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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250925/23/Lg/Bk

Linz, 19.11.2001

VwSen-250925/23/Lg/Bk Linz, am 19. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) nach der am 9. November 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der J gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 13. März 2001, Zl. SV96-23-1998, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 155/1998, zu Recht erkannt:

I. Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben. Die Geldstrafen werden auf dreimal je 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf dreimal je 28 Stunden herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. ermäßigt sich auf dreimal je 500 S (entspricht 36,34 €).

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je fünf Tagen verhängt, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin der Transporte D , dafür verantwortlich sei, dass diese Gesellschaft die rumänischen StA. C (in der Zeit vom 7. - 12.1.1999), C (am 19.1.1999) und I (am 19.1.1999) beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des P vom 22.12.1998, die Anzeige des LGK vom 16.1.1999 bzw die auf der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. aufgenommene Niederschrift mit V und die Einvernahmen des D und des I am 19. und 20.1.1999 auf der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. Hingewiesen wird ferner auf die zweimalige Kontaktierung der Spedition LKW W, die Vorlage von Unterlagen durch die Bw sowie auf eine Anzeige der BG N vom 28.2.1998. Ferner wird Bezug genommen auf die Rechtfertigung der Bw vom 6.5.1999.

Beweiswürdigend führt das angefochtene Straferkenntnis aus, dass sämtliche schriftlichen Unterlagen, welche die drei Ausländer mit sich führten bzw sich in den von ihnen gelenkten Lkw befanden (Fahrzeugpapiere, Mietverträge, Lieferscheine, Frachtbriefe), für die Transporte D ausgestellt seien. Sogar in den rumänischen Arbeitsverträgen scheine die Transport D neben der S als Arbeitgeber auf. Die Transporte D sei aktenkundig Frachtenführer der gegenständlichen Transporte gewesen, der Spediteur habe keinerlei Geschäftsbeziehungen zur S. gehabt. Sogar in Rumänien sei eine Tankrechnung für die Transporte D und nicht für die S ausgestellt worden.

Nach den unbedenklichen Aussagen aller drei Ausländer seien die Anordnungen von St. Martin i.I. ausgegangen. Die jeweiligen Frachtpapiere seien in St. Martin i.I. ausgehändigt und das Gehalt ebenso in St. Martin in DM ausbezahlt worden. Es gebe keinen vernünftigen Grund, warum eine rumänische Firma ihren Mitarbeitern den Lohn in Österreich in deutscher Währung in bar auszahlen sollte. Auch das widerlege die Behauptung, dass die gegenständlichen Transporte im Auftrag und auf Rechnung der S durchgeführt wurden.

Zu der vorerst behaupteten internen Vereinbarung zwischen der S und der Zweigniederlassung Deutschland sei anzuführen, dass eine unselbständige Zweigniederlassung wohl nicht berechtigt sei, derartige Vereinbarungen im eigenen Namen zu treffen, sondern jedenfalls der Transporte D als verantwortliche juristische Person zugerechnet werden müsse. In weiterer Folge werde ohnedies ein - nicht näher genanntes - deutsches Unternehmen mit Sitz in München ins Spiel gebracht. Die Behauptung einer vereinfachten Vorgangsweise, die darin bestehen soll, dass A. den Lkw-Fahrern Frachtpapiere ausgehändigt und per Handy in Kontakt zu den Fahrern gestanden sein soll, wobei die rumänische S als Subfrächter für ein deutsches Unternehmen tätig gewesen sein soll, könne ohnedies nicht nachvollzogen werden. Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, wäre es wohl wesentlich einfacher gewesen, mit den Fahrern vom deutschen Unternehmen aus telefonisch Kontakt aufzunehmen. Überdies sei zu beachten, dass weder das deutsche Unternehmen noch die S in keinem der Frachtpapiere aufscheine.

Bemerkenswert sei auch, dass C mehrmals als Mitfahrer bei dem legal von der D beschäftigten G eingesetzt war. Dies lasse nur den Schluss zu, dass C auch bei diesen Fahrten für die Transporte D gearbeitet hat, weil nicht angenommen werden könnte, dass bei einem einzigen Transport Fahrer und Beifahrer für verschiedene Firmen tätig sind.

Aus diesen Gründen gelangt das angefochtene Straferkenntnis zu dem Ergebnis, dass die gegenständlichen Ausländer bei Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehalts im Auftrag und auf Rechnung der Transporte D gearbeitet haben. Bei der Bemessung der Strafhöhe wird von einem monatlichen Einkommen von 8.000 S bei erheblichen Schulden nach einem Konkursverfahren und Sorgepflichten für ein Kind ausgegangen. Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe seien nicht ersichtlich.

