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VwSen-250890/14/Lg/Bk

Linz, 15.12.2000

VwSen-250890/14/Lg/Bk Linz, am 15. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 8. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau C gegen Faktum b) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 31. August 2000, Zl. Sich96-257-1999 (betreffend die Ausländerin K), wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie am 6.10.1999 für ca vier Stunden als Küchenaushilfe die kroatische Staatsangehörige K beschäftigt habe, ohne dass die für eine Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis im Wesentlichen auf die Anzeige des AI vom 15.10.1999 und insbesondere auf die dort enthaltenen Erstangaben der Bw.

2. In der Berufung wird behauptet, dass die gegenständliche Ausländerin eine andere in der Küche der Gastwirtschaft tätige Ausländerin (D) abholen wollte. Die gegenständliche Ausländerin sei zur Kontrolle ca 15 Minuten in der Küche anwesend gewesen. Im Übrigen sei das angefochtene Straferkenntnis von unrichtigen finanziellen Verhältnissen der Bw ausgegangen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut dem der Anzeige beiliegenden Personalblatt sei die Ausländerin seit dem Betretungstag bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden als Aushilfe beschäftigt gewesen. Bei der Rubrik "Lohn" fehlt eine Angabe. Über einen Lohn sei nicht gesprochen worden. Die Rubrik: "Essen und Trinken" ist angekreuzt. Als Chef ist die Bw angegeben. In der Rubrik: "Ich arbeite derzeit für" ist ein Firmenstempel der Bw eingesetzt. Vermerkt ist, dass die Ausländerin bei der Abwasch beschäftigt und mit "Schlapfen" und fettverschmiertem Gewand bekleidet war.

Laut Niederschrift habe die Bw angegeben, die Ausländerin sei als eine Freundin einer weiteren als Aushilfe tätigen Ausländerin (D) anwesend gewesen. Die gegenständliche Ausländerin sei seit 6.10.1999 als Helferin in der Küche tätig. Über eine Bezahlung sei "noch" nicht gesprochen worden.

Am 22.11.1999 sagte die Bw vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems aus, die Ausländerin habe auf ihre Freundin D gewartet und dieser nur für ca 1/4 Stunde beim Geschirr spülen geholfen. Die Bw habe die Ausländerin vorher nie gesehen. Sie habe die Tätigkeit der Ausländerin "nicht einmal mitbekommen", weil sich die Ausländerin und ihre Freundin D vorher nur unterhalten hätten. Es sei ein unglücklicher Zufall, dass die Kontrolle ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt erfolgt sei.

In der Stellungnahme vom 14.12.1999 verweist das AI auf die Regelung des § 28 Abs.7 AuslBG.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die beiden Kontrollorgane einvernommen. Die Ausländerin konnte mangels bekannter Ladungsadresse nicht einvernommen werden.

Ein Kontrollorgan bestätigte, dass die Bw bei der Kontrolle die Beschäftigung der Ausländerin bestritten und angegeben habe, dass sie die Ausländerin kenne. Die Bw verwies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf, dass sie die Feststellung in der damals mit ihr aufgenommenen Niederschrift, wonach die Höhe der Entlohnung "noch" nicht vereinbart sei, nicht so gemacht habe bzw bei der Unterschrift nicht in diesem Sinne verstanden habe.

Im Übrigen entspannen sich Aussagedifferenzen zwischen den Kontrollorganen und der Bw hinsichtlich der Kleidung der Ausländerin (Schürze?). Die genaue Tätigkeit der Ausländerin konnte nicht mehr angegeben werden. Auch traten Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Kontrollorgane hinsichtlich des Aufenthaltsortes der anderen Ausländerin bei der Kontrolle auf. Die Bw behauptete ferner, dass auch eine mit Schürze bekleidete Tante ihres Gatten an diesem Tag im Lokal ausgeholfen habe. Sie selbst habe der Ausländerin nichts angeschafft.

Zu ihrer Entlastung trug die Bw ferner vor, dass sie die Bestrafung wegen der anderen Ausländerin (D) anstandslos akzeptiert habe, weil diesfalls tatsächlich eine Beschäftigung vorgelegen sei. Die gegenständliche Ausländerin sei von ihr jedoch nicht beschäftigt worden, daher vertrete die Bw im Rechtsmittelverfahren mit Nachdruck ihren Standpunkt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Belastet wird die Bw durch den äußeren Anschein (Tätigkeit der Ausländerin in der Gaststätte). Dieser Anschein ist jedoch mit der Rechtfertigung der Bw, wonach die Ausländerin ihrer Freundin (D) geholfen habe, ohne dass die Bw davon gewusst habe, logisch vereinbar. Ein belastendes Indiz bildet ferner das Personenblatt hinsichtlich der Rubriken: "Tägliche Arbeitszeit", "Beschäftigt als", "Essen und Trinken" und "Chef hier heißt". Dem steht jedoch gegenüber, dass die Angabe einer Entlohnung fehlt bzw über Entlohnung nicht gesprochen worden sein soll sowie ferner, dass als Bezeichnung des Arbeitgebers (wohl nicht von der Ausländerin selbst) ein Firmenstempel angebracht wurde. Es kann daher aus dem Personenblatt allein nicht mit der nötigen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Ausländerin eine entlohnte Tätigkeit im gegenständlichen Betrieb zum Ausdruck bringen wollte. Hinsichtlich ihrer eigenen Auskünfte gegenüber den Kontrollorganen erscheint die Darstellung der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass sie die in der Niederschrift verwendete Wendung, dass über eine Entlohnung "noch" nicht gesprochen worden sei, was implizit eine Lohnerwartung der Ausländerin zum Ausdruck bringe, nicht in voller Tragweite verstanden habe, nicht unplausibel. Schließlich ist die Aussage eines der Kontrollorgane nicht außer Acht zu lassen, wonach die Bw schon vor Ort die Beschäftigung der Ausländerin bestritten habe.

Die Rechtfertigung der Bw ist insgesamt betrachtet nicht unglaubwürdig. Für ihre Glaubwürdigkeit spricht - neben ihrem sicheren Auftreten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung - ihr Hinweis, dass sie die Strafe hinsichtlich der von ihr tatsächlich beschäftigten Ausländerin widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe. Sie hat mithin in einem für ein Strafverfahren angemessenen Umfang glaubhaft gemacht, dass sie die gegenständliche Ausländerin nicht beschäftigt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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