenheit) nicht bewirkt werden konnte, wurde ein Lauf der Frist für die angeforderte Stellungnahme zum Forderungsverzeichnis nicht in Gang gesetzt und war daher ein tatbildmäßiges Verhalten nicht gegeben.

Aus diesem Grunde musste mit der Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens vorgegangen werden.

Aufgrund des Erfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht befreit, Kostenbeiträge leisten zu müssen (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Keine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung nach dem IESG bewirkt keine Tatbestandsmäßigkeit des im Spruch darauf Bezug habenden Verhaltens

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