2. In der Berufung wird behauptet, die Ausländer seien bei der Firma S (K) beschäftigt gewesen, welche als Subfrächter für ein deutsches Unternehmen tätig gewesen sei. Die Firma D habe die Ausländer weder beschäftigt und auch nicht disponiert. Darüber hätte die Erstbehörde einen informierten Vertreter der Firma S (bzw V) und A einzuvernehmen gehabt bzw im Rechtshilfeweg einvernehmen lassen müssen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Am 22.12.1998 erhob der rumänische StA. G bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. Anzeige, weil A ihn gekündigt habe und ihm noch 40.000 S Lohn schuldig sei. In diesem Zusammenhang teilte er mit, dass für das Transportunternehmen D zehn rumänische StA. ohne Arbeitsgenehmigung fahren würden. Sie würden alle ausgebeutet und fast keinen Lohn bekommen. Wer sich darüber beschwert, würde durch einen anderen Fahrer ausgetauscht.

Laut Anzeige des LGK vom 16.1.1999 wurde V dabei angetroffen, wie er am 12.1.1999 das Sattelzugfahrzeug, Kz.: (D) mit dem Sattelanhänger Kz.: (A) aus Richtung Suben kommend zum Autobahnparkplatz O, Bezirk Ried, , gelenkt habe. Er sei bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht ausüben habe dürfen.

Der betretene Ausländer sagte am 12.1.1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried unter Beisein eines Dolmetsch aus:

A betreibe auch in Rumänien eine Transportfirma, und zwar unter dem Namen S mit dem Firmenstandort in der rumänischen Stadt T. In diese Firma sei er vor ca zwei Monaten als Kraftfahrer eingetreten und es sei ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Seit Beginn seiner Tätigkeit sei er hauptsächlich mit dem gegenständlichen Sattelzug durch die D eingesetzt worden. Bei der heutigen Fahrt sollte er Ware aus Deutschland nach Graz bringen.

Zu seinen Aufträgen seit 7.1.1999 (zuvor sei er bei seiner Frau auf Urlaub in Rumänien gewesen) gab der Ausländer zu Protokoll: Am 7.1.1999 habe er mit dem gegenständlichen Sattelzug bei einer Firma in der Nähe von Villach Ziegel geladen und diese in Richtung BRD transportiert. Am 8.1.1999 habe er eine Lenkerpause eingelegt. Am 9.1.1999 habe er diese Fahrt in die BRD fortgesetzt und die Ziegel in Siegen, BRD, abgeladen. Am 10.1.1999 habe er wieder eine Lenkerpause eingelegt. Am 11.1.1999 habe er den Sattelzug in Essen, BRD, mit Glas beladen. Dieses sollte er nach Österreich zu der Firma S, transportieren. Diese Fahrt habe er am 11.1.1999 durchgeführt; das Fahrtschreiberschaublatt dieses Tages habe er vernichtet. Diese Vorgangsweise sei bei allen Lkw-Lenkern der Firma D üblich, da die Entlohnung per Fixum erfolge und nicht nach den gefahrenen Kilometern. Die Tachoscheibe für den 12.1.1999 habe er bei Antritt der heutigen Fahrt kurz nach 6.00 Uhr eingelegt. Anschließend sei er mit dem gegenständlichen Sattelzug nach Österreich eingereist und zum Firmensitz in S. gefahren. Dort habe er Herrn D einige Lieferscheine überreicht und von diesem für die Weiterfahrt nach K und die damit verbundene Tunnelmaut 300 S und 10 DM in bar ausgehändigt bekommen.

Die Aufträge für seine Fahrten erhalte er immer von A per Handy. Die Fahrten würden somit von St. Martin i.I. aus disponiert.

Neben dem Zeugen seien noch weitere vier rumänische StA. durch die D als Lkw-Lenker eingesetzt, wobei er nur deren Vornamen kenne: D, L, I und D. Der Zeuge sei in Rumänien sozialversichert. Diese Versicherung sei im Zusammenhang mit dem Erwerb des Schengen-Visums C abgeschlossen worden. Als Entlohnung habe er mit A ein monatliches Fixum von DM 2.200 vereinbart. Grundsätzlich sei mit A vereinbart worden, dass der Zeuge diesen Lohn zweiwöchentlich in Teilbeträgen ausbezahlt erhalte. Bisher habe er kurz vor Weihnachten eine einmalige Zahlung in Höhe von DM 3.000 für seine bisherige Chauffeurtätigkeit in der Firma D erhalten. A habe dabei auch eine Bestätigung über den Erhalt dieses Geldes zur Unterschrift vorgelegt, welche in der Firma in S verblieben sei. Für den nächsten Tag wäre wiederum eine Ausbezahlung eines Teilbetrages von DM 1.100 vereinbart gewesen; der Zeuge hätte dieses Geld nach seiner Rückkehr mit dem Sattelzug von K zum Firmensitz in S ausbezahlt erhalten.

