Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250892/2/Lg/Bk

Linz, 15.12.2000

VwSen-250892/2/Lg/Bk Linz, am 15. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. März 2000, Zl. SV96-29-1999, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im von der belangten Behörde vorgelegten Akt fehlt ein Zustellungsnachweis betreffend das gegenständliche Straferkenntnis. Ein Aktenvermerk vom 29.6.2000 weist darauf hin, dass laut Auskunft des Postamtes P ein Rückscheinbeleg des Straferkenntnisses nicht aufliegt. Das Erkenntnis sei entweder nicht angekommen oder direkt zugestellt worden. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber (Bw), wie in der Berufung vorgebracht mit der Zahlungsaufforderung vom 13.6.2000 vom gegenständlichen Straferkenntnis erfahren hat und das angefochtene Straferkenntnis dem Vertreter des Bw im Wege der Akteneinsicht am 29.6.2000 vollinhaltlich bekannt geworden ist. Die Berufung ist daher rechtzeitig.

Der Berufung ist ferner darin Recht zu geben, dass im angefochtenen Straferkenntnis die Tatortangabe fehlt. Das Straferkenntnis ist an den Bw an dessen Privatadresse P, adressiert. Im Spruch des Straferkenntnisses ist als Tatort der Arbeitsort der Ausländer, nämlich die Baustelle S, angegeben. Nach der sogenannten "Unternehmenssitzjudikatur" des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch Tatort der Sitz des Unternehmens, welches die Ausländer illegal beschäftigt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und auch nicht in dessen Begründung) ist der Sitz des Unternehmens (laut dem dem Akt beiliegenden Firmenbuchauszug liegt dieser in K) nicht angegeben. Infolge des Fehlens der Tatortangabe ist der Tatvorwurf unvollständig und unter dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG mangelhaft. Dasselbe trifft auf alle im Akt enthaltenen Verfolgungshandlungen zu. Da überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates die Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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