Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250930/3/Lg/Ni

Linz, 14.05.2002

VwSen-250930/3/Lg/Ni Linz, am 14. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. März 2001, Zl. 101, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der (Straf-)Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Der Strafbetrag hat statt auf 20.000 S auf 1.450 Euro zu lauten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 56 Stunden herabgesetzt.
  2. Ein Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2,19 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma G KEG mit dem Sitz in Linz zu verantworten habe, dass der bosnische Staatsangehörige R vom 15.8.2000 bis 17.8.2000 von dieser Gesellschaft beschäftigt worden sei, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Wiederholungstat (Straferkenntnis vom 17.1.2000, rechtskräftig seit 24.2.2000) vorliegt.
  2. Anlässlich der Bemessung der Strafhöhe werden die gesetzlichen Strafzumessungsgründe des § 19 Abs.1 VStG referiert. Strafmildernd sei kein Umstand zu werten, straferschwerend wirke, dass der Ausländer zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, beschäftigt worden sei. Erschwerend wird ferner die erwähnte Vorstrafe gewertet.

    Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S und vom Vorliegen von Sorgepflichten für zwei Kinder aus.

  3. Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der Strafe des gegenständlichen Erkenntnisses. Inhaltlich bringt der Berufungswerber vor, die G KEG befinde sich seit November 2000 im Konkurs. Betreiber sei die Bauarbeiter-Urlaubskasse. Mangels Vermögens sei der Konkurs abgewiesen und die Gesellschaft aufgelöst worden. Seit 1. Dezember 2000 sei der Berufungswerber ohne Arbeit und habe nur bis 10.4.2001 monatlich ca. 12.000 S Arbeitslosenunterstützung erhalten. Derzeit erhalte er keine Unterstützung und werde von seiner berufstätigen Gattin mitversorgt. Ferner habe der Berufungswerber Sorgepflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern im Alter von 5 und 8 Jahren. Es sei im bewusst, dass die einschlägige Vorstrafe straferschwerend wirkt, im Hinblick auf die Liquidierung der Firma sei aber eine diesbezügliche Gesetzesverletzung nicht mehr möglich. Der Vollzug der Strafe würde die Familie treffen und ein weiteres Abrutschen unter die soziale Armutsgrenze bedeuten, da die Familie derzeit mit einem Familieneinkommen von ca. 13.000 S ihr Auslangen finden müsse.
  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG bei einer "Wiederholungstat" (wie sie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wurde um vom Berufungswerber ausdrücklich unbestritten blieb) die Mindestgeldstrafe 20.000 S (1.450 Euro) beträgt. Die Verhängung der Mindestgeldstrafe ist angesichts der relativen Kürze der Beschäftigung des Ausländers vor der Betretung (Unrechtsgehalt) und des durch die Vorstrafe und die Nichtüberprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere anlässlich der Arbeitsaufnahme durch den Ausländer bestimmten Schuldgehalts der Tat (grobe Fahrlässigkeit) durchaus gerechtfertigt. Daran ändert nichts der Umstand, dass spezialpräventive Gründe nach Konkurs des Unternehmens des Berufungswerbers eine geringere Rolle spielen mögen als zuvor; generalpräventive Erwägungen (zumal in der gegenständlichen Branche - Fassadenarbeiten) stehen dem gegenüber. Die Strafuntergrenze könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG unterschritten werden. Mildernd wirkt allenfalls das geständige Verhalten des Berufungswerbers, das in Anbetracht der Beweissituation (aktenkundige belastende Aussagen von G, M und R gegenüber der Gendarmerie) freilich nicht all zu schwer ins Gewicht fällt. Eine "drückende Notlage" iSd § 34 Abs.1 Z10 StGB zur Zeit der Tat wurde nicht geltend gemacht. Als erschwerend wirkt weder die Vortat (Doppelbewertungsverbot) noch (mangels näherer Begründung im angefochtenen Straferkenntnis) die Beschäftigung zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen im Vergleich zu anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung. Bei gewichtender Wertung des Milderungsgrundes erscheint eine Anwendung des § 20 VStG nicht angebracht. Die schlechten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers rechtfertigen als solche nicht die Unterschreitung der Mindestgeldstrafe. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Maßgabe der geschilderten Strafbemessungskriterien erspart dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Langeder

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