In Österreich habe der Zeuge keinen Wohnsitz. Bei seinen Lenkpausen halte er sich im Lkw auf.

Die im von V gelenkten Lkw aufgefundenen Papiere (Zulassungsscheine, Tankrechnungen, Lieferschein) finden sich in Kopie im Akt. Aus den Zulassungsscheinen ist ersichtlich, dass die Sattelzugmaschine auf die S und der Anhänger auf die D zugelassen ist. Im Lieferschein ist als Spediteur die Firma L ausgewiesen.

In einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19.1.1999 ist festgehalten, dass die Gendarmerie Antiesenhofen telefonisch mitgeteilt habe, dass sie soeben einen Sattelzug (amtliches Kennzeichen der Zugmaschine , amtliches Kennzeichen des Sattelanhängers ) auf der B 143 in K, Gemeinde R, Fahrtrichtung Ort i.I., angehalten und dabei festgestellt habe, dass das Fahrzeug vom rumänischen StA. D gelenkt wurde. Als Beifahrer bzw Zweitlenker habe sich der rumänische StA. I im Fahrzeug befunden.

Die Sattelzugmaschine sei für die S in U, BRD, zugelassen und sei laut einem von den Rumänen im Fahrzeug mitgeführten Lieferschein der S an die Transporte D, S ausgeliefert worden.

Weiters habe sich ein für diese Zugmaschine am 4.11.1998 für die Transporte D in S von der Initialisierung Station Suben 2 ausgestelltes Dokument (elektronisches Ökopunktesystem Initialisierungszertifikat) und ein Transportauftrag an Frau D von der Firma L, betreffend einen Termin aus der BRD (Ladetermin: 15.1.1999) nach Österreich (Entladetermin: 18.1.1999) in der Zugmaschine befunden. Aufgrund eines Versandauftrages der Firma L sei bei der T in O transportiert worden. Aus zwei ebenfalls im Sattelfahrzeug mitgeführten Versandaufträgen gehe als Lieferadresse zum einen die N, und zum anderen die Spedition S in H (beide Deutschland) hervor.

Zusammenfassend könne somit darauf geschlossen werden, dass die beiden Rumänen offensichtlich von der Transporte D, S., als Lkw-Fahrer im internationalen Transitverkehr beschäftigt wurden, jedoch nicht im Besitz der dafür erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere gewesen seien.

Laut dem gegenständlichen Aktenvermerk gab I unter Beisein einer Dolmetscherin an, er sei am 4. oder 5.1.1999 mit einem Lkw der Transporte D, beladen mit Kartonagen, nach Holland gefahren und habe diese dort am 6. oder 7.1.1999 abgeladen. Einen Tag nach dem Abladen habe er von der Transporte D per Fax den Auftrag für den Transport von 18 t Ware, welche er bei einer Firma in der Nähe von Köln aufzuladen hatte, erhalten. Dann sei der Sattelzug kaputt geworden und A habe gemeinsam mit einem weiteren Rumänen den Sattelanhänger aus Deutschland abgeholt. I sei in der BRD geblieben, wo die Zugmaschine notdürftig repariert worden sei. Am 11.1.1999 sei er nach Österreich zum Sitz der D zurückgekehrt. Anschließend sei er mit einem anderen rumänischen Lkw-Lenker der Transporte D mit dem Vornamen D nach W, BRD, mitgefahren.

Er werde gelegentlich von Frau D verköstigt. In den letzten Tagen habe er von A einmal 200 S und einmal 300 S zum Kaufen von Lebensmitteln erhalten.

Am 18.1.1999 sei er von A in einem Privat-Pkw gemeinsam mit D nach O in der Nähe von St. Pölten gefahren worden. Sie hätten von A den Auftrag erhalten, den gegenständlichen Sattelzug, mit dem sie betreten wurden, zum Autohof nach Suben zu lenken und dort den Sattelanhänger stehen zu lassen. Anschließend sollten sie mit der Zugmaschine alleine nach München fahren und dort einen anderen beladenen Sattelanhänger aufnehmen und nach Österreich bringen. Dies habe aufgrund der Gendarmeriekontrolle jedoch nicht mehr durchgeführt werden können.

