Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250896/5/Gu/Pr

Linz, 06.02.2001

VwSen-250896/5/Gu/Pr Linz, am 6. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des H. M., gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 26.9.2000, Zl. Sich96-192-2000, zu Faktum b) verhängte Strafe, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 8.000 S (entspricht  581,38 Euro), die für den Fall der Uneinbringlichkeit ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 800 S (entspricht  58,14 Euro) herabgesetzt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.3 Z2 VStG, § 16, § 19, § 20, § 65 VStG, § 34 Z17 StGB, § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Spruchpunkt b) schuldig erkannt, den jugoslawischen Staatsbürger I. M., in der Zeit vom 14.7.2000 bis 19.7.2000, 10.00 Uhr auf der Baustelle seines landwirtschaftlichen Anwesens in K., als Hilfskraft mit Maurerarbeiten beschäftigt zu haben, obwohl ihm für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt wurde und der Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines war.

Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurde ihm deswegen, bezüglich der illegalen Beschäftigung des I. M., eine Geldstrafe von 11.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.100 S auferlegt.

In seiner nur gegen die Höhe der Strafe gerichteten Berufung verweist der Rechtsmittelwerber darauf, dass er die Übertretung mit keinem Vorsatz begangen habe und sich ungerecht behandelt fühle. Vor allem der Wegfall der außerordentlichen Milderung erscheine ihm unrichtig. Die als Wegfall des außerordentlichen Milderungsrechtes angeführte Übertretung nach dem KFG sei für die gegenständliche Übertretung nicht relevant, zumal er die Strafe seinerzeit bereits bezahlt habe und er nicht verstehe, dass diese im vorliegenden Fall neuerlich belastend auf das gegenständliche Straferkenntnis einwirke. Er sehe ein, dass er im vorliegenden Fall vielleicht etwas zu leichtgläubig und damit leichtsinnig gehandelt habe. In bäuerlichen Kreisen sei es grundsätzlich ‚gang und gäbe', dass bäuerliche Aushilfen in Anspruch genommen würden und es sei unüblich, Mithilfsangebote mittels Reisepass, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen dokumentieren zu lassen. Er sei überzeugt, dass die vorsatzlos begangene aus gewisser Leichtfertigkeit und Leichtgläubigkeit entstandene Verwaltungsübertretung niemals mehr geschehen könne, sodass er um eine Abstandnahme von einer Bestrafung einerseits und von einer derart hohen Bestrafung im Besonderen ersucht.

Da im Spruchpunkt a) eine 10.000 S nicht übersteigende und im Spruchpunkt b) betreffend die gegenständliche Entscheidung eine Geldstrafe von 11.000 S verhängt wurde, waren bezüglich beider Punkte unter Bedachtnahme auf § 51c VStG je gesonderte Entscheidungen eines Einzelmitgliedes und wie hier gegenständlich der 4. Kammer des Oö. Verwaltungssenates erforderlich.

Da nur die Strafhöhe angefochten wurde und im Übrigen der Sachverhalt klar gegeben erscheint, konnte von einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 51e Abs.3 Z2 VStG Abstand genommen werden.

Nachdem durch die Berufung gegen die Strafhöhe der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 28 Abs.1 Z1 Auslaufsatz AuslBG in Geld von 10.000 S bis zu 60.000 S je unberechtigt beschäftigten Ausländer.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk, die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Verfahren, hat bereits in der Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren die Anwendbarkeit der außerordentlichen Milderungsrechte in Betracht gezogen und diese Position auch im Berufungsverfahren wiederholt.

Bereits die erste Instanz hat keine besonderen Erschwerungsgründe in Anschlag gebracht, sondern nur den besonderen Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB nicht berücksichtigt, weil nur die gänzliche Unbescholtenheit von jeglichen Delikten (vergleiche dagegen das im September 1996 bestrafte geringfügige KFG-Delikt), diesen besonderen Milderungsgrund zur Entfaltung bringen kann.

Die erste Instanz hat ebenfalls zutreffend die relativ kurze Dauer der illegalen Beschäftigung sowie das abgelegte Geständnis als mildernd gewertet. Der Oö. Verwaltungssenat misst dieser bereitwilligen Mitwirkung zur Wahrheitsfindung ein bedeutendes Gewicht bei (§ 34 Z17 StGB), sodass in der Zusammenschau von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann.

Durch die breite öffentliche Diskussion über die Problematik der illegalen Ausländerbeschäftigung war allerdings das Vorbringen, die Ausländer seien in einer Art Nachbarschaftshilfe tätig geworden und der Rechtsmittelwerber habe geglaubt, rechtmäßig zu handeln, nicht überzeugend. Die subjektive Tatseite erschien somit nicht von minderem Gewicht, sodass das Privileg des § 21 VStG bezüglich des Absehens von einer Bestrafung, nicht zum Tragen kommen konnte und auch das außerordentliche Milderungsrecht im Umfang der Unterschreitung bis zur Hälfte der angedrohten Mindeststrafe nicht ausgeschöpft werden konnte.

Unter Mitbetrachtung der Einkommens- und der persönlichen Verhältnisse, nämlich des Hälfteeigentums an einem landwirtschaftlichen Anwesen von 33 ha mit einem Einheitswert von 626.000 S, dem daraus gezogenen pauschalierten Einkommen sowie der Sorgepflicht für zwei Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren kam der Oö. Verwaltungssenat in der Zusammenschau aller Umstände zur Überzeugung, dass die nunmehr im Spruch herabgesetzte Geldstrafe von 8.000 S angemessen ist und sämtlichen Strafzwecken gerecht wird.

Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen und der gesetzliche Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit 10 % der herabgesetzten Strafe auf 800 S zu kürzen.

Da die Berufung im Ergebnis, wenn auch nicht zur Gänze, Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber gemäß § 65 VStG von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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