Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580027/5/SR/Ta/An

Linz, 26.09.2003

 

 

 VwSen-580027/5/SR/Ta/An Linz, am 26. September 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der H G, J, St, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Juli 2003, Zl. SanRB01-125-2003, wegen Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseurin, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.


 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG.
 
 

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Juli 2003, Zl. SanRB01-125-2003, wurde der Rechtsmittelwerberin untersagt, die Tätigkeit als Heilmasseurin freiberuflich auszuüben. Gleichzeitig wurde ihr Ansuchen um Ausstellung eines Berufsausweises abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde Berufung einbringen kann.

 

Wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, wurde ihr der verfahrensgegenständliche RSa-Brief bereits am 29. Juli 2003 persönlich zugestellt. Mit diesem Tag (Dienstag) begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endete daher mit Ablauf des 12. August 2003.

 

 

2. Mit Telefax vom 16. August 2003, gesendet um 10.37 Uhr, hat die Rechtsmittelwerberin bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegen den gegenständlichen Bescheid Berufung erhoben.

 

2.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 18. August 2003 diese Berufung samt dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Eine schriftliche Berufung gilt als bei der Behörde eingebracht, wenn sie entweder persönlich bei der Behörde abgegeben oder zur Beförderung an die Post übergeben wird. Im Falle der Übermittelung per Telefax gilt das auf dem Telefax befindliche Eingangsdatum.

 

3.2. Im vorliegenden Fall hat die Berufungswerberin die Berufung laut dem auf dem Telefax ersichtlichen Datum am 16. August 2003, um 10.37 Uhr, eingebracht.

 

Der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wurde laut vorliegendem Zustellnachweis am 29. Juli 2003 persönlich zugestellt, wodurch die Berufungsfrist mit Ablauf des 12. August 2003 endete.

 

Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Eingangsdatum auf der mittels Telefax eingebrachten Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies der Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs und allfälligen Abgabe einer Stellungnahme mit dem h. Schreiben vom 15. September 2003, VwSen-580027/2/SR/Ta/Ri, mitgeteilt.

 

In ihrer Stellungnahme gab die Berufungswerberin im Wesentlichen an, dass sie der Meinung gewesen sei, dass ihr persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegebener Einspruch vom 11.7.2003 schon als schriftlichen Einspruch gelte. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin den genannten Einspruch zu akzeptieren, da es sich um einen Formfehler handle und die Sache selbst nicht betreffe.

 

Wie aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde hervorgeht, handelt es sich beim genannten "Einspruch" vom 11.7.2003 um eine vor Erlassung des Bescheides abgegebene schriftliche Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, welche am 14. Juli 2003 persönlich bei der Erstbehörde abgegeben wurde. Diese Stellungnahme war von der Erstbehörde bereits für den zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen.

 

Das Rechtsmittel der Berufung richtet sich gegen einen bereits erlassenen Bescheid und unterliegt gewissen Formvorschriften. Da ihr Anbringen bereits vor Erlassung des Bescheides bei der Erstbehörde eingebracht wurde, kann dieses nicht als gültiges Rechtsmittel gegen den erlassenen Bescheid anerkannt werden. Lediglich für den Fall, dass der bereits abgefertigte Bescheid der Beschwerdeführerin mit seinem ganzen Inhalt zur Kenntnis gebracht worden wäre, wäre es zulässig gewesen, vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung Berufung zu erheben (vgl. VwSlg 2782 A/1952; VwGH 31.1.1956; 3340/53).

Dies berücksichtigend geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der angefochtene Bescheid am 29. Juli 2003 zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 12. August 2003 geendet ist. Die erst am 16. August 2003 mittels Telefax eingebrachte Berufung erweist sich sohin als verspätet, was von der Beschwerdeführerin überdies auch nicht bestritten wurde.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 67 Abs. 2 Z. 1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

4. Der neuerliche Antrag (Meldung) vom 21. September 2003 - Ansuchen um freiberufliche Tätigkeit als Heilmasseur - wird an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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