In der Folge sei auch noch D kurz befragt worden, welcher sich jedoch, vermutlich von A per Handy entsprechend informiert, unwissend gestellt habe. Entsprechende Handytelefonate hätten von einem Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. im angrenzenden Büro akustisch wahrgenommen werden können.

Am 20.1.1999 wurde I vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. im Beisein der Dolmetscherin nochmals niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seit September 1999 bei der Firma S in T als Kraftfahrer im internationalen Verkehr beschäftigt zu sein und von dieser Firma entlohnt zu werden. Für Rumänen erhalte er einen Fixlohn von monatlich 3.500 Lei. Ab der Auslandsgrenze erhalte er pro 100 Fahrtkilometer einen Lohn von DM 12. Er sei nicht sicher, wer der Inhaber dieser rumänischen Firma ist. Es handle sich entweder um A, ständig aufhältig in Österreich, oder um dessen Schwester V. Während der ersten paar Monate seiner Beschäftigung sei er ausschließlich in Rumänien eingesetzt worden. Seither werde er vorrangig im internationalen Verkehr beschäftigt. Bei seiner Einreise am 18.1.1999 sei er in einem rumänischen Lkw als Beifahrer eingereist. In Wels sei er in einen weiteren Lkw umgestiegen, welcher ihn zum Firmensitz der D gebracht habe, wo er am 19.1.1999 gegen 3.00 Uhr Früh eingetroffen sei. In diesem Lkw habe sich zum Zeitpunkt seines Eintreffens bereits der rumänische StA. D als Mitfahrer befunden. Auch dieser sei nach St. Martin i.I. chauffiert worden. Der rumänische Lkw-Lenker habe, nachdem er die beiden aussteigen lassen habe, seine Fahrt fortgesetzt. Es habe sich nicht um einen Lkw der Firma S, sondern um einen Lkw mit Bukarester Kennzeichen gehandelt. In St. Martin hätten der Zeuge und D A aufgeweckt. Dieser habe die beiden gegen 4.30 Uhr in einem Privat-Pkw nach Obergrafendorf in der Nähe von St. Pölten gebracht. Dort sei die hier gegenständliche Zugmaschine mit deutschem Kennzeichen und einem österreichischen Auflieger gestanden. Sie hätten von A den Auftrag erhalten, mit dieser Zugmaschine nach Wien zum Service zu fahren und dann zum Firmenstandort der D nach St. Martin zurückzukehren. Der Service in Wien sei allerdings wegen großen Kundenandrangs nicht erledigt worden, sodass die beiden nach St. Martin gefahren seien, die Zugmaschine im Lagerhaus St. Martin betankt hätten und dort von A den Auftrag erhalten hätten, den gegenständlichen österreichischen Sattelauflieger, welcher in der Zwischenzeit von Obergrafendorf bis nach St. Martin i.I. verbracht worden sei, auf die gegenständliche Zugmaschine aufzunehmen und bis zum Autohof in Suben zu verbringen. A habe in St. Martin die im Lkw von der Gendarmerie aufgefundenen Versandaufträge (Spediteur jeweils Lkw-Walter, Wiener Neudorf) übergeben. In Suben sollten die beiden den Auflieger stehen lassen und mit der Zugmaschine alleine nach München fahren, um dort den ausständigen Service nachzuholen, was jedoch wegen der Gendarmeriekontrolle nicht mehr geschehen sei.

D sagte am 20.1.1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zeugenschaftlich einvernommen aus, er werde von der Firma S als Kraftfahrer im internationalen Verkehr beschäftigt und von dieser Firma für seine Fahrten entlohnt. Er erhalte dafür einen Fixlohn von monatlich 400.000 Lei. Ab der Auslandsgrenze erhalte er pro 100 Fahrtkilometer einen Lohn von DM 14. Inhaber der rumänischen Firma sei die Schwester des A, V. Seit Beginn seiner Beschäftigung bei der Firma S sei er ausschließlich im internationalen Verkehr als Chauffeur eingesetzt gewesen. Zuletzt sei er am 18.1.1999 in einem rumänischen Lkw als Mitfahrer bei Nickelsdorf nach Österreich eingereist. In Wels sei ein rumänischer Kollege, I, in diesen rumänischen Lkw als Mitfahrer zugestiegen. Die beiden seien zum Firmensitz der D in St. Martin gebracht worden, wo sie am 19.1.1999 gegen 03.00 Uhr Früh angekommen seien. In St. Martin hätten die beiden A aufgeweckt und seien sie von diesem in einem Privat-Pkw nach Obergrafendorf gebracht worden, wo die gegenständliche Zugmaschine mit einem österreichischen Auflieger gestanden sei. Sie hätten von A den Auftrag erhalten, mit der Zugmaschine nach Wien zum Service zu fahren und anschließend zum Firmenstandort der D zurückzukehren. Der Service habe nicht erledigt werden können, weshalb die beiden unverrichteter Dinge kurz nach 14.00 Uhr in St. Martin eingetroffen seien. Sie hätten die Zugmaschine im Lagerhaus St. Martin betankt und hätten dort von A den Auftrag erhalten, den in der Zwischenzeit von Obergrafendorf zum Firmensitz verbrachten Sattelauflieger aufzunehmen und zum Autohof in Suben zu verbringen. Die im Lkw aufgefundenen Versandaufträge (Spediteur jeweils Lkw W) hätten die beiden von A erhalten. Sie hätten den Auftrag gehabt, in Suben den Auflieger stehen zu lassen und mit der Zugmaschine nach München zum ausstehenden Service zu fahren, was jedoch infolge der vorigen Kontrolle nicht mehr erledigt habe werden können. Die beim Zeugen aufgefundene Tankstellenrechnung vom 6.1.1999 sei für die Firma D ausgestellt. Der Zeuge habe in Rumänien 200 Liter Diesel getankt; weshalb diese Rechnung für die Firma D ausgestellt ist und nicht für die Firma S., könne der Zeuge damit erklären, dass A mit dieser Tankstelle eine eigene Vereinbarung getroffen habe, um zu günstigeren Konditionen tanken zu können.

Das vom Zeugen mitgeführte Handy sei ihm bei der Abfahrt vom Firmensitz der D KEG in Richtung Suben von A ausgehändigt worden. Dieses Handy sei vom Zeugen erstmalig mitgeführt worden.

In der Beilage finden sich die von C und I mitgeführten Unterlagen: Schaublätter, Reisekrankenversicherungen, handschriftliche Aufzeichnungen des C auf Firmenpapier der D Transportauftrag der Lkw W an die Firma D Tankstellenrechnungen, Zulassungsschein, elektronisches Ökopunktesystem, Initialisierungs-Zertifikat (als Frächter scheint die Transporte D auf, Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr, Transporte D, Niederlassung D), Genehmigung für den internationalen Güterkraftverkehr (Transporte D, Niederlassung D), Versandauftrag betreffend die zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Sattelauflieger befindliche Ladung.

Laut einem Aktenvermerk vom 20. Jänner 1999 habe ein Herr R von der Firma L mitgeteilt, dass diese Firma über keine eigenen Lkws verfüge, sondern ausschließlich Frachtanträge an verschiedene Frächter weitergebe, dh. die Firma W als Vermittler zwischen Kunden und Frächtern agiere. Hinsichtlich der bestehenden Geschäftsverbindung mit der Transporte D könne die interne Rechtsabteilung (Mag. S) Auskunft erteilen. Letzterer habe sich telefonisch gemeldet und die Auskunft gegeben, dass die gegenständlichen Versandaufträge von einem Mitarbeiter der Firma Lkw W, Herrn S, mündlich an Frau D erteilt worden seien. Die rumänische Spedition S sei Herrn Mag. S gänzlich unbekannt und würden zu dieser seitens der Firma W keinerlei Geschäftsbeziehungen bestehen. Mag. S sei gebeten worden, diese telefonische Auskunft schriftlich per Fax der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu übermitteln. Das gegenständliche Fax erreichte die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. am selben Tag und ist darin aufgeführt, dass zu Beginn der Geschäftsbeziehung im November 1998 die Firma D neben einem ausgefüllten Vorrangkatalog einen einschlägigen Gewerbeschein übermittelt habe, sodass für die Firma W eine Zusammenarbeit mit dieser österreichischen Firma absolut bedenkenlos erschienen sei.

Weiters liegen dem Akt von der Firma Transporte D, Niederlassung Deutschland, übermittelte Unterlagen (Gewerbeanmeldung, Bestätigung eines Mietvertrages über die Vermietung von fünf S-Zugmaschinen, zugelassen in der BRD, mit den Kennzeichen , , , und zwischen der Firma Transporte D, Niederlassung Deutschland und der Firma S) bei. In der Gewerbeanmeldung scheint A auf.

Weiters liegt dem Akt eine Strafanzeige vom 28.2.1998 gegen D wegen Verdachts des Vergehens nach §§ 223 und 224 StGB (Verlängerung des Gültigkeitsdatums der Versicherungskarte vermutlich durch Überschreiben) bei. Der Verdächtige habe angegeben, am 25.1.1998 von seinem Chef den Auftrag bekommen zu haben, Metalldrähte nach Sonnenberg (Deutschland) zu transportieren. Der Verdächtige habe nur kontrolliert, ob er alles erhalten hätte. Das vermutlich ausgebesserte Gültigkeitsdatum sei ihm nicht aufgefallen.

Laut beiliegender Niederschrift vom 26.1.1998 gab D näherhin an, sein Chef heiße A. Wer das Gültigkeitsdatum bei der Versicherungskarte ausgebessert habe, wisse er selbst nicht.

Laut einem Urkundenprüfbericht des LGK Burgenland, Kriminalabteilung, vom 3.6.1998 wurde das Gültigkeitsdatum mit blauem Schreibgerät vom 14.1.1998 auf 28.1.1998 verlängert. Die Versicherungskarte bezieht sich auf einen Lkw der S mit rumänischem Kennzeichen.

Weiters befindet sich im Akt die Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme des P vom 1.2.1999. Laut dieser Niederschrift sagte der Zeuge aus, er sei im Jahr 1998 mehrere Monate als Lkw-Lenker bei der D beschäftigt gewesen. Er habe von August bis Dezember 1998 für die genannte Firma regelmäßig gearbeitet. Er sei auf allen Zugmaschinen eingesetzt gewesen. A habe ihn von der H Transporte mit dem Versprechen abgeworben, dass er bei ihm zumindest 25.000 S monatlich netto erhalte und er an Wochenenden gelegentlich nach Rumänien fahren dürfe. Letzteres sei jedoch nie der Fall gewesen, da die D kaum Transportaufträge nach Rumänien erhalte. Die D würde vorwiegend Aufträge von großen Spediteuren wie L, S, M und N erhalten und immer Transporte zwischen Österreich und Deutschland bzw. Holland und Belgien betreffen. Diese Transporte würden über Disposition von St. Martin aus fast ausschließlich von rumänischen Lkw-Lenkern durchgeführt, welche große Angst hätten, dass ihre illegale Beschäftigung auffliegen könne. Viele dieser rumänischen Lkw-Fahrer hätten noch viel Lohn bei der D ausständig und könnten daher die Beschäftigung bei dieser Firma nicht abbrechen. Auch der Zeuge selbst habe nur schleppend Geld von A ausbezahlt bekommen. Dabei habe es sich immer um Barauszahlungen gehandelt, welche der Zeuge auf einem Zettel quittieren habe müssen. Einen Lohnzettel habe der Zeuge während seiner ganzen Beschäftigungszeit nicht erhalten. Für einen notwendigen Arztbesuch am 3.12.1998 habe der Zeuge von seinem Arbeitgeber, der Transporte D, keinen Krankenschein erhalten. Die Bw habe ihm mitgeteilt, dass er sich den Krankenschein selbst bei der Gebietskrankenkasse besorgen müsse, wo ihm aber dann mitgeteilt worden sei, dass er durch die Transporte D nicht mehr pflichtversichert sei. Er selbst sei der Überzeugung gewesen, bei der genannten Firma ordnungsgemäß gemeldet zu sein, weshalb der Zeuge (wie vom Verhandlungsleiter telefonisch durch Rückfrage bei der Gebietskrankenkasse festgestellt wurde) mit 7.11.1998 abgemeldet wurde, wisse er nicht. Aus diesem Grund habe der Zeuge ab 3.12.1998 nicht mehr für die Transporte D gearbeitet und seien noch mehr als 40.000 S Lohn ausständig. Auf oftmaliges Drängen hin, habe er von A am 31.12.1998 einen Bargeldbetrag von DM 3.000 erhalten. Das restliche Geld habe er bis dato noch nicht erhalten. Da er Weihnachten 1998 ohne entsprechende Geldmittel verbringen habe müssen und seinen zwei Kindern keine Weihnachtsgeschenke machen konnte, habe er sich über große Verärgerung entschlossen, die Machenschaften des A aufzudecken. Er habe bei der Arbeiterkammer Ried i.I. mehrere Tachoscheiben hinterlegt. Bezeichnend seien auch die vom Zeugen als Beweismittel vorgelegten (und die im Akt befindlichen) beiden Bestätigungen der Transporte D, wonach er am 13.9.1998 und 9.10.1998 als Aushilfsfahrer eingesetzt gewesen sei, obwohl er zu dieser Zeit noch offiziell als Lkw-Lenker beschäftigt war. Diese Bestätigungen würden nach Wissen des Zeugen nur deshalb ausgestellt und den Lkw-Lenkern mitgegeben, um in Deutschland Bestimmungen über die Lenkzeit umgehen zu können. Diese Bestätigungen seien von der Bw unterfertigt. Angeordnet sei diese Vorgangsweise jedoch von ihrem Gatten A worden.

Nach Wissen des Zeugen stehen der Transporte D Zugmaschinen mit folgenden Kennzeichen zur Verfügung: , , , , , , . Diese Lkws würden regelmäßig von zehn Rumänen gelenkt bzw. würden diese auch als Beifahrer fungieren. Diese Fahrzeuge würden im Lagerhaus St. Martin auf Rechnung der Transporte D betankt. Während der Nachtzeit würden die Fahrzeuge bei einer neuen BP-Tankstelle in der Nähe der Molkerei G unter Verwendung einer Tankkarte im Scheckkartenformat betankt. Die Rumänen würden ausschließlich in den Lkws schlafen und keine Unterkünfte in Österreich haben. Oftmals hätten sie nicht einmal Geld, um etwas zu Essen zu kaufen. A würde immer nur kleine Geldbeträge (100 S bis 300 S) an die rumänischen Lenker ausbezahlen. Sollte sich ein rumänischer Lkw-Lenker über die Arbeitsbedingungen beschweren, würde er von A sofort gegen einen neuen ausgetauscht. In Rumänien würden unzählige Lkw-Lenker auf Arbeit warten und sei daher der Austausch der Lenker kein Problem. Die Tachoscheiben seien über die Anordnung von A von den Rumänen nach Beendigung der täglichen Lenkzeit vernichtet worden, um alle Spuren zu verwischen. Die Sattelzüge seien nach Wissen des Zeugen täglich ausgelastet. Die rumänischen Lkws der Firma S, an welcher A beteiligt sei, seien relativ alt und nicht mehr für den Auslandseinsatz zu gebrauchen. Mit diesen Lkws würde nach Wissen des Zeugen kein Transport mehr in den EU-Raum durchgeführt. Gelegentliche Transporte nach Rumänien werden dort in DM bar bezahlt. Aus diesen Geschäften stamme vermutlich auch das viele Schwarzgeld, mit welchem A in St. Martin agiere.

Der rumänische Staatsangehörige D sei dem Zeugen persönlich bekannt. Dieser sei während der Tätigkeit des Zeugen als Lkw-Lenker bei der Transporte D regelmäßig mit dem Zeugen als Beifahrer hauptsächlich in Österreich und Deutschland unterwegs gewesen und habe genau gewusst, dass er selbst mit einer deutschen oder österreichischen Sattelzugmaschine nicht fahren dürfe. Nach Information des Zeugen sei dieser Rumäne nach Rumänien zurückgekehrt und habe ebenfalls das Beschäftigungsverhältnis aufgegeben, obwohl er ebenfalls noch einiges an Lohn ausständig habe. Dass dieser Rumäne im Jänner 1999 wieder für die D als Lkw-Lenker unterwegs war, sei dem Zeugen nicht bekannt.

Ferner liegt dem Akt die Klage vom 13.7.1999 der Firma S (BRD) gegen die Firma Transporte D und J wegen Herausgabe und Forderung mit einem Streitwert von DM 968.052,00 bei. Eingeklagt werden die Herausgabe der Lkws mit den Kennzeichen , , , und sowie die Bezahlung von DM 218.052,00 an Mietkosten. Mit 7.6.1999 habe die Klägerin die Mietverträge fristlos gekündigt.

Ferner liegt dem Akt bei eine Strafanzeige der klagenden (deutschen) Rechtsanwaltskanzlei gegen J und A wegen Verdachtes der Unterschlagung. Darauf bezieht sich auch eine Strafanzeige des GP Antiesenhofen vom 31.10.1999 wegen Verdachtes des Vergehens nach § 133 StGB.

Mit Schreiben vom 26.5.1999 rechtfertigte sich die Bw, anwaltlich vertreten, dahingehend, dass die genannten Ausländer Dienstnehmer der Firma S gewesen seien. Für die Firma S sei ein deutsches Unternehmen als Subfrächter tätig gewesen. Weder das deutsche Unternehmen noch die Firma D hätten die genannten Ausländer als Dienstnehmer eingesetzt, beschäftigt oder entsprechend disponiert. Lediglich zur Verwaltungsvereinfachung seien Kontaktaufnahmen der Fahrer mit erfolgt, da nur dieser Kenntnis vom Aufenthaltsort des jeweiligen Lkw-Zuges gehabt habe. Daher sei dem Fahrer auch ein Handy ausgehändigt worden, damit der Standort des Lkw-Zuges nachvollzogen werden konnte und entsprechende Informationen über den Standort derselben an das deutsche Unternehmen in München weitergeleitet werden konnten. Die Aussagen des Zeugen P seien unrichtig und auf arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen zurückzuführen. Die D KEG habe keinen Auftrag an die Fahrer zur Fahrt nach Suben mit dem Lkw erteilt. Der Eigentümer des Lkw habe angeordnet, dass vor der Durchführung des Transportes nach Rumänien in Deutschland ein Service durchzuführen sei, weshalb die Fahrt von St. Martin nach Suben gemacht worden sei, um dort den Lkw vorläufig abzustellen, zumal der zu transportierende Sattelauflieger am Firmengelände des Lagerhauses St. Martin stand und dieses versperrt worden wäre, weshalb noch vor 17.00 Uhr der Auflieger von dort wegtransportiert werden musste und man daher nach Suben fuhr. Die diesbezügliche Anordnung sei aber nicht von der Firma Transporte D gekommen.

Weder J noch A hätten wie immer geartete Weisungen im eigenen Namen erteilt und auch keine Anordnungen oder sonstige Einflussnahmen auf die Ausländer vorgenommen.

Es wird die Einvernahme eines informierten Vertreters des Dienstgebers der Firma S sowie die Einvernahme des A beantragt.

Die Behörde hätte genau zu erheben, wie die Transportauftragserteilung und -abwicklung vor sich gegangen ist. Insbesondere habe sie die Auftragskette genau zu überprüfen.

Auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30. August 2000 teilte die Firma Lkw W mit Schreiben vom 1.9.2000 mit, dass zu dem Lieferschein 50038385 keine Geschäftsunterlagen mehr gefunden hätten werden können und daher zu vermuten sei, dass dieser Transport nicht von der Firma Lkw W durchgeführt worden sei. In der Beilage wurden die CMR-Frachtbriefe zum Versandauftrag 9901/519664 und 9901/519663 in Kopie vorgelegt. Diese beiden Transportaufträge betreffen die Firma T, O, einerseits und die Firmen N (L, BRD) und S (K, BRD) andererseits. Als Frachtführer ist in beiden Fällen die Transporte D ausgewiesen.

Weiters ist aus dem Akt ersichtlich, dass die Behörde versuchte, A, zuletzt unter Zuhilfenahme des GPK Antiesenhofen, zu laden. Der GPK Antiesenhofen teilte mit, dass die Bw die Auskunft gegeben habe, ihr Gatte sei Montag bis Samstag unterwegs und könne den Termin am 22.12.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. nicht wahrnehmen. Sie werde ihm jedoch ausrichten, dass er sich umgehend mit der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. in Verbindung zu setzen habe. Mit Schreiben vom 11. Jänner 2001 teilte die Behörde der Bw zu Handen der anwaltlichen Vertretung mit, dass A sich bis 5. Februar 2001 um eine Terminvereinbarung mit der Behörde bemühen möge. Weiters wurden der Vertretung der Bw anlässlich dieses Schreibens die von der Firma Lkw Wr übermittelten CMR-Frachtbriefe mitübersendet.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte der Vertreter der Bw mit, dass die D seit Mai 2001 infolge der Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst ist. Der Konkurs sei mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden. Die Bw habe für dieses Unternehmen lediglich als persönlich haftende Gesellschafterin fungiert. In die Geschäftsführung des Betriebes sei sie nicht im Mindesten eingegliedert gewesen. Vielmehr sei der Betrieb ausschließlich von ihrem Gatten, A, geleitet worden. Die Art und Weise der Geschäftsführung ihres Gatten habe im Endeffekt zum völligen Verlust sämtlichen Vermögens der Bw und zu deren finanziellem Ruin geführt. Das Einfamilienhaus der Bw sei inzwischen zwangsversteigert. Derzeit müsse sie als Hilfsarbeiterin in einem Schlachthof als Putzfrau arbeiten.

Der Vertreter der Bw gestehe aber ein, dass der Tatvorwurf zu Recht erhoben wurde und ersucht um Reduzierung der Geldstrafe auf das geringstmögliche Maß unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts. Der Vertreter des AI erklärte sich mit dieser Vorgangsweise für einverstanden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das herabgesetzte Verschulden der Bw (außergewöhnliche Abhängigkeit der Bw von ihrem Gatten, die letztlich ihren finanziellen Ruin zur Folge hatte, ohne dass sie mit der Geschäftsführung befasst war) und im Hinblick auf ihr letztlich geständiges Verhalten erscheint auch dem unabhängigen Verwaltungssenat diese Vorgangsweise vertretbar. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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